Wahlleistungen: Angemessenheit von Preisen für Unterkunftszuschläge





account_balance

Wahlleistungen: Angemessenheit von Preisen für Unterkunftszuschläge

Benötigen Krankenhäuser eine "PKV-Genehmigung" für Wahlleistungszimmerpreise? (Med-Juris).



Rechtsanwältin Melanie Tewes analysiert die faktische Kontrollmacht des PKV-Verbandes bei der Preisgestaltung für Unterkunftszuschläge und kommt zu dem Schluss, dass Krankenhäuser über mehr rechtliche Autonomie verfügen, als die gängige Praxis vermuten lässt.



Rechtsanwältin: PKV-Verband überschreitet mit Preisvorgaben für Wahlleistungszimmer den gesetzlichen Rahmen

Bochum, 13.08.2026

Seit einigen Jahren fordert der PKV-Verband Krankenhäuser verstärkt dazu auf, ihre Preise für Wahlleistungszimmer zu senken und an die Gemeinsamen Empfehlungen von DKG und PKV-Verband anzupassen.

Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz dürfen Wahlleistungspreise in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.

Satz 5 räumt dem PKV-Verband das Recht ein, bei unangemessen hohen Entgelten eine Herabsetzung zu verlangen. Gegen eine Ablehnung des Krankenhauses ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für die Preise existiert im Gesetz jedoch nicht. Krankenhäuser können ihre Preise autonom bestimmen, solange diese angemessen sind.

Vom PKV-Verband in der Praxis verlangte detaillierte Nachweise bis auf die Ebene einzelner Speisekomponenten sowie teilweise die Dokumentation der tatsächlichen Inanspruchnahme einzelner Wahlleistungen durch Patienten überziehen die vereinbarten Anforderungen.

Zwar habe der BGH festgestellt, dass Krankenhäuser für die konkrete Ausstattung und Qualität der Wahlleistungen darlegungsbelastet sind. Ob dies in der vom PKV-Verband geforderten Detailtiefe gelte, sei jedoch fraglich.

Die rechtliche Einschätzung zeigt, wie eine ursprünglich als Orientierungshilfe gedachte Verbandsempfehlung im Laufe der Zeit faktisch normative Wirkung entfalten kann, obwohl die gesetzliche Grundlage dafür fehlt.

Bemerkenswert ist die rechtsanwaltlich herausgearbeitete Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Missverhältnis-Maßstab und der Praxis des PKV-Verbandes.

Krankenhäuser, die sich bislang der Genehmigungspraxis des PKV-Verbandes unterworfen haben und sich aus Sorge vor Abrechnungsproblemen an die Empfehlungen halten, verzichten möglicherweise auf den rechtlich zulässigen Preisspielraum.

« Sachsen unterstützt bauliche Anpassung an neue Versorgungsanforderungen | Wahlleistungen: Angemessenheit von Preisen für Unterkunftszuschläge | Krefeld in Auswertung der AOK auffällig... »