Medizincontroller /-in (m/w/d) Uniklinik RWTH Aachen
Die Uniklinik RWTH Aachen hat ab 1. April 2022 eine Stelle als Medizincontroller/-in (m/w/d) zu besetzen (Stellenanzeige).
Stellenangebot im PDF-Format.
Mehr Informationen: www.ukaachen.de
Ausschreibendes Unternehmen:Ausgeschriebene Stelle:
Bundesland:
Beschäftigungstyp:
Kategorisierung:
- medizinische Begutachtung von Anfragen der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes sowie Falldialoge mit Krankenkassen
- Bearbeitung von Strukturprüfungen nach §275 SGB V und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses
- Unterstützung von Kliniken und Kaufleuten als Ansprechpartner/-in für Fragen zum DRG Portfolio und klinischem Leistungsspektrum
- Aufbereitung und hausinterne Vermittlung von Kodierempfehlungen und Neuerungen im DRG System
- interne Kodieroptimierung und Beteiligung bei der Einführung einer fallbegleitenden Kodierung
- Vorbereitung und Begleitung leistungsrechtlicher Klageverfahren
- Beteiligung an der Weiterentwicklung von Monitoringsystemen und Leistungsberichten
- Betreuung ausgewählter Projekte bzw. Themengebiete, z.B. Hochschulambulanzen, NUB Antragsverfahren, PEPP-Kliniken, International Office, Budgetverhandlungen und Berichtswesen
- Examen als Gesundheits- und Krankenpflegekraft mit ergänzend abgeschlossenem Studium Gesundheitswissenschaften oder Approbation als Arzt/Ärztin Humanmedizin
- mindestens einjährige klinische Berufserfahrung im Krankenhaus
- Über praktische Erfahrung im Medizinischen Controlling, Medizinmanagement einer Krankenkasse oder beim Medizinischen Dienst freuen wir uns besonders
- Kenntnisse der DRG-Systematik und Krankenhausabrechnung sind vorteilhaft
- hohe Motivation zur kontinuierlichen fachlichen Weiterentwicklung und zu eigenverantwortlichem Arbeiten
- Teamgeist mit innovativem, analytischem und lösungsorientiertem Arbeitsstil
- Zuverlässigkeit, Flexibilität sowie eine Einsatzbereitschaft
- ausgeprägte organisatorische und kommunikative Fähigkeiten
- Die Einstellung ist nur möglich bei Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz sowie bei Vorlage der Impfdokumentation über ausreichenden Masernschutz nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz.