Kodierung von Prozeduren und Abgrenzung zu Prozedurenkomponenten
Az. B 1 KR 6/22 R: Die Kodierung von Prozeduren knüpft an den jeweils definierten Eingriff an (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 6/22 R: Die Kodierung von Prozeduren knüpft an den jeweils definierten Eingriff an (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 6/22 R: Eine partielle Maxillektomie ist bei Korrektur des Nasenseptums oder der Concha nasalis mit 5-771.10 zusätzlich zu verschlüsseln (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 6/22 R: Es ist weder jeder einzelne Handgriff zu kodieren, noch werden alle zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlichen Maßnahmen insgesamt in einem OPS-Kode zusammengefasst (Terminbericht 1/23).
Az. L 11 KR 597/21: Eine partielle Maxillektomie ist nicht von Nasenseptum- und Nasenmuschelkorrektur umfasst und darf mit dem OPS 5-771.- zusätzlich kodiert werden (Urteilsbegründung).
Az. L 11 KR 2643/17: Partielle Maxillektomie kann ohne Verstoß gegen das Gebot der monokausalen Kodierung mit dem OPS-Kode 5-771.10 kodiert werden (Urteilbegründung).