Az. S 4 KR 39/15: Keine Kodierung der T88.2 bei Schockindex <1 selbst bei vasopressorischer Therapie auch nicht als Verdachtsdiagnose
Az. S 4 KR 39/15: Das Nichtvorliegen eines Schockzustandes (kein Schockindex >1) verhindere die Kodierbarkeit der T88.2 selbst bei entsprechender Therapie und schließe auch die Kodierung als Verdachtsdiagnose sowie I97.8 aus (Urteilsbegründung).