Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein
Az. S 223 KR 1921/20: Krankenkasse muss nachweisen, dass ihr keine Leistungspflicht zukommt (Urteilsbegründung).
Az. S 223 KR 1921/20: Krankenkasse muss nachweisen, dass ihr keine Leistungspflicht zukommt (Urteilsbegründung).
Personalkostensteigerungen müssen in vollem Umfang von den Krankenkassen und ihren Beitragszahlern ausgeglichen werden (Das Krankenhaus 05/2023, PDF, 122 kB).
Behörde muss für die zwangsweise Behandlung zweier Tuberkulose-Patienten aufkommen (Hannoversche Allgemeine).
Trendbarometer Sozial- und Gesundheitswirtschaft: Kostenexplosion bedroht flächendeckende Versorgung / In keinem Geschäftsfeld zeigten sich die Kostenträger bereit, die gestiegenen Kosten vollumfänglich zu kompensieren (Bank f. Sozialwirtschaft).
Az. S 32 KR 2441/18: Soziale und organisatorische Faktoren begründen nicht die Behandlungsnotwendigkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V eines Obdachlosen psychisch instabilen Patienten (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 30/20 R: Auch ein unklarer Versicherungsstatus führt bei Notfallbehandlung zur Leistungspflicht der AOK (Urteilsbegründung).
Az. B1 KR 30/20 R: Krankenkasse muss Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung eines Asylbewerbers tragen (Urteilsbegründung).
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz: Bei den Krankenkassen seien Einrichtungen und Institute entstanden und ausgebaut worden, deren Nutzen fragwürdig sei, die aber viel Geld kosten (Ärztekammer Hamburg).
Praxishilfe: Reha-Zuständigkeitsnavigator verfügbar (DVSG).