Az. L 1 KR 267/17: T83.5 sei spezifischer als N39.0, weil zusätzlich ein Fremdkörper im Harntrakt enthalten sei
Az. L 1 KR 267/17: Und wieder T83.5 - ICD-10-GM enthalte keinen Kode, der nie zur Anwendung kommen könne... (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 267/17: Und wieder T83.5 - ICD-10-GM enthalte keinen Kode, der nie zur Anwendung kommen könne... (Urteilsbegründung).
Az. L 7 KO 7/18 (KR): Kein Geld für rechtsmissbräuchliches Sachverständigengutachten (Urteilsbegründung).
Az. L 7 KO 7/18 (KR): Kodierfragen sind Rechtsfragen, weshalb Auslegungen z.B. der Kodierrichtlinien durch einen Medizinischen Sachverständigen rechtsmissbräuchlich sind (Medcontroller).
Das Verwirrspiel des BSG zur Diagnose T83.5 (Med-Juris).
Az. B 1 KR 27/18 R: Kodierung - Nierenkatheter ist Implantat (Ärztezeitung).
Ermittlung von Personaluntergrenzen: Datenbasis für Pflege unzureichend - Abrechnungsdaten der Kliniken seien DRG-durchseucht (Ärztezeitung).