Zitat
Original von Bayern1:
Wie ist der § 6 des KHEntgG zuverstehen.
§ 6
Vereinbarung sonstiger Entgelte
(1) Für die Vergütung von Leistungen, die nach Feststellung
der Vertragsparteien nach § 9
(dort: Vereinbarung auf Bundesebene
... Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach
§ 6 Abs. 2 zeitlich befristet gesonderte Entgelte vereinbart
werden können...)
in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
erfasst werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11
(dort:
Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
(1) ...
regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in
den Jahren 2003 bis 2006 in der Vereinbarung den Gesamtbetrag,
das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen,
den krankenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und
Abschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und
Mindererlösausgleiche...)
fall- oder tagesbezogene Entgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren.
(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2
(Anm.: = zukünftige Entgeltkataloge, dort:
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber
den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden
Entgelten abgerechnet:
1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten
Entgeltkatalog (§ 9),
2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten
Entgeltkatalog (§ 9),...)
noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung
ausgeschlossen worden sind,
(Anm.: = § 137 c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, dort
... überprüfen auf Antrag ...Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind.)
können die Vertragsparteien nach § 11 (Anm.: s.o.) erstmals für das Kalenderjahr 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte vereinbaren...
... die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Die Schiedsstelle nach
§ 13 entscheidet nicht. Die Vertragsparteien melden unverzüglich Art und Höhe des vereinbarten Entgelts an die Vertragsparteien nach § 9
(dort:
Vereinbarung auf Bundesebene
...
4. Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach
§ 6 Abs. 2 zeitlich befristet gesonderte Entgelte vereinbart
werden können
...
).
Diese veranlassen eine Bewertung der Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (Anm.: s.o.)
Mein Fazit
(ad 1): Man will hiermit dem med. und techn. Fortschritt Rechnung tragen, da, sollte es neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geben, diese ja auch vergütet werden müssen. Weil sie aber neu sein werden, können sie zum jetzigen Zeitpunkt ja noch keine Berücksichtigung finden... Deswegen können Entgelte für solcherlei Methoden mit zeitlicher Befristung ggf. neu vereinbart werden, und zwar entweder in Form von Tagessätzen oder pauschal je Fall.
(ad 2): Falls es Leistungen geben wird, die nicht in den zukünftigen Entgeltkatalogen zu finden sind, die aber für die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich sind, können erstmalig für 2005 zeitlich befristete und fallbezogene Entgelte zur Vergütung dieser Leistungen vereinbart werden. (Stichwort: Weiterentwicklung des Vergütungssystems) Die von der Bundesebene vereinbarten Empfehlungen (Anm.: für die Höhe des Entgeltes) sind zu berücksichtigen. Nach Rückmeldung an die Vertragsparteien wird die Leistung in Hinblick auf ihre Vergütungsfähigkeit nach 137 c bewertet.
Zitat
Original von Bayern1:
Welche Quelle informiert über die im DRG-Bereich nicht erfassten Leistungen?
Scheint es nicht sinnvoller, zunächst einmal über die erfassten Leistungen zu sinnieren ??? Oder sind Sie aus dem Krankenkassenbereich ?
Zitat
Original von Bayern1:
Was bedeutet die Vorgabe solche nicht erfassten Leistungen zu kalkulieren?
s.o. Weiterentwicklung des Vergütungssystems
Zitat
Original von Bayern1:
(Schärfegrad)
MfG
B. Sommerhäuser
[ Dieser Beitrag wurde von Admin am 15.10.2001 editiert. ]