Beiträge von wika

    Danke Hr. Dr. Achenbach für Ihre Hilfe!

    Wichtig war mir die Definition \"Schädigung\" u. \"Entzug\" aus der Sichtweise eines Pädiaters.
    Ich werde P96.1 verschlüsseln und hoffe, dass im Falle einer Überprüfung, der MDK die Meinung teilt.

    MfG

    Hallo liebes Forum,

    Wie bilde ich ein Nikotin-Entzugssyndrom eines Neugeborenen ab?

    1) P04.2 (Schädigung des Feten und Neugeborenen durch Tabakkonsum der Mutter) mit Basisikostengewicht von 0,299
    oder
    2) P96.1 (Entzugssyndrome beim Neugeborenen bei Einnahme von abhänigkeitserzeugenden Substanzen, Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter) mit Basiskostengewicht von 1,085

    Nikotin ist doch eine abhängigkeitserzeugende Substanz?

    Schon jetzt Danke für die Rückantworten
    Grüße
    K.W

    Hallo Forum,
    Pat. kommt stationär in schlechtem AZ, Inappetenz, Abgeschlagenheit, rez. Übelkeit und Erbrechen, Exsikkose bei bekanntem Mammacarcinom unter Chemotherapie. Es erfolgt führend eine symptomatische Therapie mit Vomex, Flüssigkeitstherapie u. Multibionta Injektionen. Die Chemotherapie wird ausgesetzt.

    Frage: was ist hier HD
    C50.9 (Mammacarcinom) oder
    R64 (Tumorkachexie) erlösfreundlicher

    Die Kodierrichtlinien sind hier für mich verwirrend.
    0201b: \"Der Malignomkode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zur notwendigen Krankenhausbehandlung....\"
    0202b: \"Wenn sich ein Pat. mit einem Symptom vorstellt u. die zugrundeliegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symtom als HD zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird.Die zugrunde liegende Erkrankung ist als ND anzugeben.\" (s. Beispiel 2 Krampfanfälle)

    Schon jetzt Danke für die Antworten!

    "bisher ging die Diskussion nicht über die Codierung des ganzen Vorganges sondern nur über die Tetraspastik......"
    "Wenn es aber um den ganzen Vorgang geht, fehlen noch eine Reihe von Angaben um ihn korrekt codieren zu können und die richtige HD wählen zu können......."

    Hallo Herr Winter,

    sorry für das verzögerte Replay(brauchte Erholung von ICD-10, OPS, DRG..);

    zur Ergänzung des Falles:
    Die stat. Übernahme dieser 34jährigen Pat. erfolgte aus der HNO-Klinik in die Neurologie wegen akutem Stridor und Schluckbeschwerden a.e. als Medikamentennebenwirkung i.S.e. endoskopisch gesicherten beidseitigen Recurrenzpares bei antispastischer Therapie mit Botulinumtoxin i.R.e. Tetraspastik mit progredienten Kontrakturen nach Pockenimpfencephalitis (im 2.Lebensjahr); Bei der Aufnahme lag eine Tetraspastik mit hochgradigen Kontrakturen aller Extremitäten vor. Der Schluckakt war deutlich eingeschränkt, Ernährung mittels Magensonde. Die Pat. war zuvor nicht unserer Klinik bekannt. Stat. Aufenthalt: 20Tage

    Kodierung MDK:

    HD: T88.8
    ND: G09 (Folgen entz. Krh. des ZNS)
    F07.1 (postenceph. Syndrom)
    G83.8 (Sonstige n.n. Lähmungssyndrome) wir: G82.40 (spast. Tetraplegie)
    M62.40 Muskelkontraktur. meh. Lokalis.)
    J31.2 (chron. Pharyngitis)
    R13 (Dysphagie)

    OPS:
    8-015.0 (enterale Ernährung)
    5-431.2 (PEG)

    Mit dem MDK besteht Konsens zu allen Codes, außer G82.40. Hier wünscht er G83.8 und gelangt in DRG X63A;

    Vielleicht kommen Sie mit diesen Erläuterungen weiter und können mir Hilfe geben, wie dem MDK zu widersprechen wäre. U.E. erfüllt G82.40 die Kriterien einer ND;

    MfG
    wika

    :mdk:
    Folgender Fall:

    34jährige Pat. war über 21 Tage stationär zur Abklärung einer bds. Recurrenzparese bei V.a. Botox-Nebenwirkung(T88.7).Bei der Pat. besteht ein Zustand nach postvaccinaler Encephalitis nach Pockenimpfung mit Tetraspastik und progredienten Kontrakturen (G82.40).
    Diese ND will der MDK mit folgender Begründung nicht akzeptieren:

    "Aus Sicht des MDK liegt hier ein erhebliches Kodierproblem vor, da der ICD-10 keine Tetraparesen, Teraspastik od. beids. Hemiparesen für cerebrale Erkrankungen zulässt. Alle Tetraplegien, Tetraparesen beziehen sich auf Erkrankungen/Verletzungen des Rückenmarkes bzw. der WS. Da dies in diesem Fall eindeutig nicht zutreffend war, sondern die neurologischen Ausfallserscheinungen an allen 4 Extremitäten Folge einer Encephalitis nach Pockenschutzimpfung sind, kann aus Sicht des MDK-Gutachters die G82.40 nicht zutreffen."

    Unser Grouping-Ergebnis ist B60A mit Rel.-Gewicht: 2,231; Der MDK ermittelt X63A , RG: 0,783

    Welche Alternative habe ich, um die Tetraspastik abzubilden?
    Schon jetzt herzlichen Dank und viele Grüße aus dem verschneiten Saarland!

    Frau Wika

    Hallo,

    folgender Fall:

    26jähriger Pat. kommt wegen Humerusfraktur. Zunächst erfolgt Osteosynthese mittels Kirschnerdrahtspickung. Es kommt zur Dislokation bei kräftigem Muskelmantel, die Drähte werden entfernt und es erfolgt die off. Reposition mit Plattenosteosynthese.

    Kodierung:
    HD: S42.22 (Humerusfraktur)
    ND: T84.1 (Mech. Komplikation d. interne Osteosynthesevorrichtg.)

    OPS:
    5-790.11
    5-793.31
    5-787.01
    DRG: I13A, RG: 2,259

    Der MDK hat den Fall überprüft und wünscht DRG I13C, mit der Begründung, dass T84.1 "der Sachlage nicht gerecht wird"

    Wie könnte hier argumentiert werden bzw. welche adäquate Kodierung könnte den Fall abbilden?


    Herzlichen Dank

    Guten Tag liebe Forumsteilnehmer,

    eine junge Frau erlitt offene Unterschenkelfrakturen an beiden Beinen und wurde bds. aufwendig operiert.
    Lt. DKR sind gleiche Diagnosen ja nur einmal zu verschlüsseln hier HD S82.21 (Fraktur des Tibiaschaftes mit Fraktur der Fibula(jeder Teil...), (ich finde keinen Code f. bds. Frakturen) und das Grouper-Ergebnis sollte sich über die Mehrfach-Prozeduren definieren. Wenn ich nun die Prozeduren doppelt eingebe bleibt die DRG I13C-genauso als wäre die Prozedur nur einmal durchgeführt worden!
    Wo kann der Fehler liegen?
    Hier die Codierung der U-Chir.:
    HD: S82.21 ND: S81.81!
    OPS: 5-893.Of (Chir. Wundtoilette..)
    5-790.dm (Geschloss. Repos. einer Fraktur od. Epiphysenlösg. m. Osteosynth. d. Fixateur ext. m. inter. Osteosynth. Tibiaschaft)
    5-793.3r (Off. Repos. einer einfach. Fraktur im Gelenkbereich der Fibula dist. d. Plattenosteosynthese)
    5-790.dm (Geschloss. Repos. einer Frakt. od. Epiphysenlösg. m. Osteosynthese d. Fixateur ext. m. interner Osteosynth., Tibiaschaft)
    5-787.9k (Entferng. v. Osteosynthesematerial, Fixateur ext.,Tibia prox.)
    5-787.9n (Entfernung v. Osteosynthesmat., Fixateur exter., Tibia distal)
    5-790.3m (Geschloss. Repos. einer Fraktur od. Epiphysenlösg. m. Osteosynthese d. Marknagel mit Aufbohren d. Markhöhle, Tibiaschaft)
    5-787.9k (s.o.)
    5-787.9n (s.o.)
    Für die Rückantworten bedanke ich mich jetzt schon ganz herzlich

    Hallo Herr Schroeder,

    Das Klinikum Saarbrücken bietet gemeinsam mit der IHK Saarland bundesweit die erste Weiterbildung für klinische Dokumentare an. Der Zertifikatslehrgang wird in insgesamt neun Wochenendblöcken ab November 2003 in den Räumen des Klinikums Saarbrücken durchgeführt. Die Weiterbildung richtet sich vor allem an Arzthelfer(innen), Pflegekräfte, Verwaltungsmitarbeiter(innen) aus Institutionen des Gesundheitswesens, aber auch an BerufsrückkehrerInnen aus den benannten Berufsgruppen und erfolgt nach den Qualitätsstandards der Gütegemeinschaft der Wirtschaft für betriebliche Bildung und schließt mit einem IHK-Zertifikat ab.
    Interessenten für diese Ausbildung wenden sich an die Fort- und Weiterbildung des Klinikums Saarbrücken, Hermann Mörsdorf und Kirsten Stein, Telefon 0681/963-2264
    http://www.klinikum-saarbruecken.de unter Link "Klinik-News" Neue Fortbildung: Klinischer Dokumentar
    Klinikum Saarbrücken gGmbH | Winterberg 1 | 66119 Saarbrücken |
    info@klinikum-saarbruecken.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Karin Winterhalter-Stoll

    --
    Karin Winterhalter-Stoll

    folgender Fall:

    Stat. Aufnahme zur Abklärung eines vordiagnost. Hyperparathyreoidismus u. einer Struma nodosa am 24.7.03; Pat. wird auf eigenen Wunsch (dokumentiert) am 25.7. über das Wochenende nach Hause entlassen. Die Wiederaufnahme erfolgte am 28.7., Op am 29.7., Entlassung am 5.8.03.
    Es werden unsererseits 2 Fälle abgerechnet.

    Für den Aufenthalt 24.7.-25.7. wird die DRG K64B abgerechnet.
    (HD: E04.9; diff. ND's; OPS: 3-221(CT),3-701(Szintigraf.)

    Für den Aufenthalt 28.7.-5.8. die DRG KO5Z
    (HD: EO4.9, diff. ND's, OPS: 5-062.5 (Subtot. Resektion..),5-067.y (Parathyreoidektomie..)

    Die KK wünscht einen einheitlichen Fall der ausschließlich mit der K64B abzurechnen ist.

    Wie ist hier zu verfahren und wie kann argumentiert werden?
    Wie verhält es sich generell bei Beurlaubungen?

    Schon jetzt herzlichen Dank für die Hilfe!

    Hallo Forum,

    Folgender Fall:

    stat. Aufnahme eines 7jährigen Mädchen wegen Erysipel re. U.-Schenkel. Entlassung am 9.ten Tag, nach Abklingen der Symptomatik u. Normalisierung der Entzündungsparameter, mit weiterer Therapieempfehlung oraler Antibiotika-Einnahme. Eine Indikation für einen weiteren stat. Aufenthalt bestand nicht mehr.

    Nach 8 Tagen Wiederaufnahme wegen gleicher Symptomatik,wiederum Antibiose, Bettruhe etc., Entlassung nach 13 Tagen.

    Die Kasse möchte diese beiden Fälle zusammenführen, weil sie die gleiche HD (ICD-A46)haben und die obere Grenzverweildauer von 21 Tagen in diesen Zeitraum fällt.
    M.E. ist die Neuaufnahme als Rezidiv zu werten, weil weder eine Komplikation, noch eine andere Grunderkrankung vorliegt, sondern einfach das Wiederauftreten einer Erkrankung. Ich würde es als neuen Fall abrechnen!

    Wie sieht das Forum den Vorgang?? und wer kann mir sagen wo es diesbezüglich verbindliche Hinweise/Paragraphen gibt, als Argumentation für die Kasse.

    Viele Grüße aus der z.Zt. heißesten Ecke Deutschlands!