Beiträge von LJH166

    Herr Bauer...Herr Bauer,

    mit der Begrifflichkeit \"dämlich\" würde ich doch vorsichtiger umgehen! Wer in diese Kategorie letztendlich einzuordnen ist, bleibt gegenwärtig noch offen:

    Aus dem Urteilstext ist klar erkennbar, das es der KK nicht um eine Umgehung des § 275 Abs.1c SGB V ging, sondern um zusätzliche Informationen zur Behandlungsnotwendigkeit vor Einschaltung des MDK bzw. zur Einschätzung ob überhaupt die Beauftragung des MDK notwendig wird, vergleiche hierzu die BSG-Rechtsprechung vom 22.04.2009 -B 3 KR 24/07R-. Da somit das Recht auf zusätzliche Informationen besteht, bleibt die Frage wie schnell muss das KH antworten. Nach meiner Ansicht entsteht aus der ebenfalls vom BSG betonten \"gegenseitigen Rücksichtnahme unter Geschäftspartnern\" die Pflicht des KH (Grundsatz Treu und Glauben) die benötigten Informationen so zeitig zur Verfügung zu stellen, das eine Beauftragung des MDK durch die KK noch möglich ist.

    Diese Einschätzung entspricht auch dem Einführungskommentar zum § 275 Abs.1c SGB V. Danach soll die Anzahl der Prüfverfahren reguliert werden. Dieses kann nur geschehen, wenn unnötige Prüfungen vermieden werden und dieses geht teilweise nur über zusätzliche Informationen. Eine Verweigerung dieser Informationen und die dadurch provozierte Beauftragung des MDK ginge somit am Sinn und Ziel der 6-Wochenfrist vorbei, allerdings ginge den KH\'s dabei auch die eine oder andere Aufwandspauschale verloren.

    Was geschieht nun nach Ablauf der Frist? Einen grundsätzlichen Einwendungsausschluss ergibt sich aus § 275 SGB V nach Auffassung niedersächsischer SG\'s nicht, es findet lediglich eine Beweislastumkehr statt.
    Insofern kann sich die KK auf die vorhandenen Daten berufen, den Leistungsanspruch verneinen und verrechnen s. BSG 17.03.2005 -B 3 KR 11/04R oder LSG Sachsen-Anhalt 21.12.2010 -L 4 KR 71/07-. Die Fälligkeit der Forderung tritt durch die Ablehnung der Leistung und Ankündigung der Aufrechung ein. Das SG Augsburg liegt m.E. hier eindeutig falsch.

    Auch zur Amtsermittlung vertreten andere Gerichte, w.z.B. das SG Braunschweig -17.03.2010 -S 40 KR 87/05 eine unterschiedliche Auffassung zum SG Augsburg. Allerdings ist das Urteil in der Berufung, mal sehen was das LSG sagt.

    Es ist also durchaus nicht dämlich eine andere Auffassung zu vertreten und in dieser Position auch zu verharren, steter Tropfen höhlt schließlich den Stein. Ob die Richter immer die richtigen Schlüsse ziehen, bleibt zu bezweifeln, schließlich müssen auch hier Erledigungsquoten bedient werden. Insofern bleibt es allerdings spannend und die Freude von papiertiger_2 begrenzt, was ja auch sein Gutes hat.

    Freundliche Grüße

    Hallo NV,

    gibt es zu der Entscheidung des LSG noch weitere Hinweise bzw. ist die Urteilsbegründung bereits irgendwo veröffentlicht oder einsehbar?!

    Für evtl. weitere Informationen bedanke ich mich.

    Freundliche Grüße
    LJH166