Beiträge von MKlee

    Hallo PsychiatrieKodierer,

    diesen Punkt sehe ich anders:

    Zitat

    Sollten schon Rechnungen gestellt worden sein, geht die Berechnung laut Vereinbarung nur noch über eine Nachtragsrechnung.

    Ich verstehe die Möglichkeit einer Nachtragsrechnung in der Vereinbarung als eine zusätzliche Option. Bis zum 19.06.2020 (oder ggf. 30.06.2020) haben Sie also die Möglichkeit, auch über eine Nachtragsrechnung das ZE abzurechnen. Es verbleibt Ihnen natürlich auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Schlussrechnung zu korrigieren, und das sowohl vor als auch nach dem genannten Stichttag.

    Beste Grüße, M. Klee

    Hallo Medman2,

    ich würde die neue Regelung genau so verstehen.

    Falls z.B. ein Zusatzentgelt, eine erlössteigernde Diagnose o.ä. vergessen wurde, könnte keine Rechnungskorrektur erfolgen, da dieser Grund nicht unter "es sei denn" zu finden ist.

    Zusätzliche Ausnahmen sind aber ja offenbar denkbar, z.B. wenn eine Fallzusammenführung aufgrund geltender Abrechnungsbestimmungen erforderlich ist, muss die Rechnung des 1. Behandlungsfalles storniert werden.

    Oder wie sehen Sie das, Herr Schaffert?

    Beste Grüße,

    M. Klee

    Hallo Herr Breitmeier,

    Ich sehe vielmehr, dass die Mehrheit der Kliniken, nämlich die, die korrekt abrechnen, von dem Gesetz profitieren können.

    ein Punkt, der in der Diskussion aber doch sauer aufstößt, ist die immergleiche Wiederholung des Vorwurfs der "falschen Abrechnung".

    Wenn der MDK z.B. zu dem Ergebnis kommt, dass eine Behandlung hätte verkürzt werden können, dann kann gerne aus Sicht von MDK/Krankenkasse eine Überversorung im Krankenhaus kritisiert werden. Eine Falschabrechnung ist aber sicher die falsche Bezeichnung.

    Auch wenn OPS/ICD/DKR seit vielen Jahren von Krankenhäusern und MDK unterschiedlich interpretiert werden, dann ist der Vorwurf der "falschen Abrechnung" zumindest stark verzerrend. Es gibt hier ja häufig - für beide Seiten und unabhängig vom Erlös - gute Gründe für die eine oder andere Interpretation der Regelungen. (Hier bin ich sehr gespannt, wie schnell der neue Schlichtungsausschuss strittige Themen wird lösen können...)

    Mit besten Grüßen

    M. Klee

    Guten Morgen in die Runde,

    ich hätte ergänzen sollen, dass wir ein psychiatrisches Fachkrankenhaus sind, also entsprechend die Fallzusammenführungen recht technisch definiert sind. Wenn wir umgehend nach Entlassung abrechnen, der Patient danach aber wieder aufgenommen wird, muss auch aus meiner Sicht nach Entlassung des Folgefalles eine neue Rechnung erstellt werden, aber die Formulierung kennt hier ja keine Ausschlüsse...

    Guten Start in die Woche wünscht

    M. Klee

    Guten Tag in die Runde,

    da das MDK-Reformgesetz so umfangreich ist, mache ich zu einer Detailfrage mal ein neues Thema auf.

    Ich bin gerade unter "Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" über nachfolgenden Passus gestolpert, der nach Absatz 2 eingefügt wird:

    „(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Abrechnung durch das Krankenhaus ausgeschlossen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 könnenvon den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen vorgesehen werden."

    Bei wörtlicher Auslegung können wir einen abgerechneten Fall, der später mit einem folgenden Behandlungsfall zusammengelegt werden muss, nicht mehr stornieren und neu abrechnen. Ist das unter Unschärfe des Gesetzes zu verbuchen? Vermeidung von Stornorechnungen kann ich noch nachvollziehen, aber es gibt ja Sachverhalte, die nunmal korrigiert werden müssen.

    Schönes Wochenende, M. Klee

    Hallo GW,

    wenn der Teil aus Satz 1 "wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag." vorrangig gilt (und somit der zusammengeführte Fall, da es sich beim 22.03.2014 um einen Aufnahmetag handelt - keinen nicht abzurechnenden Entlasstag besitzt), kommt man zu dem von mir vorgestellten Ergebnis. Andernfalls zu der von Ihnen vorgestellten Interpretation. Beide Interpretationen erscheinen mir möglich.

    Die von mir vorgestellte Interpretation wird so z.B. von Orbis umgesetzt, und auch von den Krankenkassen, mit denen wir diese spezielle Kombination abgerechnet haben, nachvollzogen und akzeptiert, sofern unsere Abrechnung überhaupt hinterfragt wurde.

    Im neuen Jahr ist die Regelung dann auf jeden Fall eindeutig...

    Gruß,

    M. Klee

    Hallo!

    Da es sich bei der zweiten Behandlung am 30.03.2014 um einen Tagesfall handelt mit Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag, kann der Tag meines Erachtens abgerechnet werden:

    Bei vollstationären Fallzusammenführungen ist jeder Tag ein Berechnungstag außer dem letzten Entlassungstag.

    Gemäß PEPPV gilt: "wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag."

    Der 30.03.2014 gilt somit in Bezug auf die Abrechnung nicht als Entlasstag sondern als Aufnahmetag und kann daher abgerechnet werden.

    Gruß,

    M. Klee

    Hallo Steffi2,

    eine "doppelte" Vereinbarung im Sinne von zwei Verhandlungen für ein Jahr ist mir nicht bekannt.

    Es wird jedoch im Rahmen der Verhandlung z.B. für 2013 ein sogenannter "BEW ohne Ausgleiche und Ausgleichsbeträge aus Berichtigungen" vereinbart, der dann ab dem 01.01.2014 gilt. Dieser resultiert aber, wie gesagt, noch aus der 2013er Verhandlung.

    Wenn dann unterjährig für 2014 verhandelt wird, wechselt nochmal unterjährig der Preis.

    Gruß,

    M. Klee

    Guten Morgen,

    helmutwg: Der Basisentgeltwert ändert sich dann unterjährig, wenn erst unterjährig verhandelt wird bzw. erst unterjährig eine Genehmigung des Verhandlungsergebnisses mit den Krankenkassen erfolgt.

    NuxVomica: Das Problem war, dass es eben nur ein Beispiel für einen Wechsel des Basisentgeltwerts zum Jahreswechsel gab. Der unterjährige Wechsel war damit nicht eindeutig definiert.

    Für 2015 findet sich jetzt aber eine eindeutige Aussage in den Klarstellungen:

    5. Anzuwendender Basisentgeltwert ab Jahresbeginn oder bei unterjähriger Genehmigung des Krankenhausbudgets

    Bei Jahresüberliegern sind die Berechnungstage des neuen Kalenderjahres für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte mit dem für das neue Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Basisentgeltwert abzurechnen. Bei unterjähriger Genehmigung des Krankenhausbudgets sind die Berechnungstage für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte ab dem Tag des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2015 mit dem neuen genehmigten krankenhausindividuellen „Zahlbasisentgeltwert“ abzurechnen.

    Viele Grüße,

    M. Klee