Hallo Forum,
wir haben folgendes Problem:
Eine Kasse kommt jetzt auf die Idee Unterlagen aus 2010 anzufordern und begründet dies wie folgt:
„Es bestehen Anhaltspunkte, dass Ihre Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder Ihr Krankenhaus seine primären Informationspflichten nicht erfüllt hat.
Wir verweisen dahingehend auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 01.07.20147 (B 1 KR 29/13 R) und die Urteile des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13R u. B 1 KR 26/13 R).
Im konkreten Fall ist folgendes zu beanstanden:
Gemäß §301 Abs. 1 Nr. 8 SGB V I.V.m. §301 Abs. SGB V sind Sie dazu verpflichtet uns Angaben über die durchgeführten Leistungen zur med. Rehabilitation zu übermitteln.
In der Vereinbarung zum §301 SGB V finden sich Angaben, die zur korrekten und gesetzkonformen Übermittlung des Abrechnungsdatensatzes hätten gemeldet werden müssen.“
Dieses Schreiben haben wir zu 12 geriatrischen Fällen aus 2010 bekommen. Keiner der Fälle wurde je von der Kasse beanstandet
Hat jemand Erfahrung mit solchen Fällen?
Sollten wir keine Unterlagen hinschicken, hat die Kasse schon mitgeteilt, dass Sie die Fälle verrechnen wird.
Hat die Kasse Recht, und wir müssen was verschicken?