Beiträge von doerdi

    Hallo zusammen,

    in unserem Hause wird die sogenannte E.M.D.A (Elektro Motive Drug Administration) bei chronischer Zystitis und Dranginkontinenz eingesetzt. Diese Behandlung wird bei uns seitens des MDK nur bei der 1. Instillation stationär bewilligt. Die weiteren Behandlungen werden strikt in der Notwendigkeit abgelehnt. Da es dafür keine Ziffern im EBM gibt, ist eine ambulante Abrechnung schwierig. Haben weitere Häuser Erfahrungen damit?


    Gibt es Häuser, die diese Leistung ambulant erbringen?

    Hallo zusammen,

    da nun seit über einem Jahr kein Eintrag mehr erfolgte, greife ich dieses Thema nochmal auf. Mich würde interessieren, wie die jeweils verfassten Widersprüche ausgegangen sind bzw. wie die stationären Botoxinjektionen mittlerweile seitens des MDK bewertet werden.


    Eine weitere interessante Behandlung ist die sogenannte E.M.D.A (Elektro Motive Drug Administration), die bei chronischer Zystitis und Dranginkontinenz eingesetzt wird. Diese Behandlung wird bei uns seitens des MDK nur bei der 1. Instillation stationär bewilligt. Die weiteren Behandlungen werden strikt in der Notwendigkeit abgelehnt. Da es dafür keine Ziffern im EBM gibt, ist eine ambulante Abrechnung schwierig. Haben weitere Häuser Erfahrungen damit?


    Gibt es Häuser, die diese Leistung ambulant erbringen?

    MfG,

    Doerdi

    Hallo mesquida,

    in diesem Fall ist es m.E. ganz klar:

    bei Aufnahme lag bereits bei einer GFR von 12 eine Niereninsuffizienz V. vor, die sich im Verlauf weiter verschlechtert hat. Zumindest nach den Daten, die Sie angeben.

    Interessant ist nun tatsächlich, ob bei dem Patienten bereits eine chronische Niereninsuffizienz bekannt ist oder ob bei Aufnahme schon ein Nierenversagen vorlag.

    Da in der N18.- ebenso das "chronische Nierenversagen" beinhaltet ist, ist m.E. die Kodierung eines ANV bei chronischer Niereninsuffizienz im Stadium V nicht korrekt (sog. Stadium Loss). Hier handelt es sich wohl eher um eine akute Verschlechterung der N18.5.

    Ist bei dem Patienten im Vorfeld keine chronische Niereninsuffizienz bekannt (zumindest nicht im Stadium V), würde ich die Kodierung des ANV nehmen. Wobei hier noch ein wichtiger Punkt ist, da der Patient in der UCH aufgenommen wurde, ob dieses nicht postoperativ aufgetreten ist. Dann müsste bspw. die N99.0 genommen werden, die keine DRG-Relevanz hat.

    Ich hoffe, damit weiter geholfen haben zu können.

    LG,

    Doerdi

    Hallo liebes Forum,

    auch bei uns zeigt sich ein ähnliches Problem. Die Kasse verlangt innerhalb einer Fallkonstellation den Abschlag von 5 Verlegungstagen.

    Folgender Fall:

    Ein Patient wird zuverlegt zur Koronarangiographie. Aufenthalt im zuverlegenden Krankenhaus > 24 Stunden. Am Aufnahmetag wird unsererseits die Intervention durchgeführt und am Folgetag nach mehr als 24 Stunden rückverlegt.

    Die von uns erstellte Rechnung umfaßt die DRG F49G, eine Tages-DRG, bei der nach Katalog folglich keine Abschläge zu leisten sind.

    In dem anderen Haus wird der Patient nach 5 Minuten entlassen und stellt sich nach 2 Wochen bei uns erneut zur Schrittmacherimplantation vor (keine Rückverlegung).Dadurch kommt es zum Partitionswechsel, der die DRG F01F verursacht.

    Und da sind wir nun schon bei der eigentlichen Frage: die KK berechnet den Verlegungsabschlag auf die zweite, neu eingruppierte DRG F01F, wohingegen unser Grouper chronologisch von der Erst-DRG F49G, nach der kein Abschlag fällig ist, ausgeht.

    In der FPV läßt sich über diese Konstellation wenig finden. Lediglich in Bezug auf die Prüffrist ist in § 3 Abs 3 geschildert, dass eine chronologische Prüfung vorzunehmen ist und auschlaggebend der erste Fall ist, der die Fallzusammenführung auslöst. Aber gilt dies auch für den Verlegungsabschlag?

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Liebe Grüße,

    Doerdi

    Hallo zusammen,

    folgenden Fall stelle ich gerne zur Diskussion, in der Hoffnung, eine hilfreiche Antwort zu finden.

    Ein Patient stellt sich mit Einweisung eigentlich zur vorstationären Untersuchung vor AV-Knotenablation vor. Zur Untersuchung kommt es jedoch erst gar nicht, da der Patient während eines Toilettenganges einen Herzstillstand erleidet. Der Versuch der Reanimation scheitert. Insgesamt befindet sich der Pat. 1 1/2 Stunden im Hause.

    Wie kann dieser Fall abgerechnet werden? Stationär, ambulant oder gar vorstationär?

    Im Vorfeld schonmal herzlichen Dank.

    Immer wieder schön zu lesen, was sich der MDK da zusammenbastelt. Ich denke, der OPS ist unstrittig und am spezifischstem ist der von Ihnen gewählte 5-543.0 Exzision einer Appendix epiploica. Da es den dazu passenden Part im ICD mit genau dieser Bezeichnung leider nicht gibt, verschlüsseln wir auch die K65.8 bzw. K65.9. Immerhin ist im Alphabetischen ICD die Epiploitis mit K65.9 ausgewiesen, was der Erkrankung wohl am Nächsten kommt. Da würde ich mal Widerspruch einlegen :P

    Sicher stehen die speziellen über den allgemeinen Kodierrichtlinien.
    Aber ich denke auch, dass sich nicht jedes komplexes Krankheitsbild in eine Schublade stecken läßt. Zumal dann möglichst immer in die, die der Kasse Ersparnis bringt.

    Bei unserer Patientin ist meines Erachtens die DKR 0401 nicht anwendbar. Zwar haben wir hier die Diagnose der terminalen Niereninsuffizienz bei a.e. diabetischer Nephropathie gesichert, aber die Aufnahme erfolgte aufgrund des akuten Nierenversagens.

    Der Wortlaut der DKR 0401 (ausgenommen des Beispiels 9, das eh nicht zutrifft und damit aus dem Rahmen fällt) ist:
    \"Nierenerkrankungen, die in kausalem Zusammenhang mit Diabetes mellitus stehen, sind als Diabetes mellitus mit Nierenkomplikationen zu kodieren...\"

    Wenn angenommen also die terminale Insuffizienz einen kausalen Zusammenhang mit dem Diabetes hat, erklären Sie mir doch bitte, in wie weit nun der Diabetes auch noch für das ANV verantwortlich sein soll, wie der Diabetes das ANV ausgelöst haben soll?!
    Die Ursache dafür liegt doch sicherlich tatsächlich woanders (die schwere Herzerkrankung der Pat nicht zu vergessen).
    Der MDK macht es sich da meist viel zu einfach und ich bin der Meinung, dass dieser Fall so ganz bestimmt nicht hinzunehmen ist.
    Da wird sich ein Widerspruch lohnen.
    Herzlichen Dank an alle für die Diskussionsrunde.
    Zum Nachdenken hat dies auf jedenfall gebracht. :sterne:

    Hallo zusammen,

    erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Werde den fall wohl noch etwas genauer schildern:

    Die Pat. wird wie gesagt aus einem anderen Krankenhaus zuverlegt (dort bereits Aufnahme wegen Verschlechterung der Nierenretentionswerte) zur Einleitung der Dialyse (ab Aufnahmetag tägliche Dialyse, VWD 17 Tage). Die Pat. bringt sowohl einen Diabetes mit Polyneuropathie und perihere Angiopathie als auch eine hypertensive Herzerkrankung mit Insuffizienz aller 4 Klappen mit sich.
    Erstmals auffälig bzgl. erhöhter Retentionswerte war sie 2 Jahre zuvor unter Diuretikagabe, ansonsten bisher keine Behandlung einer Niereninsuffizienz.

    Laut MDK ist die Wahrscheinlichkeit einer diabetischen Nephropathie bei bereits vorhandenen Diabeteskomplikationen und auch jetziger Mikroalbuminurie 221mg/dl und Alb/Krea-Quotient 470mg/g Krea naheliegend. Die haben wir auch verschlüsselt.
    Hier Shuntanlage und sofortige Dialyseeinleitung bei Krea 8,58 (bereits am Folgetag Abfall auf 6,15 bir zur Entlassung auf 2,10). Nichts desto trotz blieb die Patientin leider dialysepflichtig.

    Folglich: N18.5 umfaßt die dialysepflichtige Niereninsuffizienz und bleibt als ND
    Der MDK stützt sich natürlich auf die DKR 0401 Bsp. 9. Allerdings kommt unsere Patientin vorerst nicht zur Behandlung der terminalen Niereninsuffizienz (wie in dem Beispiel!) sondern aufgrund des ANV und hydropischer Dekompensation aus bisher noch nicht bekannten Gründen. Letztens sagen unsere Nephrologen, dass sie wohl am ehesten eine diabetische Nephropathie hat.

    Dennoch kann doch hier einzig und allein nicht DKR 0401 greifen?! Auch ein Pat. mit terminaler Niereninsuffizienz bei bek. diabetischer Nephropathie kann doch ein akutes Nierenversagen entwickeln (er leidet doch als Manifestation des Diabetes nicht dauerhaft unter einem ANV sondern an der Niereninsuffizienz!).
    Da kann es doch nicht sein, dass dann nach dem MDK beide \"Nierenerkrankungen\" N17.9 und N18.5 dem Diabetes unterzuordnen sind.
    In diesem Fall gefällt mir wirklich die D006e akute und chronische Krankheiten.
    Sollte das keinen Erfolg bringen?

    Hallo Herr Grahl,

    genau das ist wohl der Punkt:

    ist das akute Nierenversagen als Manifestation des Diabetes zu sehen? Oder eben nur die chronische Niereninsuffizienz?

    Wären beides Manifestationen des Diabetes, gäbe es die Hauptdiagnose des akuten Nierenversagens bei diabetischer Nephropathie nicht, was ich absolut nicht nachvollziehen kann.

    Hallo zusammen,

    und wieder einmal habe ich einen spannenden Fall in der MDK-Prüfung. Da unserer recht allergisch auf die N17.9 reagiert, wollte ich mich mal erkundigen, ob bei nachfolgendem Fall ähnliche Erfahrungen aufgekommen sind bzw. wie Ihr den Fall seht.

    Ein Pat. wird aus einem anderen Krankenhaus wegen einem akuten oligurischen Nierenversagen zur Akutdialyse zuverlegt.
    Bei Aufnahme lagen folgende Werte vor: Krea 8,58 mg/dl, GFR 5 ml/min, Kalium 6,80 mmol/L.
    Folglich Aufnahme auf unserer Intensiv mit umgehender Dialyseeinleitung. Die GFR konnte zwar bis zum Entlaßtag auf 24 ml/min angehoben, Krea bis auf 1,77 mg/dl und Kalium auf 3,40 mmol/L gesenkt werden. Dennoch blieb die Pat. für die Zukunft dialyspflichtig.
    Bei langjährigem DM und multiplen Komplikationen vermutete man a.e. eine diabetische Nephropathie.

    Unsere Kodierung:
    HD N17.9
    ND E11.72
    *G63.2
    *I79.2
    *N08.3
    N18.5

    Der MDK beruft sich auf die DKR 0401 Bsp. 9 und verlangt die E11.20 in der Hauptdiagnose.
    Das würde nach der Logik des MDK bedeuten, dass ein akutes Nierenversagen bei diabetischer Nephropathie niemals als Hauptdiagnose kodiert werden könnte.

    Aufgrund des schwerwiegenden Verlaufes und der Zuverlegung wegen akutem Nierenversagen, aber weiterhin bestehender dialysepflichten Niereninsuffizienz bei a.e. diab. Nephropathie haben wir uns bei der Kodierung eben genau anders herum entschieden.

    Hat da jemand Erfahrungen gesammelt?

    Herzlichen Dank für die vielen Rückmeldungen und besonders an ETgkv. Anhand dieses Artikels sollte selbst unserem MDK klarwerden, dass es sich in Ihrer SEG4-Richtlinie um einen Übersetzungsfehler handelt.
    Bin gespannt, was unsere Rechtsabteilung zu diesem Fall sagen wird.