Hallo liebes Forum,
auch bei uns zeigt sich ein ähnliches Problem. Die Kasse verlangt innerhalb einer Fallkonstellation den Abschlag von 5 Verlegungstagen.
Folgender Fall:
Ein Patient wird zuverlegt zur Koronarangiographie. Aufenthalt im zuverlegenden Krankenhaus > 24 Stunden. Am Aufnahmetag wird unsererseits die Intervention durchgeführt und am Folgetag nach mehr als 24 Stunden rückverlegt.
Die von uns erstellte Rechnung umfaßt die DRG F49G, eine Tages-DRG, bei der nach Katalog folglich keine Abschläge zu leisten sind.
In dem anderen Haus wird der Patient nach 5 Minuten entlassen und stellt sich nach 2 Wochen bei uns erneut zur Schrittmacherimplantation vor (keine Rückverlegung).Dadurch kommt es zum Partitionswechsel, der die DRG F01F verursacht.
Und da sind wir nun schon bei der eigentlichen Frage: die KK berechnet den Verlegungsabschlag auf die zweite, neu eingruppierte DRG F01F, wohingegen unser Grouper chronologisch von der Erst-DRG F49G, nach der kein Abschlag fällig ist, ausgeht.
In der FPV läßt sich über diese Konstellation wenig finden. Lediglich in Bezug auf die Prüffrist ist in § 3 Abs 3 geschildert, dass eine chronologische Prüfung vorzunehmen ist und auschlaggebend der erste Fall ist, der die Fallzusammenführung auslöst. Aber gilt dies auch für den Verlegungsabschlag?
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Liebe Grüße,
Doerdi