Beiträge von Stephan

    Hallo zusammen,
    ich möchte mich mit der Frage nach der Ermittlung der Dauer der Behandlungszeiten (Therapiedichte mindestens 11 Stunden pro Woche) hier anschließen.

    Der MDK ist der Meinung, dass nur die Zeit, in der ein Therapeut unmittelbar mit der Behandlung des Patienten befasst ist, als Therapie- bzw. Behandlungszeit hinzuzurechnen ist.
    Unser Rheumatologe vertritt die Auffassung, dass auch die "Einwirkzeit" bestimmter Maßnahmen z.B. in der Physiotherapie Warmpackungen mit natürlichen Peloiden oder Kaltlufttherapie, berücksichtigt werden muss.

    In seinem Widerspruch, der vom MDK nicht akzeptiert wurde, schrieb er: "Naturgemäß ist in der physikalischen Therapie vielfach eine Einwirkung physikalischer Maßnahmen erforderlich und Ziel der Therapie. Diese werden aber nicht ständig durch einen Therapeuten erbracht, so würde sonst ja beispielswiese eine Fango-Anwendung lediglich aus Auflegen und Ablegen der Anwendung bestehen. In den Kodierrichtlinien wird hierzu keine Aussage getroffen."

    Der MDK streicht jetzt Minutenwerte, sodass wir statt 740 Min. / Woche nur noch auf 635 Minuten kommen.

    Wie sehen Sie diese Problematik?

    Gruß
    S. Stephan

    Hallo,

    hier handelt es sich nicht um pflegerische Maßnahmen, sondern um operative Inkontinenztherapien.
    Die OPS-Ziffern finden Sie in der Anlage Anlage 5 der FPV, den Preis in der Anlage 2: 1.613,12€.

    Gruß
    S. Stephan

    Hallo Herr Wegmann,

    ihr Fallbeispiel ist eindeutig: für den nach Rückverlegung zusammengeführten Fall ist die chir. HD des ersten Aufenthaltes auch die HD des Gesamtfalles.
    Es gibt natürlich auch Fallkonstellationen, in denen dies nicht so ist, wenn z.B. die Verdachts-Hauptdiagnose des ersten Falles im 2. Krankenhaus nicht bestätigt werden konnte.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo Herr Wegmann,

    m.E. ist hier die DKR 0209d anzuwenden.

    Nachuntersuchungen bei Patienten mit Malignom in der Eigenanamnese

    Kodes der Kategorie 
    Z08.– Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung
    sind als Hauptdiagnose nur dann zuzuweisen, wenn ein Patient zur Nachuntersuchung eines Malignoms aufgenommen wurde und kein Tumor mehr nachweisbar ist. Als Nebendiagnose ist der passende Kode aus Kategorie Z85.– Bösartige Neubildung in der Eigenanamneseanzugeben.


    Hier steht ja: wenn kein Tumor mehr nachweisbar ist. Das Argument der definitiven Heilung bezieht sich ja auf die Z85.-, die dann jedoch als ND angegeben werden soll ( ?( )

    Gruß
    S. Stephan

    Hallo Forum,
    in den Mindestmerkmalen zur neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation heißt es u.a.

    • Vorhandensein und Einsatz von folgenden Therapiebereichen: Physiotherapie/Krankengymnastik, Physikalische Therapie, Ergotherapie, Neuropsychologie, Logopädie/fazioorale Therapie und/oder therapeutische Pflege


    Meine Frage hierzu: welche Qualifikation muss der Mitarbeiter des Bereichs Neuropsychologie haben? Dipl. Psych. mit welcher Zusatzausbildung?
    Mich irritiert auch das von mir fett hervorgehobenen und/ oder: bedeutet dies, dass alle hier genannten Bereiche fakultativ vorhanden sein müssen, d.h. kann ich die Leistung korrekt auch z.B. ohne Neuropsychologie abrechnen?

    Danke für jede Rückmeldung
    Gruß
    S. Stephan