Beiträge von Stephan

    Guten Morgen,

    im OPS-Text heißt es: Einbeziehung von mindestens zwei Fachdisziplinen, davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin.
    Ich verstehe dies so: Sie brauchen entweder einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Facharzt für Psychosomatik oder einen Psychologen mit psychotherapeutischer Ausbildung.
    Die Zusatzbezeichnung spezielle Schmerztherapie hat vermutlich Ihr Oberarzt.

    Aus meiner Sicht sind die Voraussetzungen zur Abrechnung hier erfüllt. Die Neuropsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie, hier geht es aber um die fachliche Qualifikation des Psychologen.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo,

    die krankenhausindividuell vereinbarten Zusatzentgelte nach Anlage 4 / 6 sind zusätzlich zur jeweiligen DRG abrechenbar. Warum sollte die Bestimmung der Verweildauer hier anders sein? Wenn sie die Leistung, die in das ZE führt, am Entlasstag erbringen, kann sie selbstverständlich abgerechnet werden.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo,

    wenn Sie die Fallpauschalen nach Anlage 3a des Kataloges meinen, wird der Entlasstag nicht mitgezählt.
    Anders verhält es sich mit den Pauschalen nach Anlage 3b, teilstationäre Behandlung. Wenn am Entlasstag die definierte Behandlung stattgefunden hat, kann m.E. dieser Tag auch berechnet werden.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo,

    die letzten einschlägigen BSG-Urteile sind vom 17.09.2013, B 1 KR 2/12 R, B 1 KR 67/12 R und B 1 KR 21/12 R.

    In den Urteile B 1 KR 51/11 R und B 6 KR 14/12 R geht es um die poststationäre vs. ambulante Behandlung.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo Anyway,

    das alphabetische ICD-Verzeichnis liefert bei dem Wutausbruch die F91.1, für die übrigen genannten Symptome bzw. Verhaltensauffälligkeiten würde ich Kodes aus dem Bereich R45.- Symptome, die die Stimmung betreffen, wählen.

    Die F91.1 führt in die Basis-PEPP PA14, die R45.- in die PA18Z. (gilt für die Erwachsenen-Psychiatrie)

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo zusammen,
    es gibt schon so viele Beiträge zum Thema Aufwandspauschale: da bin ich mir nicht sicher, ob meine Frage schon beantwortet wurde (wenn ja, bitte ich um Nachsicht und einen link).

    Folgende Konstellation: der MDK fordert Unterlagen zur Prüfung nach § 275 SGB V an, wir versenden diese bereits einen Tag später. Nach weiteren 6 Tagen zieht die Krankenkasse den Begutachtungsauftrag zurück.

    Nach meiner Meinung haben wir hier einen Anspruch auf die AWP, obwohl tatsächlich kein Gutachten erstellt wurde. Den Aufwand haben wir ja nachweislich gehabt.

    Wie ist Ihre Einschätzung?

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo Anyway,

    wenn es nicht gelingt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen, ist gem. der Kodierrichtlinie PD002 das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Die Konstellation "erheblicher Leidensdruck" und "kein Symptom vorhanden" kann ich mir nur schwer vorstellen.
    Haben Sie ein Beispiel?

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Guten Tag,
    bei der AOP-Abrechnung haben wir ggf. angefallene Laborkosten in der Ermittlung der gesamten Honorarsumme berücksichtigt und den Zuschlag von 7% berechnet.

    Eine Kasse weist die Rechnungen jetzt mit folgender Begründung zurück: Nach § 9 Abs. 2 AOP-Vertrag sind nur Leistungen in die Pauschale von 7 Prozent einzubeziehen, die als Arznei- oder Sachmittel weder Bestandteil der ärztlichen Behandlung noch gesondert abrechnungsfähig sind. Berechnungsgrundlage für diesen Zuschlag ist die gesamte Honorarsumme. Laborleistungen gehören nicht zur ärztlichen Leistung und sind somit nicht Bestandteil des ärztlichen Honorars. Somit werden sie nicht bei der Ermittlung des pauschalen Zuschlags berücksichtigt."

    Meiner Meinung nach sind die leistungsbezogenen, mit Eurobeträgen ausgewiesenen Laborziffern dem Honorar zuzurechnen und in die Honorarsumme einzubeziehen.

    Bsp.: EBM 31212 Eingriff der Kategorie L2
    Laborleistungen 32112, 32113, 32067,32057, 32128, 32081, 32083, 32101 und 32120.

    Sind diese Laborleistungen in die Honorarsumme und somit in die Pauschale von 7% einzubeziehen?

    Ich danke für Rückmeldungen
    Siegfried Stephan