Beiträge von Stephan

    Hallo Forum,
    wir bereiten derzeit den Umstieg in das DRG-System zum 1.7.2003 vor. Ein großer Problembereich ist die teilstationäre Dialyse (ca. 3600 Dialysen pro Jahr), die jetzt alle als eigenständige DRG abgerechnet werden müssen.
    Dies bedeutet nicht nur im ärztlichen Bereich, dass für jede Dialyse (im Schnitt wird jeder Patient 150 mal pro Jahr dialysiert) die entprechenden Diagnosen und Prozedur eingegeben werden müssen. Es muss im KIS (ORBIS von GWI) auch für jede Dialyse ein eingener Fall mit Aufnahme und Entlassung angelegt werden. Das übersteigt den bisherigen Organisationsaufwand um mehr als das 100-fache.
    Hat jemand Erfahrungen mit teilstationären Dialysen im DRG-System und eventuelle eine "elegantere" Lösung?
    Unsere Bemühungen, die Dialyse nach §6 KHEntgG abrechnen zu können (Vereinbarung sonstiger Entgelte) sind an den kassenärztlichen Vertragspartnern gescheitert.

    Viele Grüße aus dem regnerischen Höxter

    Siegfried Stephan

    Hallo Forum,
    wir bereiten derzeit den Umstieg in das DRG-System zum 1.7.2003 vor. Ein großer Problembereich ist die teilstationäre Dialyse (ca. 3600 Dialysen pro Jahr), die jetzt alle als eigenständige DRG abgerechnet werden müssen.
    Dies bedeutet nicht nur im ärztlichen Bereich, dass für jede Dialyse (im Schnitt wird jeder Patient 150 mal pro Jahr dialysiert) die entprechenden Diagnosen und Prozedur eingegeben werden müssen. Es muss im KIS (ORBIS von GWI) auch für jede Dialyse ein eingener Fall mit Aufnahme und Entlassung angelegt werden. Das übersteigt den bisherigen Organisationsaufwand um mehr als das 100-fache.
    Hat jemand Erfahrungen mit teilstationären Dialysen im DRG-System und eventuelle eine "elegantere" Lösung?
    Unsere Bemühungen, die Dialyse nach §6 KHEntgG abrechnen zu können (Vereinbarung sonstiger Entgelte) sind an den kassenärztlichen Vertragspartnern gescheitert.

    Viele Grüße aus dem regnerischen Höxter

    Siegfried Stephan

    Hallo Frau Hömig,
    in den ICD-Erläuterungen zum Kapitel V, Diagnosen F10-F19 heißt es bei .2 Abhängigkeitssyndrom: "Eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssydrom."
    Auf den von Ihnen geschilderten Fall treffen meines Erachtens nur einige Einzelpunkte zu: - lediglich Verdacht auf chron. Gastritis, - möglicherweise noch starker Wunsch, die Substanz einzunehmen (wenn 2 Jahre trocken, jedoch unwahrscheinlich).
    Alle übrigen Kriterien treffen nicht zu.
    Ich würde deshalb bei langjährig trockenen Alkoholikern die F10.2 nicht kodieren, es sei denn, das Patientenmanagement wird tatsächlich beeinflusst (z.B. wenn überlicherweise verwendete und notwendige Medikamente wegen des Alkoholgehaltes des Lösungsmittels nicht gegeben werden können).
    Der Satz "Einmal Alkoholiker - immer Alkoholiker" mag ja seine Berechtigung haben. Ich sehe jedoch keinen Grund, die Diagnose F10.2 bei allen Krankenhausaufenthalten mitzuführen, wenn der Patient abstinent ist.

    Viele Grüße

    Siegfried Stephan

    Hallo Forum,
    ich möchte die Aufmerksamkeit gerne auf die rechtlichen Aspekte einer Wunsch-Sektio lenken.
    Dürfen wir den Krankenkassen überhaupt die teure Sektio-Fallpauschale in Rechnung stellen, wenn der Grund hierfür die Angst vor der natürlichen Geburt ist, d.h. wenn keine medizinische Indikation vorliegt?
    Widerspricht dies nicht dem berühmt-berüchtigten §12 des SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot), in dem es heißt: Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig ... sind, dürfen Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Oder § 39: Hier heißt es in Abs. 1 Satz 3 "Die Krankenhausbehandlung umfasst ... alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung ....
    Hat hier jemand Erfahrungen mit der Abrechenbarkeit von Wunsch-Sektiones und sollten diese überhaupt mit Geldern aus der Solidargemeinschaft bezahlt werden?

    Grüße aus Höxter
    Siegfried Stephan

    Hallo Forum,

    wir kodieren die Aufnahmeart wie folgt:
    01-Normalfall: alle Patienten, die entweder eine Einweisung/ Überweisung von einem niedergelassenen Kollegen haben oder geplant aus einem anderen Krankenhaus verlegt werden.

    07-Notfall: alle diejenigen, die ohne Einweisung/ Überweisung/ Verlegung aus anderem Haus kommen und für die die Aufnahmearten
    02- Arbeitsunfall / Wegeunfall /Berufskrankheit (§11 Abs. 4 SGB V),
    03- Verkehrsunfall / Sportunfall /Sonstiger Unfall
    04- Hinweis auf Einwirkung von äußerer Gewalt
    06- Kriegsbeschädigten-Leiden / BVG-Leiden
    nicht zutreffen.
    Bei der Unterscheidung Normalfall / Notfall spielt die medizinische Dringlichkeit der Behandlung meines Erachtens keine Rolle. Nachfragen seitens der Krankenkassen bezüglich der präoperativen Verweildauer, die sich mehr oder weniger offensichtlich auf die Aufnahmeart beziehen, sind mir bei uns nicht bekannt.
    Die Aufnahmeart 05-Hinweis Selbstmord wird bei uns nicht kodiert. Ist dies überhaupt ein offizieller Aufnahmegrund? Im Schlüsselverzeichnis Anlage 2 §301-Vereinbarung, 2. Nachtrag vom 21.5.2002 ist 05 nicht belegt ("frei").

    Viele Grüße

    Siegfried Stephan

    Lieber Herr Sommerhäuser, lieber Herr Thieme,
    aber auch liebe Mitstreiter und Mitleidende,

    ich möchte mich den Glückwünschen anschließen.
    Durch Ihre Arbeit, aber auch durch die zahlreichen Diskussionsbeiträge haben Sie mir wertvolle Anregungen in der Vorbereitung auf das DRG-System, vermutlich werden wir zum 1.7. umsteigen, geliefert.
    Nochmals vielen Dank und

    viele Grüße aus Ostwestfalen

    Siegfried Stephan

    Hallo Susanne,
    hier mein Kodiervorschlag:
    HD C79.3 Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute,
    ND C80 Bösartige Neubildung ohne Angabe der Lokalisation
    ND F07.9 Nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns,
    evt. noch ND F03 nicht näher bezeichnete Demenz

    Ein passender OPS-Kode, um die Aufsichtspflichtigkeit zu kodieren, ist mir nicht bekannt.
    Dies führt in die DRG B66A Neubildung des Nervensystems, Alter > 64 Jahre, Rel. Gew. 1,209

    Viele Grüße aus Höxter
    Siegfried Stephan

    Das DIMDI-Institut hat mir am 20.06.02 auf die Frage, wann postoperativ die Diagnose Blutungsanämie (D62) zu kodieren sei, geantwortet:

    "Die Diagnose Blutungsanämie ist nur dann zu kodieren, wenn nach einer OP noch eine solch besteht, die zu zusätzlichen sonst nach einer OP nicht üblichen Maßnahmen führt. i.A. Dr. XY"

    Gruß
    S. Stephan
    Medizincontrolling
    Höxter

    Liebes Forum,
    hier ist mein erster Beitrag.
    Eine 93 jährige demente Patientin mit z.N. Apoplex wird zu Anlage einer PEG stationär eingewiesen. Bei der Aufnahmeuntersuchung fällt eine fortgeschrittene gangränöse Veränderung des linken Fusses und Unterschenkels auf. Es erfolgt zunächst die Oberschenkelamputation (OPS 5-864.5), dann PEG-Anlage bei fortbestehender Schluckstörung.
    Welche Hauptdiagnose muss ich kodieren? Wegen der Schluckstörung erfolgte die stationäre Aufnahme (führt dann in Fehler-DRG 901Z), die fortgeschrittene periphere AVK bestand unabhängig davon ebenfalls bei Aufnahme.
    Viele Grüße
    Siegfried Stephan
    Medizincontrolling, Höxter