Beiträge von mmueller

    Guten morgen Frau Bullerdieck,

    m. E. trägt in Ihrem Beispiel der Maximalversorger die Kosten des (Rück-)Transports zum Grund- und Regelversorger.
    Der § 60(2)Nr. 1 SGB V nennt als Ausnahmen bei Verlegungen nur
    a) zwingende medizinische Gründe und
    b) Einwilligung der Krankenkasse bei Verlegung in ein wohnortnahes KH.

    Aus den von Ihnen aufgeführten Gründen eine absurde Regelung. Diese Regelung entspricht weder der politisch erwünschten Verzahnung der Leistungserbringer noch dem ökonomischen Prinzip der Mittelallokation oder gar den Wünschen (vieler) Patienten.
    Nehmen Sie in Ihrem Beispiel keinen Maximal- sondern einen Schwerpunkt-/Spezialversorger:
    Hier kann sogar das medizinisch breitere Spektrum eines Regelversorgers mögliche Begleiterkrankungen besser \"mitversorgen\" (allg. Chirurgie nei Sturz i.R. des AMI, diabet. Schwerpunkt, etc.).
    Ist das ein zwingender medizinischer Grund?


    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ich bräuchte Unterstützung bei einer Frage der Abrechnungsmöglichkeit von Notfallbehandlungen.
    Wir haben eine (Instituts-)Ermächtigung, die einer Fallzahllimitierung unterliegt. Wir haben seit Jahren schon weitaus mehr Fälle, als wir abrechnen dürfen. Umfasst die Fallzahlbegrenzung auch die Notfälle, die man u.U. noch mit der 01218 abrechnen könnte oder können diese \"ungeplanten\" Fälle zusätzlich zu der \"Ermächtigungsmenge\" abgerechnet werden. Die 01218 (Notfallbehandlung von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Instituten und Krankenhäusern) könnte so ausgelegt werden, dass KH mit Ermächtigung an der \"vertragsärztlichen Versorgung\" teilnehmen und somit die 01218 nicht zur Abrechnung kommen kann.

    Gibt es Erfahrungen mit solchen Konstellationen?
    Gibt es evtl. Alternativen zur 01218?

    Für Antworten dankbar

    mit Grüßen aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum,

    wir haben die gleichen Erfahrungen machen müssen.
    Die KVen und auch die Berufsverbände einzelner Facharztgruppen weigern sich die ambulante Weiterbehandlung zu Lasten der KV abzurechnen und stellen stattdessen Rechnungen an das Krankenhaus - natürlich nach GOÄ.
    Das Argument stellt immer wieder die DRG als Fallpauschale dar. Diese soll angeblich den gesamten Behandlungsfall abbilden. Das die Kosten der - bisher ambulant erbrachten - Nachsorge nicht einkalkuliert sein können, da sie zum Zeitpunkt der Kalkulation einfach nicht entstanden, interessiert hierbei nicht.
    Wie verhält es sich in diesen Fällen mit dem Grundsatz ambulant vor stationär?
    Mit Entlassung aus der stationären Versorgung ist diese m.E. auch nicht mehr notwendig, es kann ambulant versorgt werden. Die Fälle in welchen es nachstationärer Behandlungen bedarf, beschränken sich doch auf Ausnahmen, in welchen die stationäre Versorgung nicht mehr indiziert, aber die Infrastuktur eines KH zwingend notwendig ist.

    Sollte sich die KV durchsetzen, muss m.E. eine Budgetbereinigung stattfinden. Die ehemals ambulanten Nachsorgeleistungen müssen bei der Ermittlung des KV-Gesamtbetrages mindernd berücksichtigt werden.
    In gleicher Höhe muss der \"stationäre Gesamtbetrag\" angehoben werden.
    Die Bewertung des Bereinigungsbetrages sollte dann nach GOÄ stattfinden, oder?

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum,

    im Rahmen der Weitergeltung der Entgelte ist es uns möglich das Zusatzentgelt 44 für medikamentenbeschichtete Stents (DES) mit den Krankenkassen abzurechnen.
    In Ausnahmefällen kommt es zur Implementierung einer Anzahl von DES, welche die Verschlüsselung eines OPS erfordert, dem kein Entgeltschlüssel nach §301 SGB V zugeordnet ist.
    Folge davon ist, dass gar kein Zusatzentgelt abgerechnet werden kann.

    Ist diese Problem bekannt?
    Gibt es Lösungswege (außer die Berücksichtigung dieser Fälle im DES-Preis im Rahmen der Budgetverhandlungen)?
    Gibt es analoge Probleme bei anderen ZE?

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen...

    Grüße
    aus Mittelhessen

    M. Müller

    Guten morgen Herr Offermanns,

    ich hatte es befürchtet - schade.
    Meines Wissens war die ambulante Koronarangiographie bereits in der Vergangenheit mit einer - die pauschale Sachkostenerstattung (10%) ausschließenden - \"koronarangiographiespezifischen\" Pauschale abzurechnen.
    Der Grund dafür könnte sich in den Sprechstundenbedarfsregelungen (SSB) finden, die einen Ersatz von \"Set-Bestandteilen\" ausschließt. Gerade bei Koronarangiographien werden fast ausschließlich Sets verwendet und die Leistung findet fast nie im \"normalen\" Praxisbetrieb statt.

    So weit - so traurig.


    Grüße aus dem Hessenland - (rettet den Äbbelwoi)

    M. Müller

    Hallo Ostfriesin, Guten Tag Herr Offermanns,

    ist es nicht gerade die Sachkostenpauschale 40300, die nach Definition alle Kosten enthält? Dies findet man jedenfalls in den Anmerkungen. Weiter heißt es dort: \"Die Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.\" Sollte hiermit auf den Punkt 7.3 abgezielt werden, so ist der Ausschluss der pauschal anzusetzenden 7% veständlich.

    Bitte belehren Sie mich eines Besseren, da auch wir gedenken, diese Leistung mit den entsprechenden Sachkostenpauschalen abzurechnen.
    Nur aus dem o.b. Grund haben wir die 7% in dieen Fällen nicht in Ansatz gebracht.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo VKH,

    ich gehe nicht davon aus, dass die WP-Gesellschaften eine Stellungnahme abgeben werden. Die werden erste Erfahrungen der KH aus dem Jahresabschluss 2004 sammeln und für 2005 je Gesellschaft einen Vorschlag/Vorgabe erarbeiten.
    Wie haben Sie sich denn über die Budget- und die nicht-Budgetanteile geeinigt? Aus dieser Abgrenzung ergibt sich schon einiges. Wie sind evtl. abweichende Entgeltschlüssel vereinbart? Die Grundsätze der KHBV behalten ihre Gültigkeit.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Guten Tag Herr Holitschke, hallo Herr Sommerhäuser,

    sprechen wir von einer \"einfachen\" Erlöszuordnung oder geht es darum Wirtschaftlichkeit durch Erlös-Kosten-Relation zu beurteilen.
    Letzteres brachte uns dazu das Problem hausintern so anzugehen, dass wir jede DRG einer Fachabteilung zugeordnet haben (ich gebe zu, dass unsere geringe Größe - 3 befü Abtlg - hierfür wie geschaffen sind).
    Im Fall einer Verlegung von einer \"erlösempfangenden\" in eine \"nicht-erlösempfangende\" Fachabteilung (FA) werden die entstehenden Kosten der \"nicht-erlösempfangende\" FA auf die \"erlösempfangende\" Abteilung umgelegt. Das heißt, dass ein interner Einkauf von Leistungen stattfindet. Das funktioniert nur bei einer annähernd flächendeckenden Leistungserfassung und bei einer funktionierenden Kostenträgerzuordnung der \"eingekauften\" Leistungen.
    Alternativ kann man aus den Daten des InEK-Browser evtl. Haupt- und Nebenleistung extrahieren, verrechenbare Kostenanteile in Relativgewichte umrechnen und eine \"Teilverrechnung\" der Erlöse auf z. B. Normalstationen/Funktionsbereichen erwirken.


    Ich hoffe, ich konnte ein Anregung geben...

    Mit freundlichen Grüßen aus Bad Nauheim

    M. Müller

    Hallo GeRo,

    vor einiger Zeit hatte ich das gleiche Problem. Anfragen an die KH-Gesellschaft blieben auch ohne den erhofften Erfolg. Es scheint keine Vereinbarung in € zu geben.
    Wir praktizieren die €-Abrechnung der vorstationären Leistungen schon länger (auch CT\'s) und sahen uns noch keinen Beanstandungen durch die Krankenkassen ausgesetzt. Insofern gibt es durch die fehlende in der täglichen Arbeit keine Probleme.

    Mit freundlichen Grüßen aus Hessen

    M. Müller