Guten morgen Frau Bullerdieck,
m. E. trägt in Ihrem Beispiel der Maximalversorger die Kosten des (Rück-)Transports zum Grund- und Regelversorger.
Der § 60(2)Nr. 1 SGB V nennt als Ausnahmen bei Verlegungen nur
a) zwingende medizinische Gründe und
b) Einwilligung der Krankenkasse bei Verlegung in ein wohnortnahes KH.
Aus den von Ihnen aufgeführten Gründen eine absurde Regelung. Diese Regelung entspricht weder der politisch erwünschten Verzahnung der Leistungserbringer noch dem ökonomischen Prinzip der Mittelallokation oder gar den Wünschen (vieler) Patienten.
Nehmen Sie in Ihrem Beispiel keinen Maximal- sondern einen Schwerpunkt-/Spezialversorger:
Hier kann sogar das medizinisch breitere Spektrum eines Regelversorgers mögliche Begleiterkrankungen besser \"mitversorgen\" (allg. Chirurgie nei Sturz i.R. des AMI, diabet. Schwerpunkt, etc.).
Ist das ein zwingender medizinischer Grund?
Grüße aus Mittelhessen
M. Müller