Beiträge von Hab-StElisabeth

    Antwort "nach Gefühl":

    der Wiederverschluß eines GG-Stents ist ja die Regel und keine Behandlungskomplikation. Daher ist auch für uns die T85.5 eine Nebendiagnose. Ob man jetzt nur den Verschluß oder den TU behandelt hat, ist schwierig zu sagen.

    Ergebnis ist sowieso die DRG H41 "Komplexe therapeutische ERCP", insofern m.E. mehr eine "Stilfrage".
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    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Zitat


    Original von Kilian:
    a:Entsprechend der Komplikationsdefinition kann eine Komplikation nicht vorleigen wenn weder im Primäraufenthalt noch im Sekundäraufenthalt eine "Invasive Prozedur" kodiert wurde (intern haben wir sogar nur die Fälle mit -Ohne Prozedur- ausgewiesen).


    Einspruch! z.B.:
    - Erstaufenthalt: entgleister Hypertonus/Herzinsuffizienz/KHK
    Zweitaufenthalt: Synkope (RR zu niedrig eingestellt)/Exsikkose

    - Erstaufenthalt: beliebige Infektion
    Zweitaufenthalt: pseudomembranöse Kolitis

    - Erstaufenthalt: Chemotherapie
    Zweitaufenthalt: Leukopenie

    Die Einzelfallbetrachtung bei uns zeigt eine Reihe von Behandlungskomplikationen, die Ihnen durch die Lappen gegangen wären...

    Ansonsten sind bei uns ähnliche Wiederkehrergruppen vertreten, wie bei Ihnen.

    Als Taktik der Kassen liegt nahe: in den Verhandlungen möglichst wenige WK, in der Abrechnung möglichst viele.

    Konsequenz: sich für die PSV mit Fakten wappnen.

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    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Keine praktische Erfahrung, da wir noch nicht nach DRG abrechnen.
    Aber: wenn die Kodierung stimmt, ist Ihr Problem eindeutig die fehlende Sachkenntnis der Kasse.
    M.E. kann Ihnen der Erlös nicht verweigert werden. Ich empfehle eine schnelle Eskalation des Problems: aktiv MDK kontaktieren, Vorgesetzten bei der Krankenkasse. Eine empörte Haltung ist gerechtfertigt.
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    Jan Haberkorn
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    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Zitat


    Original von Laupi:

    ...Verwalungsseite...

    Sehr schöner Tippfehler!

    Als Verwalung, würde ich den Vorgang beschreiben, der z.B. Verordnungen oder Organisationen im Laufe der Zeit erheblich an Umfang zunehmen läßt('zum Wal werden', Bsp.: "Die Verwalung der Verwaltung").

    Da insbesondere schriftliche Regelungen dieser Metamorphose zum Opfer fallen, ist die Bürokratie beliebte "Walheimat".

    Unterschieden werden muß zwischen Fremd- und Selbstverwalung. Ausschlaggebend ist hierbei, ob der Verwalungsleiter selbst Teil der Organisation ist.

    Teilweise rückgängig machen läßt sich das Phänomen durch gezieltes "Luftrauslassen", also Stichwal. Manchmal hilft auch die Abwal der Verantwortlichen.

    Befürchtung: Werden die DRGs für die Krankenhausverwaltung eine Wal-Leistung?


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    Jan Haberkorn
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    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Laut Herrn Tuschen, Referent beim BMG, dient die Regelung dazu, vorzeitige Entlassungen zu verhindern, sprich Komplikationen DER BEHANDLUNG finanziell unattraktiv zu gestalten.
    Gesprächspartner im Einzelfall ist der MDK. Hier kann man schon im Vorfeld Erkundigungen einziehen, welche Lesart dort bevorzugt wird. Selbst bei den Früheinsteigern dürften erst jetzt die ersten KO-Wiederkehrer auftreten, so daß der MDK wahrscheinlich noch wenig Erfahrung in dieser Sache hat.

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    Jan Haberkorn
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    Mal das Pferd andersrum aufzäumen:

    So wie ich Herrn Tuschen verstanden habe, dient die Regelung der Vermeidung von Fallsplitting, zu früher Entlassung und der Sanktionierung qualitativ minderwertiger Behandlung allgemein.

    Also: Lag es in der Macht des Krankenhauses, die KO zu vermeiden? (Hallo MDK!)

    Das in diesem Fall zu klären scheint mir (als Nichtorthopäde) ein Thema für eine medizinisch-juristische Kombipromotion.
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    Jan Haberkorn
    Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Die Entlassung gegen ärztlichen Rat wird irgendwo im Grouper "mitverwurstet", ich weiß nur nicht mehr, in welchen DRGs sich das niederschlägt.
    Demnach würden in bestimmten Fällen solcher Entlassungen die Fälle einer anderen DRG zugewiesen, die dann wahrscheinlich eine kürzere Durchschnittsverweildauer hat.
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    Jan Haberkorn
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    KR 008b: "Verdachtsdiagnosen... sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt oder sicher ausgeschlossen sind. ... Wenn Untersuchungen vorgenommen, aber keine Behandlung in bezug auf die VD eingeleitet wurde, ist das Symptom zu kodieren."

    Ich denke, das paßt ungefähr auf die Frage, statt Symptom wird dann natürlich die Neubildung unbekannten Verhaltens genommen. Entscheidender Zeitpunkt wäre danach die Entlassung.

    In der Praxis wird man darum wahrscheinlich streiten müssen, besonders, wenn z.B. der endgültige Brief nach Eintreffen der Histo geschrieben wurde.

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    Jan Haberkorn
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    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Liebe Kollegen,

    was passiert in den DRG-abrechnenden Häusern eigentlich mit den Schlaflaborpatienten, die kein Schlafapnoesyndrom haben?

    Nur die G47.3 (SAS) führt nämlich in die gleichnamige DRG, RG=0,16

    Der Ausschluß ergibt ganz andere Relativgewichte, die allesamt über 0,16 liegen:

    R06.5 Mundatmung (=Schnarchen): DRG D66B, RG 0,614
    G47.0 Insomnie: DRG U60Z, RG 0,168
    E66.2 Adipositas mit alv. Hypoventilation: DRG K62C, RG 0,549
    G47.4 Narkolepsie: DRG B81B, RG 0,737
    Z03.8 Beobachtg bei sonst. Verdachtsfällen: DRG Z64B, RG 0,595

    Zudem ist die U60Z noch eine psychiatrische DRG :angry:

    Was sagen die Kassen?

    Zitat DKR, Einleitung:
    "Für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10 bzw. des OPS 301 und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, haben die Kodierrichtlinien Vorrang."

    :kong: :kr: :kong:
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    Jan Haberkorn
    Arzt/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln