Beiträge von Regorz

    Hallo,

    ich hätte eine Frage zu den Ausgleichen für die Entgelte nach § 6 KHEntgG im Fall von Mindererlösen. Die Quote für Mindererlösausgleiche wurde ja im Rahmen des \"Solidarbeitrags Krankenhäuser\" von 40% auf 20% abgesenkt. Dies findet man sowohl im § 4 KHEntgG als auch im § 12 BPflV.

    Aber hat man diese Absenkung auch für die § 6 Entgelte durchgeführt? Im § 6 Abs. 3 KHEntgG wird ja auf die BPflV in der bis 2003 geltenden Fassung verwiesen, in der dieser Ausgleich noch 40% betrug. Hat man das auch irgendwo geändert? Ist das ganze ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers?

    Mit freundlichen Grüßen

    Arndt Regorz

    Hallo Andi,

    eine Vereinbarung der Schlafapnoe in der AEB würde Ihnen sicherlich helfen - aber ich teile Ihre Argumentation, dass dies nicht zwingend für eine Abrechnung sein kann.

    Entscheidend ist (neben der Frage ambulant-stationär) m.E. der Versorgungsauftrag. Ist für Ihre Fachabteilung sowie für Ihre Versorgungsstufe nach dem Krankenhausplan die Schlafapnoe Teil des Versorgungsauftrags oder nicht?

    Die Akkreditierung dürfte aus meiner Sicht im Streitfall nur dann eine Rolle spielen, wenn der Krankenhausplan Ihres Bundeslandes über die Planung nach Fachabteilungen hinaus eine Planung nach Schwerpunkten vornimmt und für die Zulassung von Schlafapnoeplätzen im Krankenhausplan die Akkreditierung durch die Fachgesellschaft gefordert ist.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo ToDo, hallo Forum,

    ich denke, dass sich eine so weit rückwirkende Prüfung und die Beteiligung des MDK gegenseitig ausschließen.

    Wenn es sich um medizinische Fragen handelt, dann sind die oben zitierten Urteile relevant und spätere Einwendungen m.E.ausgeschlossen. Wenn es aber um reine (technische) Abrechnungsfragen geht, braucht man den MDK nicht.

    MfG
    Arndt Regorz

    Hallo TR,

    wenn in einer Belegabteilung ambulant operiert wird, ist es eine Leistung des Kassenarztes, der mit der KV abrechnet. Insoweit wird der Arzt nicht als Belegarzt tätig, so dass m.E. auch die Kürzung im neuen EBM nicht greift.

    Kassenarzt und Krankenhaus können dann frei vereinbaren, was der Belegarzt für die Nutzung von Personal und Sachmitteln des Krankenhauses zahlt.

    MfG
    Regorz

    Hallo Herr Dr. Blaschke,

    zu 1.:
    Vertragspartner ist theoretisch erst einmal der Patient. Jedoch kann sich etwas anderes ergeben, wenn das Krankenhaus einen Klinik-Card Vertrag mit den privaten Versicherern abgeschlossen hat, der eine direkte Abrechnung mit dem Versicherer ermöglicht. Hier müsste man sehr genau den entsprechenden Vertrag prüfen, welche Rechte und Pflichten damit an die Versicherung abgetreten worden sind.

    zu 2.:
    Das Pflegesatzverfahren ist in § 18 KHG geregelt. Dort steht unter anderem (§ 18, Abs. 1 S. 3 f KHG) \"Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerspricht\". Daher gehe ich davon aus, dass die Pflegesatzvereinbarung auch gegenüber PKV und Selbstzahlern gilt.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo Forum,

    diese Konstellation ist mir neu. Ich denke, dass man eine vorstationäre Behandlung nur dann abrechnen könnte, wenn die zweite Einweisung mit der ersten überhaupt nichts zu tun hat, also der gleiche Patient aus einem vollkommen anderen Grund in das Krankenhaus eingewiesen wird.

    Wenn die Untersuchung/Behandlung jedoch die im ersten Aufenthalt behandelte Krankheit betrifft, sehe ich das auch als nachstationäre Behandlung an.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo Herr Walter,

    bei einer Verbringung können Sie m.E. mit dem anderen Krankenhaus einen Preis für die Leistung des anderen Hauses frei aushandeln. Rein theoretisch könnten Sie also auch eine Vereinbarung treffen, dass das andere Haus Ihnen eine DRG in Rechnung stellt - so etwas vereinbart man aber vernünftigerweise eher nicht.

    Wenn Sie mit dem anderen Haus nichts vereinbart haben sollten(GOÄ, DKGNT, Pauschale), ist es allerdings eine interessante juristische Frage, in welcher Höhe die Leistung Ihnen in Rechnung gestellt werden kann.

    mfG
    A. Regorz

    Hallo Toto,

    1) für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntG müssen - wenn sie fallbezogen vereinbart werden - gem. § 7 KFPV 2004 oder § 7 FPV 2005 \"auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 getroffen werden..\" \"Für den Fall der Wiederaufnahme ... sollen Vereinbarungen getroffen werden, die den Vorgaben nach § 2 .. entsprechen\". Hier gibt es also Verhandlungsspielraum mit den Kassen.

    3) Kappungsgrenze bedeutet, dass die Verluste pro Jahr in der Konvergenzphase nach Vorstellung des Bundesrats begrenzt werden sollen. Zuerst werden also die prozentualen Anpassungsregeln angewendet; wenn der Erlösverlust dadurch über eine bestimmte Kappungsgrenze hinausgeht, wird die jährliche Anpassung auf diesen prozentualen Höchstbetrag begrenzt. Diese Forderung ist primär durch die Bildungs- und Finanzminister der Länder entstanden, die für Verluste der Unikliniken aufkommen müssten.

    4) Homepage von INEK, dort auf der rechten Seite etwas nach unten scrollen: \"29.09.2004: Hinweise zu Leistungsplanung/Budgetverhandlung für 2005\", dem Link folgen.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo Frau Schwinger,

    kurzfristig denkbar wäre vielleicht noch eine Vereinbarung gem § 6 Abs. 2 des Krankenhausentengesetztes (KHEntG), näheres dabei beim INEK(http://www.g-drg.de), Auszüge aus deren Mitteilung:

    \"Gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollen die örtlichen Vertragsparteien erstmals für 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien auf Bundesebene eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann...\"

    MfG
    A. Regorz

    Hallo Herr Schäfer,

    hierzu gibt es ein interessantes Urteil vom SG Magdeburg (S 6 KR 126/03 vom 30.09.2003), in dessen Begründung beispielsweise ( S.5 f)steht:

    \"...Der MDK hat die vorhandenen Erkenntnismöglikeiten zu nutzen. Hierzu zählen insbesondere Patientenunterlagen des Krankenhauses, eine Begehung der Abteilung des Krankenhauses, in dem die Behandlung stattgefunden hat und ggf. die Rücksprache bei den behandelnden Krankenhausärzten.
    ......
    Eine Beschränkung des Prüfverfahrens auf die Auswertung des Krankenhausentlassungsberichts reicht demgegenüber grundsätzlich nicht aus, weil darin in aller Regel nur der wesentliche Behandlungsverlauf aufgeführt wird. Gerade in Zweifelsfällen ist es unumgänglich, anhand der weiteren in den Krankenunterlagen üblicherweise aufgeführten medizinischen Sachverhalte die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nachzuvollziehen. ...\"

    MfG
    A. Regorz