Beiträge von Regorz

    Hallo Herr Lückert,

    interessante Idee die Sie haben. Inhaltlich haben Sie eigentlich recht.

    Ich befürchte jedoch, dass es rechtlich nicht funktionieren wird. Für einen Schadensersatzanspruch brauchen Sie eine Anspruchsgrundlage, die ich (allerdings als Nichtjurist) hier leider nicht sehe.

    Vertraglich haben Sie vermutlich keinen Anspruch, da das Krankenhaus i.d.R. keine Vertragsbeziehung mit den genannten Leistungserbringern hat. Und eine deliktische Haftung (unerlaubte Handlung) sehe ich auch nicht, da Pflegeheim oder Physiotherapeut Sie ja nicht direkt geschädigt haben, sondern den Patienten.

    Zwar könnte man mit dem Patienten im Krankenhausaufnahmevertrag (des 1. Aufenthalts) vereinbaren, dass dieser entsprechende Schadensersatzansprüche durch die zusätzlichen Krankenhauskosten in der OGVD gegen Heim oder Therapeut an das Krankenhaus abtritt. Aber auch das dürfte schwierig sein, da dem Patienten durch die Krankenhauswiederaufnahme aufgrund des KHEntG eben gerade kein finanzieller Schaden entsteht; damit hat er auch keinen Schadensersatzanspruch für diese Kosten und kann auch nichts abtreten.

    Theoretisch möglich wäre eine Rahmenvereinbarung mit Heim oder Therapeut, in der sich diese zum Schadensersatz bei Fehlern in der Nachbehandlung etc. gegenüber dem Krankenhaus verpflichten. Die Frage ist natürlich, warum diese das machen sollten. Das wird man nur durchsetzen können, wenn man eine extrem gute Marktposition hat und die anderen Anbieter vom Krankenhaus abhängig sind.

    Im Ergebnis fällt mir leider kein praktikabler rechtlicher Weg ein, vielleicht kann ein Jurist da weiterhelfen.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo Hr. Dr. Haak,

    das ist m.E. primär eine Frage, wie aggressiv man gegenüber den Kassen vorgehen möchte. Soweit ich mich erinnere gelten hier die beiden folgenden Anforderungen:

    1. Die Kassen müssen erst zahlen, auch wenn sie Zweifel an der Rechnung haben (kann jedoch je nach Landesvertrag anders geregelt sein). (Schwere) Entscheidung für das Krankenhaus: Verzugszinsen einfordern und klagen oder lieber nicht. Das wird man u.U. je nach Kasse anders entscheiden.

    2. Der MDK muss alle nötigen Unterlagen zur Prüfung heranziehen. Ein Gutachten nur auf Basis von Entlassbrief und OP-Bericht dürfte kein ordnungsgemässes Gutachten sein. Hier könnte man die Krankenkasse auf die mangelhafte Durchführung der Prüfung aufmerksam machen und auf die Rechtslage verweisen, dass eine MDK-Prüfung nur eine begrenzte Zeit nach Ende des KH-Aufenthalts möglich ist. Entweder ist es der Kasse egal - dann riskiert sie aber, dass selbst berechtigte Einwände gegen die Rechnung später vor Gericht nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können - oder die Kasse kann sich mit dem MDK auseinandersetzen.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo,

    ich versuche das unseren Ärzten so zu erklären:

    komplexe OR-Prozedur: Größere Operationen (Darmkrebs-OP, Hüft-TEP, etc.)
    bestimmte OR-Prozedur: \"Normale\" Operationen (Hernie, Gallenblase, Katarakt, etc.)
    komplizierende Prozeduren: Prozeduren vor allem bei aufwändigerer Intensivbehandlung

    MfG
    A. Regorz

    Hallo,

    wenn die Kooperation über Sektorgrenzen hinaus geht (Akut - Reha), sehe ich keine Möglichkeit für Vergütungsabschläge. Sowohl die Verlegungsabschläge als auch die Kürzung bei Kooperation gem. BPflV betreffen m.E. nur Kooperationen im Akutbereich.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo,

    bei Neuaufnahmen ab dem 1.1.2004 liegt keine Rückverlegung vor (siehe die bisherigen Beiträge), in 2003 ist diese Frage meines Wissens ungeklärt (daher ja auch die Klarstellung für 2004).

    MfG
    A. Regorz

    Hallo Hr. Dr. Bartkowski,

    mit der rechnerischen Baserate aus der DRG-Kalkulation muß man m.E. sehr vorsichtig sein: Ich denke die 2.830,94 Euro sind die durchschnittlichen Kosten für einen Fall mit RG = 1,000 in der Kalkulationsstichprobe. Das bedeutet nicht, daß dies auch die durchschnittlichen Erlöse der Krankenhäuser in der Kalkulationsstichprobe für einen derartigen Fall sind.

    Die meisten Krankenhäuser in Deutschland machen mit den reinen stationären Erlösen (ohne Wahlleistungen, Arztabgaben) eher einen Verlust (viele sogar mit den o.g. zusätzlichen Erlösen). Man muß also davon ausgehen, daß auch die Krankenhäuser der DRG-Kalkulation weniger als 2830 Euro pro Standardfall erlösen.

    MfG
    A. Regorz

    Hallo Hr. Dressel,

    ich denke, daß in den Fällen, in denen die Fallzusammenführung von der OGVD abhängt (Wiederaufnahme in gleiche Basis-DRG, Wiederaufnahme wg. Komplikationen), zwei DRGs abgerechnet werden müssten, da ja die Wiederaufnahme nicht in der Grenzverweildauer erfolgt (wie sollte man ohne Angabe einer Grenzverweildauer im DRG-Katalog feststellen, bis wann eine Fallzusammenführung erfolgen soll - nach 7 Tagen, 14 Tagen, 1 Monat, 1 Jahr, ....).

    Der einzige Fall, bei dem die Fallzusammenführung von der OGVD unabhängig ist (§ 2 Abs 2 KFPV - konservative DRG, dann innerhalb 30 Kalendertagen OP), ist für operative Eintages-DRGs beim ersten Aufenthalt nicht relevant.

    Im Ergebnis bedeutet das m.E., daß für operative Eintages-DRGs eine Wiederaufnahme mit Fallzusammenführung nicht möglich ist, für konservative Eintages-DRGs u.U jedoch schon, wenn später eine Wiederaufnahme für eine OP erfolgt.

    MfG


    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Hallo Hr. Stephan,

    fragen Sie die Kasse doch mal, auf welche Rechtsgrundlage sie ihr Zusammenlegungsverlangen stützen. M.E. gibt es für derartige Fälle in 2003 (!) primär drei Möglichkeiten für die Kassen, nicht zwei DRGs zu bezahlen:

    1. Es lag eine Komplikation vor.
    2. Einer der beiden Aufenthalte hätte auch vorstationär, nachstationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden können.
    3. Die erste Entlassung erfolgte vorzeitig aus wirtschaftlichen Gründen.

    1. liegt bei Ihnen nicht vor, 3. eigentlich auch nicht (die Entlassung liegt ja primär im Interesse des Patienten). 2. müsste man prüfen.

    Weitere Anspruchsgrundlagen dafür, nicht zwei DRGs zu zahlen, sehe ich nicht. Die Kassen (und der MDK) argumentieren z.T. mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus dem SGB V. Das ist in meinen Augen Unsinn, da KHG, KHEntG und KFPV Spezialnormen sind, die das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuchs näher konkretisieren.

    MfG
    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.