Hallo Herr Lückert,
interessante Idee die Sie haben. Inhaltlich haben Sie eigentlich recht.
Ich befürchte jedoch, dass es rechtlich nicht funktionieren wird. Für einen Schadensersatzanspruch brauchen Sie eine Anspruchsgrundlage, die ich (allerdings als Nichtjurist) hier leider nicht sehe.
Vertraglich haben Sie vermutlich keinen Anspruch, da das Krankenhaus i.d.R. keine Vertragsbeziehung mit den genannten Leistungserbringern hat. Und eine deliktische Haftung (unerlaubte Handlung) sehe ich auch nicht, da Pflegeheim oder Physiotherapeut Sie ja nicht direkt geschädigt haben, sondern den Patienten.
Zwar könnte man mit dem Patienten im Krankenhausaufnahmevertrag (des 1. Aufenthalts) vereinbaren, dass dieser entsprechende Schadensersatzansprüche durch die zusätzlichen Krankenhauskosten in der OGVD gegen Heim oder Therapeut an das Krankenhaus abtritt. Aber auch das dürfte schwierig sein, da dem Patienten durch die Krankenhauswiederaufnahme aufgrund des KHEntG eben gerade kein finanzieller Schaden entsteht; damit hat er auch keinen Schadensersatzanspruch für diese Kosten und kann auch nichts abtreten.
Theoretisch möglich wäre eine Rahmenvereinbarung mit Heim oder Therapeut, in der sich diese zum Schadensersatz bei Fehlern in der Nachbehandlung etc. gegenüber dem Krankenhaus verpflichten. Die Frage ist natürlich, warum diese das machen sollten. Das wird man nur durchsetzen können, wenn man eine extrem gute Marktposition hat und die anderen Anbieter vom Krankenhaus abhängig sind.
Im Ergebnis fällt mir leider kein praktikabler rechtlicher Weg ein, vielleicht kann ein Jurist da weiterhelfen.
MfG
A. Regorz