Hallo liebes Forum,
hier geht es um die Festlegung der Hauptdiagnose:
Patient kommt mit Sägeverletzung Finger.
Radiologischer Befund:
5. Finger links, knöcherne Beteiligung, Teilamputation im Bereich des Grundgliedes von D5 links.
Von ulnar-streckseits grade 1,5 mm breite Defektzone (Sägeverletzung) ins mittlere Schaftdrittel von D5 links, radial-beugeseitige Kortikalis intakt.
im mittleren Schaftdrittel des Grundgliedes Fremdkörper.
Operation:
da die Wunde stark verschmutzt war, Debridement, Entfernung Fremdkörper, adaptierender Wundverschluss, partielle Kunsthauteinnaht.
Unsere Kodierer legten die HD mit S66.1 (Verletzung Sehne Finger) fest, Begründung: Verletzung Sehne (schwerwiegendste Verletzung) war von Anfang an in den Behandlungsplan einbezogen , musste aber wegen „hochgradiger Infektionsgefahr“ verschoben werden, da die Wunde stark verschmutzt war. Im Verlauf wurde eine frühsekundäre Beugesehnenrekonstruktion geplant (weiterer stat. Aufenthalt) . Verweis auf DKR 1905, Festlegung der Kodierreihenfolge nach Schwere der Verletzung.
Der MDK möchte allerdings als HD S62.61 (Fraktur prox. Phalanx) in Kombination mit S61.88 (Weichteilschaden II) und verweist auf die DKR 1911.
Wie wird dieser Fall hier im Forum gesehen, welche Verschlüsselung/Argumentation ist korrekt? Wann trifft die DKR 1905 (offene Verletzung) und wann die DKR 1911( Mehrfachverletzung) zu?
Danke