Beiträge von J. Stumper

    Moin Herr Schrader - guten Abend liebes Forum :)

    es ist richtig, dass es in der Regel benigne Strumen sind, die durch langsames Wachstum zur Tracheakompression führen - im übrigen nicht nur intrathorakal, sondern auch zervikal (Säbelscheidentrachea). In dem von Ihnen geschilderten Fall scheint es doch eher so zu sein, dass es tatsächlich der maligne Knoten ist, der die Trachea einengt...
    Für die Kodierung der HD ist das aber meiner Meinung nach nicht entscheidend. Es wurde ein Malignom erstmals gesichert, und somit ist dieses auch als HD zu kodieren, egal wie groß oder klein der Tumoranteil in der Struma ist oder welche Maßnahmen außer der Biopsie noch durchgeführt worden sind. Hier sticht m. E. die Spezielle KR 0201 die Allgemeine KR D002.

    Viele Grüße

    J. Stumper mit einem "u" ;)

    Moin GOMER1,

    das Malignom ist HD, da es im Rahmen des Aufenthaltes erstmals diagnostiziert wurde (Diagnostik / Staging etc.). Zudem ist das Malignom Ursache der Trachealstenose, diese ist somit als Komplikation oder Folgeerkrankung anzusehen und keinesfalls als eigenständiges Krankheitsbild. Nach meiner Interpretation der DKR 0201 käme eine Kodierung der Trachealstenose als HD nur infrage, wenn die Behandlung des Malignoms bereits endgültig abgeschlossen wäre und ausschließlich die Trachealstenose behandelt werden würde.

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

    Moin danio,

    der Kode "Spalthaut auf granulierendes Hautareal" ist wahrscheinlich ein Versehen. Wenn man eine knöcherne Gehörgangserweiterung und Exostosenabtragung durchführt, liegt eigentlich immer blanker Knochen vor, der dann gedeckt werden muss (mit Temporalisfaszie, Spalthaut etc.).

    Nichtsdestotrotz ist die Spalthautentname zusätzlich kodierbar, allerdings nur die Empfängerstelle, wenn in gleicher Sitzung entnommen.
    Ich würde hier auch die 5-902.04 nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

    Moin DeProfundis,

    in Ihrem Beispiel ergibt die Biopsie eine Laryngitis. Diese ist aber mit dem operativen Eingriff nicht geheilt, sondern muss medikamentös behandelt werden. Stationäre Behandlung, OP in Narkose, potenzielle Komplikationen und medikamentöse Behandlung einer Erkrankung sind keine Kriterien, die die Wahl eines OPS-Kodes bestimmen.

    Bei der Definition von Biopsie und Exzision geht es nicht um Qualität (z. B. histologischer Befund) oder Quantität (Größe des Exzidates), sondern um die Intention des Eingriffes (Biopsie: Dignitäts- und Ausdehnungsbestimmung - Exzision: kurative oder palliative Entfernung einer Pathologie).

    Mit freundlichen Grüßen,

    J. Stumper