Beiträge von Graf

    Hallo,

    lt. ICD 10 ist R06.3 klassifiziert als periodische Atmung (Cheyne-Stokes-Atmung)

    Im Kapitelvorspann des Kapitels Kapitel XVIII ist folgendes zu lesen:

    Dieses Kapitel umfasst (subjektive und objektive) Symptome, abnorme Ergebnisse von klinischen oder sonstigen Untersuchungen sowie ungenau bezeichnete Zustände, für die an anderer Stelle keine klassifizierbare Diagnose vorliegt.
    . . .

    Die unter den Kategorien R00-R99 klassifizierten Zustände und Symptome betreffen:

    1. Patienten, bei denen keine genauere Diagnose gestellt werden kann, obwohl alle für den Krankheitsfall bedeutungsvollen Fakten untersucht worden sind;
    2. zum Zeitpunkt der Erstkonsultation vorhandene Symptome, die sich als vorübergehend erwiesen haben und deren Ursachen nicht festgestellt werden konnten;
    3. vorläufige Diagnosen bei einem Patienten, der zur weiteren Diagnostik oder Behandlung nicht erschienen ist;
    4. Patienten, die vor Abschluss der Diagnostik an eine andere Stelle zur Untersuchung oder zur Behandlung überwiesen wurden;
    5. Patienten, bei denen aus irgendeinem anderen Grunde keine genauere Diagnose gestellt wurde;
    6. bestimmte Symptome, zu denen zwar ergänzende Information vorliegt, die jedoch eigenständige, wichtige Probleme für die medizinische Betreuung darstellen.

    Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte erscheint mir die Angabe eines Kodes aus G47.- durchaus gerechtfertigt.

    Viele Grüße
    M. Graf

    . . . ich denke auch die wichtigsten Passagen der DKR wurden aufgezeigt.
    Zugegeben hatte ich den Zeitrahmen 14.06.-19.06. etwas aus den Augen verloren - sorry. Bleibt trotzdem offen, wie der Pat. dann ab 11.30 Uhr jeden Tag geatmet hat :)

    Insgesamt ist die CPAP Beatmung ein recht \"heißes Eisen\" und führt auch immer wieder zu kontroversen Diskussionen mit dem MDK. Mann muss im vorliegenden Fall sicher noch weitere Informationen haben, um eine genaue Aussage treffen zu können.

    Hallo besonders an Herrn TT ;)

    ich habe meine Aussage an das hier zu diskutierende Problem festgemacht und nicht im Allgemeinen gesprochen. Das es bei einer non-invasiven Beatmung kein Weaning gibt, habe ich nie gesagt! Ansonsten gibt es meinen Ausführungen eigentlich nichts hinzuzufügen :)

    Wenn ich Ihre Argumentation auf das Beispiel von FAMI anwende, heißt das in etwa (etwas überspitzt dargestellt). . . Pat. wurde 6 h und 51 Min beatmet (NIV) dann wurde eine Entwöhnung begonnen, welche nach 2 h 54 Min wieder abgebrochen wurde und der Patient erneut 1 h 45 Min non-invasiv beatmet wurde. Das Ganze ergibt eine Gesamtbeatmungsdauer von 11 h 30 Min, da ja schließlich > 6 h non-invasiv beatmet wurde und ist durch die DKR gedeckt.

    . . . da kann ich nicht mitgehen.

    Nebenbei bemerkt sieht so mancher MDK Gutachter so etwas als \"Atemtraining\" und rechnet nix davon an die Gesamtbeatmungsdauer, was allerdings - und das sei betont - nicht meine Meinung wiederspiegelt. Nur mal so als kleiner Exkurs.

    nein - ich beziehe mich auf diese Aussage von Ihnen

    Zitat


    Original von TT:
    Hallo -

    . . . \"insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützte Spontanatmung\". . .


    und auf folgenden Abschnitt aus den DKR:

    \" Im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP im Wechsel mit Spontanatmung ist eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde.\"

    Meiner Ansicht nach kann man das Problem von FAMI nicht mit dieser 6-h-Regel lösen, da eben keine Entwöhnung vorliegt, es sei denn, die Patientin wurde vorher invasiv beatmet. Dies verdeutlicht auch das Beispiel 3 in den DKR noch mal. Ich hoffe ich habe mich diesmal klarer ausgedrückt.

    Viele Grüße
    M. Graf

    Zitat


    Original von TT:
    Hallo -

    m.E. tendieren Sie richtig. Seit 2009 zeigt sich der medizinische Fortschritt auf der Intensivstation in Gestalt von \"insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützte Spontanatmung\". Nach den Gründen wird geforscht.


    . . . steht doch hier

    Vorsicht - die von TT angesprochene 6 h Regel bezieht sich auf die Weaning Phase. Ist demzufolge nicht auf die Problematik von FAMI anzuwenden, da Pat. nicht! initial invasiv beatmet sondern gleich mit NIV - oder hab ich da was falsch verstanden?

    Wir haben auch immer wieder Probleme rein non-invasiv-beatmete Patienten vom MDK anerkannt zu bekommen. Es werden sogar teilweise die tatsächlichen NIV Zeiten nicht anerkannt - was natürlich haltlos ist.

    Viele Grüße
    M. Graf

    Hallo Nicole, hallo Forum,

    um noch einmal auf das ursprüngliche Problem zurückzukommen - die benannte Kodierrichtlinie D002 gibt keine eindeutige Regelung vor, ob ein zweiter Kode für die exakte Beschreibung des Krankheitsbildes verwendet werden darf oder nicht.

    Es spricht also nichts dagegen, T84.0 als Nebendiagnose anzugeben. Diese Möglichkeit räumt sogar der MDK selbst in seiner Kommentierung der DKR ein (Deutsche Kodierrichtlinien mit MDK-Kommentar).

    Viele Grüße aus Sachsen
    M. Graf

    Hallo Herr Schaffert,

    Zitat

    Wenn der Patient eine Gerinnungsstörung hat, gewollt oder nicht, die therapiert wird, kann m. E. diese auch kodiert werden, z. B. mit D68.9 Koagulopathie n.n.B.


    Bei strenger Auslegung der Definition der Nebendiagnose kann man Ihren Ansatz sicherlich etwas abgewinnen. Ergänzende Hinweise im Sinne von speziellen Kodierrichtlinien oder Hinweisen im ICD sind mir für diesen Spezialfall nicht bekannt.

    Was nun jedoch die praktische Verfahrensweise in genannten Fällen betrifft, so bin ich nach wie vor der Ansicht, dass Z92.1 vollkommen ausreicht. Der tägliche Umgang mit Anfragen und Widerspruchen des MDK hat mir gezeigt, dass teilweise ganz klar geregelte und logische Sachverhalte sogar angezweifelt werden, wo es dann sehr müßig ist, diese im Nachgang detailiert zu erläutern und zu begründen. Auch ich versuche mich strikt an die DKR zu halten, was verständlicherweise der KK / MDK oft nicht gefällt. Aber in genanntem Fall möchte ich im Zweifelsfall nicht wirklich die zusätzliche Kodierung von D68.9 oder D68.4 begründen wollen :augenroll:

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Hallo Flocke,

    Zitat

    Kann ich dann nur Z92.1 kodieren?


    Kurz und knapp - JA

    Zitat

    Wäre D68.4 (Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren) kodierbar?


    Würde ich ehrlich gesagt nicht zusätzlich angeben, da ja bereits aus Z92.1 hervor geht, dass der Patient aufgrund einer Dauertherapie mit Antikoagulantien eine \"gewollt gestörte\" Gerinnung hat. D68.4 ist wohl eher bsw. bei Patienten mit Leberschaden etc. und entsprechender Substitution zutreffend.

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Hallo an Alle,

    also meine Erfahrungen mit R63.3 und dem MDK sind auch nicht die Besten! Ein erhöhter Pflegeaufwand im Sinne von \"zum Essen auffordern\" oder gar \"füttern\" wurde nicht als Argument anerkannt. Selbst eine durchgeführte bilanzierte Infusionstherapie ließ den MDK nicht von seiner Meinung abweichen. Er kam zur Auffassung, das dies keine Behandlung einer Nahrungsverweigerung bzw. Ernährungsproblems sei und wir sollten statt dessen E86 Volumenmangel kodieren (was natürlich Unsinn ist).

    Einzig bei Patienten, die parenteral ernährt wurden (bsw. mit OliClinomel) wird die R63.3 geduldet :d_gutefrage:

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Guten Tag Herr Bobrowski,

    Zitat

    Liebe Forumsteilnehmer, wie verfahren Sie ín solchen Fällen,

    Ich verweise bei ganannten Fällen sehr gern auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. März 2005 (Az: B 3 KR 11/04 R).

    In dem Urteil hieß es u.a.
    \"Umgekehrt entfalle die stationäre Behandlung jedoch nicht zu Gunsten einer ambulanten Behandlung,wenn die geplante stationäre Behandlung noch am Aufnahmetage abgebrochen werde, sei es, weil der Patient gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus wieder verlässt oder weil – wie im vorliegenden Falle – nicht alle geplanten ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden konnten und ein Verbleiben des Versicherten über Nacht deshalb nicht erforderlich war.\"

    Es gab dazu auch eine interessante Mitteilung der Krankenhausgesellschaft Sachsen. Bei Interesse kann ich Ihnen diese mailen.

    Zitat

    und mit welchem Erfolg ?

    Ein \"Erfolgserlebnis\" konnten wir damit bereits verzeichnen, ein zweiter Widerspruch läuft noch.

    Freundliche Grüsse
    M. Graf