Beiträge von Graf

    Hallo Herr Simon,

    wenn der Verlegungsfahrt eine zwingend medizinische Indikation zugrunde lag, so trägt die Krankenkasse die Kosten dafür. Gesetzliche Grundlage ist §60 SGB V.

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Hallo Herr Codeman,

    bis 2004 gab es noch die 0202b Komplikationen im Zusammenhang mit Neubildungen. Ab 2005 ist dies keine eigenständige Kodierrichtlinie mehr. Die Kernaussage findet sich jetzt unter der von Ihnen angesprochenen 0201e . . .

    \"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben.\"

    Aufgrund dessen würde ich also das \"Strahlenulkus\" als HD und das Sarkom als ND kodieren. T66 kommt m.E. wegen des Exklusivas nicht in Frage. Suchen Sie doch mal unter L55 - L59. Möglich wäre L59.8 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Haut und der Unterhaut durch Strahleneinwirkung, falls Sie nix Spezifischeres finden.

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Hallo alle zusammen,

    Folgender Fall: Patient kommt zur stat. Aufnahme mit Mittelfußfraktur, welche operativ versorgt wird. Gesamtaufenthaltsdauer 8 Belegungstage.
    Da es ein Arbeitsunfall war, ist die BG zuständig.

    Diese macht uns nun darauf aufmerksam, dass wir kein nach dem Verletzungsartenverfahren zugelassenes KH für diese Art der Verletzung sind und den Patienten hätten verlegen sollen. Wir bekommen 1 BT bezahlt. So weit, so gut. Hinzu kommt, dass die BG noch eine \"Abschlagsberechnung bei Nichtverlegung\" in Abzug bringt. Soll heißen, wir bekommen also nicht die Abschläge wegen Nichterreichen der uGVD sondern die Abschläge in Bezug auf die mittlere Verweildauer (vgl.§3 FPV) angerechnet!?!

    Ist so etwas legitim/ rechtens? Wer hat auch schon Erfahrung mit solch einem Fall?

    Ehrlich gesagt widerstrebt es mir, dass so zu akzeptieren. Schließlich wurde der gesamte Umfang der Behandlung von uns übernommen, auch wenn dies nicht im Einklang mit dem oben angesprochenen Verletzungsartenverfahrens geschah. Die Verweildauer nun auf einen Tag zu kürzen ist die eine Sache, aber nun auch noch Abschläge für eine nicht stattgefundene Verlegung zu berechnen eine andere. Wenn man es ganz auf die Spitze treibt, dürften wir ja dann auch den OP Schlüssel nicht zur Abrechnung heranziehen und müssten eine konservative DRG abrechnen, denn wir hätten ja gar nicht operieren dürfen!

    MFG
    M. Graf

    Hallo alle zusammen,

    Eine Kollegin hat folgende Frage an mich herangetragen, die ich gern hier zur Diskussion stellen möchte.

    Wie kodiert man eine Lymphknotenpunktion,die bei einer Bronchoskopie bzw. Endosono durchgeführt wird.
    Rein formal stehen ja folgende Kodes zur Diskussion . . .

    1-430.x Endoskopische Biopsie an respiratorischen Organen, Sonstige
    1-425.ff Perkutane (Nadel-)Biopsie an Lymphknoten, Milz und Thymus
    1-426.ff Perkutane Biopsie an Lymphknoten, Milz und Thymus mit Steuerung durch bildgebende Verfahren

    Das Problem beim ersten Kode (1-430.x) ist meiner Ansicht nach, das er zum einen unspezifisch und nicht aussagekräftig ist. Hinzu kommt, das Lymphknoten m.E. nicht zu \"respiratorischen Organen\" gehören.

    Die Kodes 1-425.ff & 1-426.ff enthalten in der Textdefinition die Bezeichnung \"perkutan\", was in Zusammenhang mit Bronchoskopie/ Endosono wiederum auch nicht korrekt erscheint.

    Am Rande soll noch erwähnt werden, das 1-425.ff & 1-426.ff zum Teil einen Mehrerlös von 500 – 2800 € pro Fall bewirken. Diese Tatsache soll die Kodierung jedoch nicht beeinflussen!

    Wer hat Vorschläge?

    MfG
    Michael Graf

    Hallo Forum,

    ich habe mal noch eine ganz andere Frage zur intensivmed. Komplexbehandlung, was die reine Datenerfassung betrifft.
    Wie sieht es eigentlich bei Patienten aus, die während eines ITS Aufenthaltes operiert werden - fließen die Parameter (RR, Puls, Temp., Beatmungsdaten etc.)während der OP/Narkose mit in die Auswahl des \"schlechtesten Wertes innerhalb der 24h\" ein oder wird dies außen vor gelassen und mit dem Parameter für \"Aktion außerhalb der Station\" abgegolten?!?

    Danke
    Michael Graf

    Hallo Forum,

    2005 ist ja die DKR

    1919a Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung

    gestrichen wurden, aber man fndet eine verkürzte ähnliche Formulierung unter D002d Hauptdiagnose/ Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen. Dort ist nun folgendes zu lesen . . .

    \"Diese Kodes (siehe Tabelle 1 Seite 7+8) sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist.
    Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.\"

    Eine Kollegin brachte nun von einer kürzlich besuchten Weiterbildungsveranstaltung folgende These mit. Durch obrige DKR würde die Kodierung 2005 wie folgt geändert

    Beispiel 1
    akutes Nierenversagen postoperativ => Dialyse
    Kodierung 2004
    N99.0 Nierenversagen nach med. Maßnahmen

    Kodierung 2005
    N17.1 akutes Nierenversagen mit akuter Rindennekrose

    Beispiel 2
    Thrombophlebitis am Unterarm nach Infusion
    Kodierung 2004
    T80.1 Gefäßkompl. nach Infusion . . .

    Kodierung 2005
    I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstige Lokalisationen

    Was habt Ihr für eine Meinung dazu. Also ich kann dem ehrlich gesagt nicht ganz folgen. Das würde ja bedeuten, dass die Information der \"postoperativen Komplikation\" meist verloren geht, da es ja in den Kapiteln des ICD fast immer eine Schlüsselnummer gibt, die die Erkrankung nach med. Maßnahmen genauer beschreibt. So müßte man einen postoperativen Wundabszeß künftig ja auch mit einem Kode aus L02.- kodieren, statt T81.4
    Hinzu kommt, das der Hinweis der optionalen Angabe von Y84.9! aus den neuen DKR ebenfalls gestrichen wurde.

    Bin auf Eure Meinungen gespannt.

    MfG
    Michael Graf

    Hallo Herr Selter,

    da muss ich doch gleich noch eine \"dumme\" Frage hinterher stellen.
    Und warum gibt es dann im ICD 2005 überhaupt noch diese Kodes, wenn ich Sie doch nicht mehr kodieren darf?!?

    Liegt die Begründung hier in der zeitlichen Verzögerung, mit der die beiden Klassifikationen erschienen sind oder steckt noch was anderes dahinter?

    MfG
    Michael Graf