Beiträge von Graf

    Hallo Forum,

    "Eine maschinelle Beatmung (siehe Definition, Abs. 1), die zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und die nicht länger als 24 Stunden dauert, zählt nicht zur Gesamtbeatmungszeit." Soweit die Vorgabe der DKR!

    Aber was ist, wenn ein Pat. extubiert und mit suffizienter Atmung vom OP an die Station übergeben wird und dann binnen des 24 Stunden Fensters wieder intubiert und beatmet werden muß? Zählt das zur Gesamtbeatmungszeit?

    MfG
    Michael Graf

    Hallo B-Schrader,

    bei uns im Haus wurde bei PEG Anlage die Gastro auch schon mitkodiert! Eine klare Regelung diesbezüglich habe ich bislang weder im OPS noch in den DKR gefunden. Zur Begründung könnte man derart argumentieren, das auf jeden Fall eine diagnostisch visuelle Begutachtung durch den Untersuchenden erfolgt.

    Auf der anderen Seite ist es klar, dass eine Gastro zwangsläufig zur PEG Anlage (quasi als Zugang) dazugehört und man könnte gemäß DKR § P001a Prozedurenkomponenten gegen eine Kodierung argumentieren.

    Bin aus diesem Grunde auch auf weitere Meinungen gespannt.

    Soweit die Unklarheiten, aber fest steht, dass sich die zusätzliche Kodierung der Gastro nicht auf die Vergütung auswirkt.

    MfG
    Michael Graf

    Guten Tag Herr Winter,

    Zitat

    so wie Sie es geschildert haben, dürfte die Variante I stimmen, denn die 5-789.3ff meint eher z.B. das Nachziehen einer Schraube ohne sie zu wechseln usw.

    danke für die schnelle Antwort - interessante Erklärung - darauf wäre ich ehrlich gesagt nicht gleich gekommen - aber so ist das eben manchmal ;)

    Zitat

    Auch die Diagnosefolge dürfte nicht ganz uninteressant sein. Bei dem Wort "Refraktur" werde ich immer hellhörig.

    Die Kodierung sieht im Wesentlichen jetzt so aus . . .
    HD: S42.22
    ND: T84.1
    D62
    Proz: 5-793.31
    5-787.31
    5-794.21
    5-983
    8-800.2

    Was haben Sie bzgl. Refraktur denn noch im Sinn? - habe m.E. nichts Relevantes mehr in der Doku gefunden.

    MfG
    Michael Graf

    Hallo Forum,

    ich brauche heute mal wieder tatkräftigen Beistand bei einer Kodierung. Folgender Fall . . .

    81 jährige Pat. kommt mit subcapitaler Humerusfraktur zur Aufnahme => Plattenostheosynthese. Später während desselben Aufenthaltes aufgrund Materialdislokation mit Refraktur ist ein erneuter operativer Eingriff nötig => Entfernung der Platte und Reostheosynthese mittels einer längeren Platte.
    Wie wird die 2. OP korrekt kodiert?

    Variante I

    5-787.31 Entfernung von Osteosynthesematerial, Platte, Humerus prox.
    5-794.21 Offene Reposition einer Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens mit Osteosynthese, Durch Platte, Humerus prox.

    Variante II

    5-789.31 Andere Operationen am Knochen, Revision von Osteosynthesematerial ohne Materialwechsel, Humerus prox.

    Ehrlich gesagt bevorzuge ich Variante II, insbesondere in Anbetracht des Hinweises unter 5-787, welcher besagt "Bei Verfahrenswechsel sind die Entfernung des Osteosynthesematerials und die erneute
    Osteosynthese gesondert zu kodieren".
    Es fand aber hier kein Verfahrenswechsel in dem Sinne statt, sondern es wurde "kurze Platte gegen lange Platte" getauscht.

    Verwirrend ist nur bei dem Schlüssel 5-789.3- der Passus "ohne Materialwechsel" => ist damit nun wirklich der Wechsel des Materials oder des Verfahrens gemeint?!

    Aufgrund dieser "Ungenauigkeit" favoritisiert der kodierende Chirurg Variante I.

    Wir hoffen beide auf Erleuchtung! Wer kann helfen?

    MfG
    Michael Graf

    Hallo Herr Overhagen,

    eine ähnliche Problematik hat mir auch schon mal Kopfzerbrechen bereitet - siehe dieser Beitrag hier . . .
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…=2103&start=1#0

    Also meine Meinung ist, wenn Sie als Haus die Leistung in Auftrag geben und bezahlen, dann können Sie diese auch abrechnen/ kodieren, sofern dafür ein eigener Kode im OPS existiert!

    Zitat


    Bisher galt: nur die Leistung, die das eigene Haus erbringt darf abgerechnet werden, alles andere ist unser eigenes Problem.


    Wo steht das geschrieben?

    MfG
    Michael Graf

    Alegra Herr Konzelmann,

    Zitat


    nach meinem Verständnis schließt 9-26 nur 5-72 aus


    wenn man sich nur den Hinweis unter der Oberkategorie 9-26 ansieht, würde ich Ihnen zustimmen ABER der Wortlaut unter den einzelnen Schlüssel sagt eigentlich etwas anderes "Hier ist die Überwachung und Leitung einer (Risiko-)Geburt ohne operative Eingriffe zu kodieren"

    In so Fern erscheint es mir recht unlogisch nur bei 5-72 (Zangenentbindung, Vakuumextraktion)auf die 9-260 / 9-261 zu verzichten und bsw. bei einer Sectio, welche unter 5-74 zu finden ist, die "Überwachung und Leitung der Geburt" wieder mitzukodieren!
    Zumal die Sectio eindeutig als operativer Eingriff zu werten ist.

    Wo ich nun wieder beim Ausgangspunkt meiner Frage angekommen bin.

    MfG
    Michael Graf

    Hallo Forum,

    habe ein kleines Verständnisproblem zur Angabe der Schlüssel 9-260 und 9-261 - folgendes ist im OPS zu finden . . .

    9-26 Geburtsbegleitende Maßnahmen
    Hinw.: Eine operative Beendigung einer Geburt ist gesondert zu kodieren (5-72 ff.)

    9-260 Überwachung und Leitung einer normalen Geburt
    Hinw.: Hier ist die Überwachung und Leitung einer Geburt ohne operative Eingriffe zu kodieren

    9-261 Überwachung und Leitung einer Risikogeburt
    Hinw.: Hier ist die Überwachung und Leitung einer Risikogeburt ohne operative Eingriffe zu kodieren

    Wenn man sich die Hinweise unter den einzellnen Schlüsseln genau durchliest, komme ich zu dem Schluss, das diese Kodes bsw. bei Vakuum-& Zangenentbindung, bei Sectio, bei Entbindung mit Spezialhandgriffen etc. nicht anzugeben sind, da es sich ja um operative Eingriffe handelt!
    Im Prinzip fallen da alle Kodes 5-72 bis 5-75 Geburtshilfliche Operationen hinein!!! Einzige Ausnahme bildet die Amniotomie (siehe DKR §1522a).
    Aber ist den bsw. eine Episiotomie oder eine Naht nach Dammriß als Geburt mit operativem Eingriff zu bezeichnen?!?!?

    Mein vorläufiges Fazit: Sobald ein Kode aus 5-72 bis 5-75 (mit genannten Ausnahmen) kodiert wird, ist es unnötig 9-260 / 9261 zu kodieren.

    Bin auf Eure Meinungen gespannt.

    Danke
    Michael Graf

    Hallo Herr/ Frau Benner,

    die DKR halten sich hierzu recht bedeckt. Folgendes ist zu lesen . . .
    "Die Berechnung der Dauer der Beatmung endet mit einem der folgenden Ereignisse:
    .
    .
    • Entlassung, Tod oder Verlegung eines Patienten, der eine künstliche Beatmung erhält (s.a.
    „Verlegte Patientenâ€, unten (Seite 133))."

    Ich würde die Beatmungstunden nur bis zur Feststellung/ Erklärung des Hirntodes zählen und kodieren. Schließlich wird der Zeitpunkt des Hirntodes auch als "Zeitpunkt des Todes" auf dem Totenschein dokumentiert - oder liege ich da falsch?!


    MfG
    Michael Graf

    Hallo,

    ich habe mal noch eine "ganz dumme" Frage zum Schluss I)

    Muss die Nahrungsverweigerung 12 h bzw. 24 h stationär bestanden haben oder ist es ausreichend, wenn dies anamnestisch der Fall war und das Kind dann stationär aufgenommen wird?

    MfG
    Michael Graf

    Hallo Forum,

    ich bin wieder mal bei einem meiner Lieblingsthemen angelangt - dem diabetischen Fuß.

    Folgender Fall in Kurzform:
    Pat. mit typ. Bild eines diab. Fußsyndroms (Gangrän Zehe, Angiopathie, Polyneuropathie) wird stat. aufgenommen. Es erfolgt in angegebener Reihenfolge Zehenamputation => Wundrevision => Vorfußamputation => Wundrevision mit Einlage eines Medikamententrägers.

    Ich habe dem kodierenden Chirurgen nun den Vorschlag unterbreitet die T87.4 Infektion des Amputationsstumpfes mit als ND zu kodieren.
    (Im Entlassungsbrief ist von einer Wundheilungsstörung die Rede.)Dieser ist nun aber der Meinung, das es sich nicht um eine postoperative Kompl. handelt, sondern einfach (etwas salop ausgedrückt)um eine fortschreitende Gangrän im Rahmen des Diabetes und somit der Schlüssel nicht anzugeben sei!
    ?( ?( ?(
    Kann mir das jemand erklären - wer hat "Recht"?

    MfG
    Michael Graf