Hallo Herr Graf,
um eine weder sicher bestätigte noch ausgeschlossene Verdachtsdiagnose zu kodieren muß laut DKR "behandelt" werden:
D008b Verdachtsdiagnosen
Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind.
Verdachtsdiagnosen werden unterschiedlich kodiert, abhängig davon, ob der Patient nach Hause entlassen oder in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde.
Entlassung nach Hause
Wenn Untersuchungen vorgenommen, aber keine Behandlung in Bezug auf die Verdachtsdiagnose eingeleitet wurde, ist/sind das/die Symptom/e zu kodieren (siehe Beispiel 1 und DKR D002b Hauptdiagnose (Seite 4)).
Wenn eine Behandlung eingeleitet wurde und die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren, ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren.
Somit bleibt Ihnen bei strenger Befolgung der DKR nur die Kodierung im Sinne Ihres eigenen Vorschlags (es sei denn, es wurde behandelt...).
Ich habe zwar eine Vorstellung davon, wodurch sich die erwähnten diag. Maßnahmen unterscheiden, denke jedoch, dass dies ein HNOler fachkundig beantworten sollte. Wobei ich der Meinung bin, dass die Frage in Ihrem Haus "Gehör finden" und beantwortet werden könnte, sie haben ja anscheinend eine HNO.
Wie ich gerade erfahren habe, haben Sie diese nicht. Vielleicht möchte uns ein Forums-HNOler hier mal erleuchten.
Zur allgemeinen Info: Es gibt einen Entwurf eines Kodierleitfadens für die HNO (Entwurfsversion von der Klinik und Poliklinik für HNO-Heilkunde und der DRG Research Group Universitätsklinikum Münster), siehe hier.
Gruß
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D. D. Selter