Beiträge von D. D. Selter

    Hallo Herr Graf,

    um eine weder sicher bestätigte noch ausgeschlossene Verdachtsdiagnose zu kodieren muß laut DKR "behandelt" werden:

    D008b Verdachtsdiagnosen
    Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind.
    Verdachtsdiagnosen werden unterschiedlich kodiert, abhängig davon, ob der Patient nach Hause entlassen oder in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde.

    Entlassung nach Hause
    Wenn Untersuchungen vorgenommen, aber keine Behandlung in Bezug auf die Verdachtsdiagnose eingeleitet wurde, ist/sind das/die Symptom/e zu kodieren (siehe Beispiel 1 und DKR D002b Hauptdiagnose (Seite 4)).

    Wenn eine Behandlung eingeleitet wurde und die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren, ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren.

    Somit bleibt Ihnen bei strenger Befolgung der DKR nur die Kodierung im Sinne Ihres eigenen Vorschlags (es sei denn, es wurde behandelt...).
    Ich habe zwar eine Vorstellung davon, wodurch sich die erwähnten diag. Maßnahmen unterscheiden, denke jedoch, dass dies ein HNOler fachkundig beantworten sollte. Wobei ich der Meinung bin, dass die Frage in Ihrem Haus "Gehör finden" und beantwortet werden könnte, sie haben ja anscheinend eine HNO.
    Wie ich gerade erfahren habe, haben Sie diese nicht. Vielleicht möchte uns ein Forums-HNOler hier mal erleuchten.

    Zur allgemeinen Info: Es gibt einen Entwurf eines Kodierleitfadens für die HNO (Entwurfsversion von der Klinik und Poliklinik für HNO-Heilkunde und der DRG Research Group Universitätsklinikum Münster), siehe hier.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Zitat

    Original von Hab-StElisabeth:
    Die Entlassung gegen ärztlichen Rat wird irgendwo im Grouper "mitverwurstet", ich weiß nur nicht mehr, in welchen DRGs sich das niederschlägt.
    Demnach würden in bestimmten Fällen solcher Entlassungen die Fälle einer anderen DRG zugewiesen, die dann wahrscheinlich eine kürzere Durchschnittsverweildauer hat.

    Guten Tag,

    Beispiel:
    Ein Patient wird mit Pneumonie und akutem Alkoholintox aufgenommen.
    Hier HD z.B. J18.1, ND F10.0 (CCL 2).

    Patient wird regulär entlassen:
    E62B Infekt...Atemorgane...mit schweren o. mäßig schweren CC; RG: 1,060 bei durchsch. 8,5 Tagen (PCCL 2)

    Patient verlässt gegen ärztlichen Rat KH:
    E62C Infekt...Atemorgane...ohne CC; RG: 0,818 bei durchsch. 6,4 Tagen (PCCL 0)

    Die F10.0 wird NICHT als CCL-relevante ND gewertet, wenn Entlassgrund "gegen ärztlichen Rat" eingegeben wird.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    Hallo,

    für mich ist die Atonie zu kodieren, da sie das Fall-Management beeinflußt (Therapie und Liegezeit).

    D002b Hauptdiagnose

    Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und während des Krankenhausaufenthaltes die zugrundeliegende Krankheit diagnostiziert wird, so ist die zugrundeliegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren und das Symptom wird nicht kodiert. Dies betrifft Symptome, die im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrundeliegenden Krankheit vergesellschaftet sind (siehe Beispiel 2).
    ....
    Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert (siehe Beispiel 3 und Einleitung zu Kapitel XVIII der ICD-10-SGB-V).

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Hallo,

    vielleicht kann man ja die 1919a Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung bemühen:


    Die Kategorien T80-T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert in Kapitel XIX der ICD-10-SGB-V stehen zur Kodierung bestimmter Komplikationen zur Verfügung, die in Zusammenhang mit Operationen und anderen Eingriffen auftreten, zum Beispiel Infektionen von Operationswunden, mechanische Komplikationen von Implantaten, Schock usw.
    Diese Kategorien sind nur dann zu verwenden, wenn kein spezifischer Kode aus einem anderen Kapitel der ICD-10-SGB-V zur Verfügung steht.
    ...
    Kodes für die spezifische Verschlüsselung von Komplikationen nach medizinischen Maßnahmen finden sich in den folgenden Kategorien:
    ...
    K91.- Krankheiten des Verdauungssystem nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert.

    Wenn man also die Übelkeit als eine solche Komplikation bei Chemotherapie bewertet, würde man als HD die K91.9 (Krankheit des Verdauungssystems nach medizinischer Behandlung), die C50.- als ND vergeben.

    DRG: G70B Andere Krankheiten der Verdauungsorgane ohne CC, RG 0,243 bei mittlerer VD von 1,8 Tagen.

    Gruß und offen für Gegenargumente


    --
    D. D. Selter

    Hallo,

    N30.0 = Zystitis
    N39.0 = Harnwegsinfekt nicht näher bezeichneter Lokalisation

    N30.0 beschreibt also die Blasenentzündung (Infektion der unteren Harnwege). Die N39.0 beschreibt einen Infekt der Harnwege, ohne die Lokalisation näher zu beschreiben.
    Beide Diagnosen haben einen chirurgischen CCL 2-4, medizinisch 2-3.

    Somit macht es keinen wirklichen Unterschied.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Hi Christian,

    nun auch die offizielle Verabschiedung meinerseits:

    Danke für den Spaß mit dir und deinen näheren Verwandten ;) im Forum.
    Viel Spaß und Geduld wünsch ich dir auch bei deinem neuen Job (ich bin sehr auf die Ergebnisse deiner Mitarbeit dort gespannt)!
    Die Wirkungsstelle bleibt ja für den aufmerksamen Leser obiger Posts kein wirkliches Geheimnis mehr, da es aber wohl ein halbes bleiben soll, sag ich das ....-Wort halt auch nicht.

    Wir hören und sehen uns!

    Viele Grüße

    Dirk

    Zitat

    Original von PeterBrenk:
    Kann man J99.0* /1* /2* als HD dokumentieren oder nicht?
    (Mein bescheidenes Votum: eher nein, da das Phänomen als Systemfehler anzusehen ist und im nächsten Katalog nicht mehr vorkommen dürfte).



    1, setzen! ;)

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    Hallo,

    das Problem existiert und ich habe es bereits in der Vergangenheit an das InEK weitergegeben:

    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: d.selter
    Bereitgestellt: Donnerstag, 17. Oktober 2002 15:47
    Bereitgestellt in: InEK-Mails
    Betreff: *-Diagnosen in MDC-Hauptdiagnosenlisten (Def. Manual G-DRG V.
    1.0)


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Def. Manual zur G-DRG V. 1.0 finden sich teilweise *-Diagnosen in den MDC-Hauptdiagnosenlisten, so z.B. die j99.0* (-.1*, -.8*) bei der MDC E02.
    Da diese Diagnosen ja nun nach der +/*-Systematik nicht als HD angegeben werden dürfen, macht dies keinen Sinn. Auch wenn sie so von der AR-DRG-Systematik übernommen wurden, ist hier eine Anpassung an unsere Kodiervorgaben nicht vorgenommen worden, oder sind sie bewußt belassen worden und der Sinn bleibt mir nur verborgen?

    Für eine Erhellung bin ich dankbar.

    Danke für die Bemühungen und freudliche Grüße

    D. D. Selter
    Arzt im Med. Controlling
    BGU-Murnau


    Sehr geehrter Herr Selter,
    eine Anpassung an unsere Kodiervorgaben wurden offensichtlich nicht vorgenommen. Ein tieferer Sinn verbirgt sich dahinter nicht.
    Wir danken Ihnen für Ihren Hinweis.

    Mit freundlichen Grüßen

    InEK gGmbH
    Auf dem Seidenberg 3
    53721 Siegburg


    Gruß

    --
    D. D. Selter

    Zitat

    Original von Reisch:
    Es ist zumindest ungeschickt, den Patienten nur nach einem Wochenende wieder aufzunehmen, denn hier liegen wirklich organisatorische statt medizinische Gründe nahe.

    (Das soll kein Plädoyer für ein (geschickteres) Fallsplitting sein....)

    In diesem Zusammenhang ist ein Artikel aus den heutigen News interessant, siehe hier.

    Gruß
    --
    D. D. Selter