Beiträge von Pauschaleur

    Folgt man hier der Chronologie ist Krankenhaus A ja bereits das verlegende Haus, sodass Verlegungsabschläge zum Tragen kommen (Abverlegung).
    Ihr Ansatz käme nur dann zum Tragen bzw. MVD-Abschläge eben nicht, wenn hier nur zwei Behandlungen stattgefunden hätten oder mehr als zwei in ebenso mehreren Kliniken:

    Krankenhaus A Verlegung in Krankenhaus B
    Krankenhaus B < 24 Stunden
    Krankenhaus C = Kein Verlegungsabschlag

    Freundliche Grüße
    Pauschaleur ("Der Pauschaleur hat´s schwör...oder so ähnlich;-).)

    Hallo zusammen,

    interessantes Thema, welches eigtl. bei jeder Budgetverhandlung mal bedacht werden sollte. Diese beziehen sich ja meines Wissens immer auf die Daten des letzten vollständig abgerechneten Jahres d. h. im Regelfall - insbesondere aufgrund der möglichen Nachforderungen im Folgejahr - des vorletzten Jahres. Insofern muss ich gestehen, dass die immer mal wieder scharf kritisierte PrüfvV dahingehend durchaus den einen oder anderen Riegel vorschiebt, vor allem, wenn die inzwischen kassenseitig weitgehend praktizierte "sachlich-rechnerische" Prüfung, die Jaaaahre später daherkommt, nun aber zum 01.01.16 auch hier durch Reform der PrüfvV prospektiv innerhalb der gesetzlichen Fristen zu vollziehen ist. Man darf gespannt sein, was sich Kassenvertreter nun wieder Nettes einfallen lassen.
    Mir graut es schon jetzt vor der Prüfung der Jahre 2012 ff. im kommenden Jahr.

    Den Ausführungen von merguet ist ansonsten nichts hinzuzufügen...Sehe das genau wie Sie.

    Viele Grüße

    Hallo ET.gkv,

    es ehrt Sie, dass Sie sich hier mit vollständigem Namen "outen". Auch muss ich mich hier RA Berbuir anschließen, wonach das klinisch an den Tag gelegte Verhalten mal ein absolutes no go darstellt. Stellt sich ja durchaus dann die Frage, wie wäre eine Behandlung weiter erfolgt, wenn es sich doch um ein ausgeprägteres Krankheitsbild gehandelt hätte, wenn Sie bzw. Ihre Tochter schon in diesem Zusammenhang jene Erfahrung gemacht haben/hat.

    Medicos: Es gab bereits zu Zeiten der BPflV bei einigen Fragestellungen den Versuch, über die fachfremden Gutachter Informationen zu erhalten. No chance. MDK/SMD bekamen seinerzeit Recht, da hier die Gesamtheit der jeweiligen Prüfinstitution Betrachtung fand.
    Allerdings: Gleich welche Prüfeinheit oder welche (KK) "Herrin" des Verfahrens: Der Erfahrung nach wird der/die Gutachter/in i. R. von sozialgerichtlichen Streitigkeiten durchaus namentlich genannt und unterschreibt hier dann auch. An dieser Stelle hat man dann doch in gewisser Weise die Befürchtung, es würde als Aspekt zum Nachteil gereicht. Man(n) kann bloß vermuten...
    Andererseits muss ich auch bemerken, dass - und das muss man fairer Weise auch mal sagen - durchaus eine Vielzahl an Prüfungen geschwärzt etc. abgehandelt werden können, wenn man sich nochmals in diverse Fragestellungen oder Sichtweisen hinein denkt. Man sollte sich hin und wieder davon frei machen, dass man bloß selbst stets "richtig" liegt. Und wenn es doch mehrere Streitigkeiten gibt, könnte man der KK ja einen Konsens anbieten. Man wird sich sicher einigen können und sollte nicht borniert um jeden Preis an jedem Einzelfall festhalten..., solang der Erlös nicht ins Unermessliche geht, versteht sich.

    Kereil2109: Interessant dürfte doch hierbei sein, ob die besagte große KK jene Altfälle i. R. einer Aufrechnung direkt einbehält. Das Aufrechnungsverbot ist ja durchaus nicht aufgrund der "sachlich rechnerischen Prüfung" aufgehoben und m. E. sollte man hier bloß bei grob fahrlässigen Diskrepanzen i. R. der Kodierung zurückstecken und ansonsten müssen ja auch die Rechtschaffenden in diesem Lande von was leben...

    Wie begründet man denn die plötzlich sachlich-rechnerische Prüfung der grauen Vorzeit?

    Hallo Lux2014,

    habe mich dahingehend gerade mal eingelesen und ich muss schon sagen, dass diese Wortwahl im Landesvertrag m. E. durchaus Spielraum zulässt, was andernorts leider so nicht unbedingt der Fall ist.
    § 3 Abs. 4 sagt ja aus "erfolgt die Vergütung analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung". Sollte die KK hier die entsprechende Zahlung ablehnen, würde ich durchaus den Schlichtungsausschuss (noch) bzw. ein SG bemühen. Dem Grunde nach wäre die KK hier in der Beweispflicht, wonach eine stationäre Aufnahme innerhalb der Fünf-Tage-Frist hätte erfolgen müssen bzw. gar können, was schwer sein dürfte. Zumal: Setzt tendenziell wiederum eine medizinische Prüfung nach §275 SGB V voraus, da auch die KK bzw. der MDK nicht hellsehen können. Die hier immer mal wieder als "Schamgrenze" beschriebene Fünf-Tage-Frist gilt zwar grds. für Behandlungsfälle - keine Frage -, kann aber auch die existenten Vorgaben diverser Landesverträge nicht zunichte machen. Hierauf würde ich mich durchaus berufen.
    Insbesondere die Folgeaussage "Von dieser Regelung ausgenommen sind die ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus." grenzt hier bereits ein, sodass dieser Ausschluss argumentativ von Nutzen sein könnte.

    Gruß
    DK

    E_Horndasch:
    Die sachlich-rechnerische Prüffrist ergibt sich doch aus § 45 SGB I oder etwa nicht?
    Folglich könnten die KK vier Kalenderjahre nachfolgend dem Jahr der Entstehung prüfen...

    NaSchu: Stimme Herrn Horndasch & Herrn Dr. Balling dahingehend aber zu: Auffälligkeitsprüfung durch den MDK nicht sachlich-rechnerischer Art sondern nach § 275 SGB V und folglich ist die Aufwandspauschale zu zahlen...
    Interessant betrachte ich die Ausführung der "Einhaltung der Abrechnungsvorschriften". Fragen Sie doch diesbezüglich mal bei der KK nach, was genau damit gemeint ist!?!

    :D "Wer zuletzt lacht..."
    Freundliche Grüße
    DK

    Hallo Herr Dr. Mende,

    wenn ich Sie richtig verstehe, handelt es sich ja hier nicht um einen Ausschluss infolge Wiederaufnahme.
    Es greift die Regelung zur Rückverlegung. Die Ausnahme von der Verlegung ("Verlegungspauschale") schützt hierbei nicht vor der Fallzusammenführung infolge Rückverlegung.

    Tut mir leid, Ihnen dahingehend keine andere Rückmeldung geben zu können.

    Freundliche Grüße
    DK