Beiträge von Pott

    Hallo,

    hat jemand Erfahrung mit dem Einsatz von KineSpring im Haus? Welcher OPS ist geeignet?

    Der Hersteller bezeichnet sein Produkt als "extrakapsuläre Knie-Endoprothese" und spricht von einer "Implantation" . Gleichzeitig ist die Rede davon, daß "im Gegensatz zu einem totalen oder einem partiellen Knieersatz weder Knochen, noch Bänder oder Knorpel entfernt werden müssen". Das Ding sieht auf der Zeichnung aus wie zwei Metallplatten (eine tibial, eine femoral), die mit einer Feder verbunden sind. Dieser Stoßdämpfer soll bei Gelenküberlastung eine korrigierende Wirkung auf die Biomechanik haben.

    MfG

    Pott

    Liebes Forum,

    unter den bisherigen Stichworten "Metastasen" oder "sekundäre Neubildung"wurde bislang im Forum der Ressourcenverbrauch diskutiert, aber ich habe keine Antwort auf folgende Frage gefunden:

    Sind mit sekundären Neubildungen (ausschließlich) Fernmetastasen gemeint?

    Hintergrund der Frage: Wir haben eine Patientin mit Vulva-Ca. Lymphadenektomie hat sie abgelehnt. In der Histologie sind "Lymphgefäßinfiltrate" im Resektat gefunden worden. Tumorklassifikation: pT1b, pl1, pN1,, R0, FIGO St. 1a. Morphologie: 8070/3. In einem ähnlich gelagerten Fall (Darm-Ca mit Befall des Mesenteriums) sind Lymphmetastasen im mesenterialen Gewebe erwähnt. Dieses gehört zum Gebiet der regionalen Lymphknoten.

    Ich bin der Meinung, daß der Befall von lokalen oder regionalen Lymphknoten (Abflußgebiet) zum Tumor "gehört" und somit nicht die eigenständige Kodierung einer sekundären Neubildung zuläßt. Als zusätzliche Begründung sehe ich den Morphologieschlüssel und die Tumorklassifikation (bei beiden keine Metastasen 2aufgeführt".

    Meine Kollegin ist der Ansicht, daß zumindest ein regionärer Befall (pN1) eine sekundäre Neubildung darstellt (C77.-)

    Wie sehen Sie das (Ressourcenverbrauch mal völlig außer acht gelassen)?

    MfG

    Pott

    Hallo P1,

    aufgrund der von Wurmdobler beschriebenen Situation sehen wir als Alternative bei Ablehnung der Behandlung durch die GKV nur die Abrechung auf Selbstzahlerbasis, sofern der Patient den Eingriff unbedingt möchte. Ist bisher noch nicht praktiziert worden, aber wir haben im Nov. 2010 dazu auf Grundlage des EBM fiktiv eine Testrechnung erstellt und dabei die bei uns üblichen Leistungen (z.B. Sono, Labor, Vollnarkose etc.) berücksichtigt.

    Folgende Ziffern (Stand 2010) haben wir aufgeführt:

    05211, 05310, 08211, 32122, 33044, 34240, 31282, 31503, 31822, 32066, 32081, 32082, 32083, 32101, 32320, 32321, 40120, TOX10 (= Preis für Botox: 296,24 Euro).

    Dabei kam ein Gesamtbetrag von ca. 774 Euro (inkl. Med.) heraus.

    Hallo Zusammen,

    als Neuling bin ich erstaunt, welche Wendung meine Anfrage bzw. das Thema hier und da genommen hat.

    Ich habe zwischenzeitlich mit unserem Operateur (Neurochirurg) gesprochen. Er argumentiert analog zu Hr. Hollerbach. Er betont auch ausdrücklich , daß er dies nicht routinemäßig kodiert, sondern genau überlegt, wo es aus medizinischer Sicht den Sachverhalt widerspiegelt. Die Kodierempfehlung hat ihn sehr interessiert und er möchte sie in ein Fachgremium mit einbringen.

    Wenn man sich losgelöst von DRG Fragen Fachartikel im Internet zu den Stichworten Spinalkanastenose, claudicatio spinalis und vaskuläre Myelopathie anschaut, kann ich durchaus nachvollziehen, daß die Mediziner nicht verstehen können, wenn die G95.1 kodiertechnisch möglich aber erlöstechnisch\"nicht erwünscht\" ist, gleichzeitig medizinisch relevant und handlungsleitend ist.

    Pott

    Guten Abend TicTac,

    das Gutachten von S.Baller finden Sie unter http://gesundheitsmanager.de/aktuelles/
    als pdf-Datei. Man sieht es erst beim Herunterscrollen, es ist betitelt als \"Kodierung der Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose\".

    KODIP schlägt beim Stichwort \"claudicatio spinalis\" ausschließlich den Kode G95.1 vor. Darauf beruft sich unser Operateur und Baller argumentiert ebenfalls damit.

    Nun habe ich unter dem online Grouper von DIACOS (http://www.clinical-coding.eu/) gesehen, daß dort bei diesem Stichwort mehrere Vorschläge sind, u.a. M48.06 , bezeichnet als \"Claudicatio spinalis durch Spinalkanalstenose im Lumbalbereich\". Das geht in Richtung Kodierempfehlung.

    MfG
    Pott

    Hallo Forumsmitglieder,

    wir haben mittlerweile durch mehrere Kassen routinemäßig Anfragen bei Kodierung der G95.1 (vaskuläre Myelpathie) als Nebendiagnose. Streitpunkt ist der Ressourcenverbauch, insbesondere in Abgrenzung zu einer \"herkömmlichen\" Spinalkanalstenose. Unser Operateur argumentiert, daß er dies nur in den Fällen angibt, wo die entsprechende Symptomatik deutlich ist. Zudem ergebe das Stichwort \"claudicatio spinalis\" den entsprechenden Kode. Die OP unterscheidet sich jedoch nicht von der Spinalkanalstenose und pflegerisch wird da auch kein (anderer) Aufwand geleistet. Somit kommen wir in Argumentationsnot gegenüber den Kassen.

    Die SEG4 Empfehlung Nr. 371 von Febr. 2011 stellt nun die Kodierung aus Sicht der Kassen dar. Nun bin auf ein Sachverständigengutachten von Sept. 2010 von Baller gestoßen (http://www.gesundheitsmanager.de unter \"Aktuelles\") , welches abweichend bzw. genau die vom MDK vertretene Ansicht in gegenteiliger Richtung argumentiert und auch nicht mit einem gesonderten Aufwand argumentiert, sondern der Ursache der Operation. Bislang neigten wir zur Ansicht der Kassen und ich sah das mehr als ein \"Mißverständnis\" an, welches durch die (Thesaurus) Gleichsetzung von claudicatio spinalis = vaskuläre Myelopathie bedingt ist, denn in med. Fachartikeln wird da durchaus zwischen beiden differenziert. Die Argumentation des Gutachtens kann ich jedoch nachvollziehen, hört sich plausibel an und entspricht der bisherigen Vorgehensweise.

    Wie sehen Sie das? Ich hörte gerüchteweise , daß es ein KH geben soll, das gegen eine Kasse auf Rückzahlung der Beträge geklagt haben soll, weil diese die G95.1 gestrichen haben. Hat jemand da Informationen, wie es ausgegangen ist?

    Vielen Dank
    Pott