Beiträge von zakspeed

    Moin, auch wenn das Thema schon älter ist, aber meine Frage passt hierzu:

    Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden

    ist irgendwo mal definiert, was sind eigentlich medizinisch begründete Einzelfälle?

    Muss das Einverständnis schriftlich je Fall einzeln vorliegen? Oder gilt mit der Einweisung auch die (ggf auch Wochen spätere) ambulante Nachuntersuchung als Einverständnis?

    Wie lange gilt die Verlängerung? Wochen? Monate?

    Hat mal jemand solche "späten" Termine als nachstationär im KIS erfasst, abgerechnet oder im 301 gemeldet? Reaktionen der Kostenträger?

    Was ist mit den Schlußrechnungen, die sollen ja lt. 301 erst nach Abschluss der nachstationären Behandlung erstellt werden? Und anhängige Leistungen wie Verordnung von Taxifahrten?

    Gruß

    zakspeed

    Moin,

    wobei sich mir gerade die Frage stellt, ob sie nur deshalb keine Pflegestufe bei der Pflegekasse hat, weil eine gleichwertige vorrangige Leistung eines anderen Trägers vorliegt?

    Und: wieso soll die Krankenkasse ein ZE für eine Tatsache zahlen (nämlich die Pflegebedürftigkeit), wenn hier eindeutig die Ursache in einem Arbeitsunfall zu finden ist?! Hier müsste man das ZE ggf. der BG in Rechnung stellen.

    Ist die KK denn überhaupt Kostenträger der Behandlung? Auch hier könnte ja die BG zuständig sein?!

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    so ist es. Wir bekommen die Rechnung dann vom Rettungsdienst. Hier fühlten sich bislang immer alle zur Zahlung verpflichtet. Wir sind ja sozusagen der Auftraggeber. Aber auch mal ein interesanter Ansatz.

    Gruß Attila

    Hello again,

    da ist Ihr Haus aber erstaunlicherweise sehr kulant bzw. großzügig. Nur weil ein zuerst angegangener Kostenträger nicht zahlt übernehmen Sie? Zahlen Sie auch Leistungen (zurück), wenn z.B. eine PKV Teile der Rechnung nicht übernimmt? Sie waren ja schließlich Auftraggeber!

    Vielleicht sollten Sie das mal juristisch prüfen lassen.

    Ohne die Diskussion über die Höhe der Notfallvergütung zu bemühen, wenn Sie den Patienten nur ambulant in der ZNA behandeln und dann weiterverlegen, dann sehe ich die Kasse in der Pflicht. Was kann ein KH dafür, wenn Patienten zu Fuß ankommen oder der Rettungsdienst zur Stabilisierung eines Notfallpatienten das nächste KH anfährt. Hier mehren sich aber auch Stimmen, dass einem Notfallsanitäter die Versorgungsstruktur eines Hauses bekannt sein muss. Und die Landkreise als Träger des Rettungsdienstes können über den zuständigen leitenden/verantwortlichen Notarzt/ärztlichen Leiter RD schon anweisen, dass der RTW nur geeignete Kliniken anfährt.

    Kritischer betrachte ich es, wenn Sie den Fall vollstationär führen. Es widersprich meiner (!) Auffassung, wenn ein Patient abrechnungstechnisch in den KH-Alltag eingegliedert ist, aber nach kurzer Zeit in ein anderes Haus zur Versorgung verlegt wird. Besonders die B70I Fälle mit einer Stunde Aufenthalt sind mir hier immer aufgefallen.

    Und ja, ich weiß, dass die Notfallvergütung für CT und Organisation einer Zielklinik abrechnungstechnisch nicht adäquat vergütet ist (siehe vorstehend).

    Bei späteren Verlegungen (zur OP, auf eine Intensiv, auf die Geriatrie) sehe ich die Kasse eindeutig in der Pflicht. Dazu gibt es die DRG-Systematik mit Abschlägen. Keine Klinik kann bei Aufnahme einer SHF wissen, ob genau dieser Patient noch einer geriatrischen Behandlung bedarf, die nur in einem anderen Haus gegeben ist.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    eine Frage: wieso bleiben Sie auf den Kosten sitzen? Der Rettungsdienst wird doch aufgrund einer Verordnung eine Verlegungsfahrt mit der zuständigen KK abrechnen. Oder erhalten Sie die Rechnung des Rettungsdienstes, da die KK dort die Zahlung verweigert hat? Ist ein KH zur Zahlung verpflichtet, nur weil der RD seine Kosten nicht woanders bezahlt bekommt? Aufgrund welcher Regelung?

    Gruß

    zakspeed

    Moin,

    um etwas Licht ins Dunkel zu bringen:

    Vermutlich ist die Aussage "ist gesetzlich versichert, jedenfalls rechnen wir über Kasse ab" nicht so ganz korrekt. Es gibt nämlich die Leistungsaushilfe nach §264 SGB V, das gilt nicht als gesetzlich versichert! Gilt u.a. für Sozialhilfeempfänger und/oder Asylbewerber, die nicht über andere Versicherungstatbestände wie z.B. Hartz IV versichert sind.

    Exkurs: Dieser Personenkreis galt vor Einführung dieser Regelung als Selbstzahler, d.h. sie genossen die Vorteile als Privatpatient, keine Einschränkungen bei (Bagatell)Arzneimitteln, keine Budgetregelungen, Zahnersatz Vollversorgung usw. >>> die Sozialämter (also wir Steuerzahler) mussten die Privatrechnungen bezahlen. Um diese Ungerechtigkeit gegenüber den GKV-Patienten zu beseitigen, wurde die Regelung in dem genannten §§ getroffen. Dieser Personenkreis wird einer aushelfenden Krankenkasse zugewiesen und erhält von dieser auch eine Versichertenkarte. Allerdings haben sie nicht den Status 1, 3 oder 5 sondern 4 oder 9 und gelten nicht als Versicherte bzw. Mitglieder der Kasse!

    Da diese Regelung nur die Krankenversicherung und nicht die Pflegeversicherung betrifft, muss die KK nicht unbedingt etwas von dem Pflegegrad wissen. Das kann also sehr gut sein. In der Regel haben diese Patienten (die Pflegeheime) aber einen Bescheid des Sozialamtes über die Anerkennung eines Pflegegrades. Dieser müsste dann ggf. der KK als Nachweis zur Verfügung gestellt werden.

    Und zu der anderen gestellten Frage: Pflegestufen wurden 2017 in Pflegegrade umgewandelt, hier stimmen die von Patienten genannten Zahlen nicht immer mit der aktuellen überein.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    teilstationär wäre m.E. gar nicht gegangen (es sei denn, der Patient wäre mit Einweisung genau um 09:00 aufgenommen worden). Also bleiben nur die Möglichkeiten vollstationär mit E-Grund 042 oder ambulante (Notfall)Behandlung abzurechnen.

    Gruß

    zakspeed

    PS: entsprechen Ihre Hobbys wirklich der Netiquette?

    Hallo,

    und die Ehefrau?

    Ich habe absolut selten erlebt, dass komplett zeitgleiche (!) Aufnahmen/Entlassungen von Eheleuten nichts mit häuslicher Versorgungssituation zu tun hatten.

    Zum Glück gibt es abweichende Nachnamen und verschiedene Kostenträger.....;)

    Lehnen Sie doch den Falldialog mit dem Hinweis auf die abgerechnete DRG/die HD ab.....

    Gruß

    zakspeed