Beiträge von zakspeed

    Guten Tag!

    Wir entlassen Patienten für ca. 2 Tage damit sie ihre kostenintensiven Medikamente/Untersuchungen beim Facharzt erhalten.
    Z.B. MS-Medikamente, MRT Rücken, HIV Medikamente (Wenn sehr teuer), Erstgespräch beim amulanten Behandler.

    Ist die Praxis generell Zulässig?

    Danke!

    Hallo,

    wenigstens sind Sie ehrlich....

    ABER: was bezwecken Sie damit? die Medikamente, die im AMBULANTEN Bereich verschrieben werden sind auch im AMBULANTEN Bereich zu nehmen, denn alles, was Sie im stationären Rahmen (weiter) geben, ist nach §2 KHEntgG mit der PEPP/dem Pflegesatz abgegolten. Also, jemanden zu entlassen, Rezept ausstellen lassen, zur Apotheke und dann die Medikamente im stationären Rahmen nehmen lassen ist nicht, Sie müssen den Patienten aus Ihrer Krankenhausapotheke versorgen.

    Und wenn eine Leistung wie das MRT Ihrer Diagnostik dient müssen Sie ein Konsil (zu Ihren Lasten) veranlassen. Nur wenn eine Untersuchung NICHTS mit Ihrem Krankenhausaufenthalt zu tun hat (gutes Beispiel sind da immer akute Zahnschmerzen) ist eine Entlassung/Beurlaubung zur ambulanten Behandlung zu Lasten der Kasse zulässig.

    Gruß
    zakspeed

    Hallo,

    ich schließe mich hier den Vorredner an: der Fall ist zwischen medizinischer Indikation und (vollstationärer) Einweisung/Abrechnung als AOP zu trennen.

    Nach einem Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes aus Dezember 2014 zum §24b SGB V ist eine medizinische Indikation gegeben, wenn durch eine (erneute) Schwangerschaft eine Gefahr für die Mutter besteht. Nicht medizinisch indiziert ist eine Sterilisation, wenn dadurch eine Zeugung eines möglicherweise schwerkranken Kindes verhindert werden soll. Und: die Sterilisation des Ehemannes ist nur dann eine Leistung der GKV, wenn durch eine Schwangerschaft eine unmittelbare Gefahr für die Frau besteht und bei ihr aufgrund medizinischer Gründe keine Sterilisations-OP erfolgen kann (zugegeben, das ist eine ganz, ganz seltene Kombination, aber durchaus möglich).

    Über die medizinische Indikation entscheidet der Vertragsarzt, einer vorherigen Prüfung durch die Kasse/den MDK bedarf es nicht.

    Wenn denn eine solche medizinische Indikation festgestellt wurde (also, einfach gesagt eine erneute Schwangerschaft eine unmittelbare Gefahr für die Mutter darstellen würde), dann kann der Eingriff zu Lasten der GKV abgerechnet werden (ambulant über die Versichertenkarte, als AOP oder -bei entsprechender Notwendigkeit- auch stationär).

    Um auf das Beispiel von decu zurück zu kommen: Der Vertragsarzt (Facharzt) sieht hier eine medizinische Indikation (wobei: abgeschlossene Familienplanung "stört" in dem Kontext etwas, das klingt eher nach sozialer/privater Indikation, warum stellt eine erneute Schwangerschaft jetzt eine Gefahr dar?), der Chefarzt operiert als AOP und Sie rechnen nach §115b SGB V ab.

    Warum wird der Fall von der KV (was meinen Sie damit: Krankenversicherung oder Kassenärztliche Vereinigung?) abgewiesen? Beide würden ja dem o.g. Besprechungsergebnis ohne Begründung widersprechen.

    Gruß
    zakspeed

    Hallo,

    achten Sie bitte hier auf den genauen Gesetzestext, der ruhende Leistungsanspruch endet ab dem Zeitpunkt, wenn a) die Beiträge nachgezahlt b) eine gültige Ratenzahlung vereinbart oder c) Hartz IV eintritt.

    Das bedeutet aber auch, dass das Ruhen nicht rückwirkend aufgehoben ist/wird. Bei elektiver Aufnahme bzw. keinem Notfall kann die Kostenzusage erst ab dem o.g. Zeitpunkt erfolgen. Daher sollen Sie ja auch innerhalb von 3 Tagen eine Kostenzusage (oder auch Ablehnung) erhalten. theoretisch jedenfalls

    Gruß
    zakspeed

    Hallo,

    und das führt oft zu einem anderen Problem: aufgrund des S-ICD wird eine Regreß(Unfall)Prüfung durch den Kostenträger eingeleitet, Oma Posemuckel kann mit der Anfrage nix anfangen, rennt zum Hausarzt, der ist genervt von den schwachsinnigen Anfragen der Kasse...

    Wie wäre es in dem Fall mit M62.8* nichttraumatisches Muskelhämatom? S70.- nur, wenn sich der Patient auch ein vorangegangenes Trauma erinnert. Dann ist es aber wirklich die S70.- in Kombination mit der D68.-

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    nur mal rein aus Neugier: welche DRG ändert sich denn durch Hinzufügen des OPS für Intubation? Und, warum klagt man denn da?

    Für mich lese ich daraus, dass die betreffende Kasse den OPS einfordert, die DRG daher im Relativgewicht sinkt und dann die Verrechnung vorgenommen wurde. Das habe ich aber so noch nie im Grouping erlebt. Oder wird hier als Folge der Nicht-Angabe des Intubations-OPS gleich die Beatmungszeit gestrichen? Dann ist der OPS aber doch weiterhin für die Abrechnung bzw. die Ermittlung der DRG eigentlich egal? Oder übersehe ich da etwas?

    Gruß
    zakspeed

    Hallo,

    kommt ja auch immer ein wenig drauf an, in welchem Bundesland Sie tätig sind (okay, bei Ihnen, Frau Zierold, steht es bei). Gehört die Geriatrie "nur" zum Akutbereich nach §39 SGB V oder evtl. (teilweise oder ganz) zum § 40 SGB V (Rehabilitation), da gibt es Unterschiede zwischen den Ländern.

    Gibt es bei Ihnen eine abgestuftes Modell vollstationär => teilstationär und ambulante geriatrische Behandlung?

    Bei der Patientin mit der Grippe würde ich eine erneute vollstationäre Geriatrie (böse gefragt: ist sie im ersten Aufenthalt nach genau 14 Tagen von der Geri entlassen worden? X( ) kritisch sehen, eine Tagesklinik über zwei Wochen vielleicht nicht. Was ist in der Zwischenzeit passiert? Pflege? Physiotherapie? was ist das Therapieziel der erneuten Behandlung? Prognose?

    Schönes WE
    zakspeed

    Hallo Frau Zierold =O ,

    wie oft kann, das klingt ein bisschen wie früher "ich bin mal wieder dran mit Kur, die drei Jahre sind um".

    Medizinisch notwendig kann es oft sein, gerade nach (verschiedenen) Akut-Ereignissen (Apoplex mit B44D, Femurfraktur mit I34Z). Schwierig wird es immer, wenn Patienten in regelmäßigen Abständen immer wieder aufgenommen werden (z.B. auch genau nach Ablauf von einem Jahr), Rehabilitation abgelehnt wurde, ein Mix aus z.B. Komplexbehandlung Parkinson und Geriatrie (in verschiedenen Kliniken) erfolgt, Geriatrie nach erfolgter neurologischer Früh-Rehabilitation oder der Anspruch auf Kurzzeitpflege ausgeschöpft ist (ach Mutti, lass dich doch mal wieder richtig im Krankenhaus aufpäppeln, das hat dir doch so gut getan.)

    Ich habe mich bereits an anderer Stelle als Bezahler von Leistungen geoutet. :thumbup: Das oben genannte sind für mich Kriterien, in denen ich z.B. eine Einschaltung des MDK überlege. Aber es ist immer eine Prüfung des Einzelfalles und der Akutsituation. Die Prüfung ist auch schwierig, profitieren tun die Patienten i.d.R. immer von der geriatrischen Behandlung. Nur, war es wirklich medizinisch notwendig oder hätte z.B. ambulante Physiotherapie ausgereicht?

    Was ich damit sagen will: es wird meiner Meinung nach niemals jemanden geben, der eine "Wartezeit" oder einen zeitlichen Anspruch auf Wiederholung schriftlich fixieren wird.

    Gruß
    zakspeed

    Hallo Silvia (und herzlich willkommen),

    Sie schreiben, dass die Dialyse erst im unmittelbaren Voraufenthalt begonnen wurde. Somit sehe ich schon einen Zusammenhang mit der jetzigen Behandlung (diabetischer Fuß? terminale Niereninsuffizienz aufgrund des Diabetes?).

    Im §2 (2) Satz 3 KHEntgG steht zur Dialyse "..wenn eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird..", das bezieht sich m.E. auf eine bereits vor den Aufenthalten bestehende Dialyse. In Ihrem Fall wird die Dialyse aber erst während der stationären Behandlung (die nur aufgrund fehlender Fachabteilung in zwei unterschiedlichen Häusern durchgeführt wird) begonnen.

    Sie müssen Ihren Aufenthalt auch als einen Fall (Verlegung) mit dem Vorbehandler betrachten (Hauptdiagnose, ggf. Verlegungsabschläge).

    Daher dürfen Sie auch die OPS für Dialyse kodieren und das ZE0101 abrechnen :)

    Gruß
    zakspeed

    Sehr geehrter papiertiger_2

    ein Patient wird internistisch oder chirurgisch kurz vor Weihnachten behandelt und soll anschließend zur Geriatrie (im gleichen Haus). Es erfolgt eine Beurlaubung über die Feiertage und eine Wiederaufnahme auf der Geriatrie am 02.01..

    Fallzusammenführung?

    Ich ärger mich jedes Jahr aufs Neue über diese Konstellation.

    Gruß
    zakspeed