Beiträge von zakspeed

    Nach einem schweren Sturz wird ein Patient zunächst in das örtliche Krankenhaus der Grund - und Regelversorgung eingeliefert. Dort erfolgt eine komplexe Diagnostik (körperliche Untersuchjung, Nativ - Röntgen und CT).

    Hallo,
    wenn der (hoffentlich ortskundige) Rettungsdienst den Patienten in ein KH der Grund- und Regelversorgung einliefert, dann gehe ich doch davon aus, dass hier eine Versorgung grds. auch möglich ist. Nur wenn von vornherein feststeht, dass eine Weiterverlegung auf jeden Fall zu erfolgen hat und die Anfahrt des Hauses nur zur Herstellung bzw. Prüfung der Transportfähigkeit dient, dann kommt m.E. keine stationäre Einbindung zustande.

    Hier wurde aber auch umfangreiche Diagnostik betrieben, was schon gegen eine reine Transportfähigkeitsprüfung spricht.

    Gruß
    zakspeed

    Moin wuppi,

    natürlich sind Verlegungsabschläge abzuziehen, wozu gäbe es sonst die Bewertungsrelationen UGVD/MGVD/OGVD?! Und die O-DRG sind ja auch Fallpauschalen, fallen daher unter die FPV.

    (die meisten O-DRG sind von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen, meinten Sie das?)

    Gruß
    zakspeed

    Hallo LisaStudent,

    was spricht denn (medizinisch) gegen eine nachstationäre Behandlung? Vorteil: der Patient muss nicht zu einem (überlaufenen) niedergelassenen Vertragsarzt und er bekommt sogar die Fahrkosten von seiner Kasse erstattet.

    Nachteil: Ihr Haus bekommt nichts, da keine nachstat. Pauschale innerhalb der OGVD abgerechnet werden können.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    Sie brauchen die Fälle nicht zusammenzuführen, das ergibt sich aus §3(3) Satz 6 "die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, bei denen der Tag der Aufnahme außerhalb der Geltungsdauer dieser Vereinbarung.....usw."

    Allerdings wären jetzt evtl. Verlegungsabschläge nach §3(2) zu berücksichtigen

    Gruß
    zakspeed

    Hallo Herr Rembs,

    das ist allerdings gar nicht sooo abwegig. Es gab u.a. mal einen Spiegel-Artikel über "ungeliebte" Jobs in der IT, die aber geradezu perfekt von Autisten bzw. Aspergern erledigt werden, da diese dort für sie ideale Bedingungen finden (u.a. wenig Kunden/Sozialkontakt, keine Langeweile bei Zahlenreihen usw.). Ansonsten bliebe nämlich oft nur die Berentung oder ein Job in einer Behinderten-Werkstatt, was beides für die Betroffenen nicht ideal ist.

    Gruß

    zakspeed

    Hello again,

    "leider" suggeriert bei mir leider immer, dass man etwas bedauert, nicht ändern kann, einem weh tut, unausweichlich ist, the worst case bedeutet.

    Daher empfinde ich auch die zweite Aussage "leider eine Notfallaufnahme" als nicht hilfreich meine Zweifel hinsichtlich der ungewollten, unausweichlichen und ungeliebten FZ auszuräumen.

    Ist leider so....

    Unabhängig davon sehe ich es auch so, dass die Fälle zusammenzuführen sind. Der erste stationäre Tag war medizinisch nicht notwendig, die Aufnahme hätte zum zweiten Tag erfolgen können, daher beginnt dort die Frist zur FZ zu laufen.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    nun ja, die Eingangsfrage war, ob eine nicht im Landes-KH-Plan aufgeführte Klinik (ob das nun Privatklinik oder MVZ mit Bettenstation heißt ist erstmal egal) nach DRG abrechnen kann, und da sage ich ja, das ist möglich.

    Es gibt viele Privatkliniken, die Patienten mit Kostenvoranschlägen zu ihrer GKV schicken, auf denen eine geplante OP-Leistung auch mit einer DRG aufgeführt ist. Das soll den Kostenträgern eine Ermittlung der Kostenbeteiligung erleichtern.

    Und darum ist meine Meinung: Ja, auch ein MVZ kann eine DRG abrechnen, der Fallpauschalenkatalog ist nicht allein den §108 Häusern vorbehalten.

    Gruß

    zakspeed

    Guten Tag,

    selbstverständlich nicht.

    Gruß

    merguet


    äh, warum nicht? Viele Privatkliniken (und als solches würde ich ein MVZ mit Bettenstation bezeichnen) stellen Rechnungen an Selbstzahler aus, die an die DRG (ohne die Zuschläge) angelehnt sind bzw. sogar DRG direkt bei der Rechnungsstellung nennen (z.B. I18B).

    Allerdings sind die meisten bisher gesehenen Rechnungen eher privatwirtschaftlich (viel) höher angesetzt..

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    Der MDK möchte uns eine primäre Fehlbelegung bescheinigen. Im konkreten Fall wurde eine 31-jährige schwerst pflegebedürftige Patientin für den Wechsel einer chronisch infizierten PEG aufgenommen.


    und? War die Patientin elektiv, nur ein paar Stunden, ambulant, über Nacht? Bitte mehr Informationen. Oder hat der MDK Recht und es handelt sich tatsächlich um eine primäre Fehlbelegung? Dann verlassen wir die medizinische Seite und kommen ins Leistungsrecht:

    Hallo Alex,
    nachdem der MDK einfach mal behauptet, eine stationäre Durchführung sei nicht gerechtfertigt, können Sie ja mal die zuständige Krankenkasse fragen, wer in Ihrer Region die Schwerstbehinderte behandeln würde. Wenn Sie einen im ambulanten Sektor finden ist das ja o.k. Wenn nicht, dann wäre eine Kostenübernehmeerklärung der KK vor dem Eingriff hilfreich.
    Viel Glück


    och nöö, nicht schon wieder diese Diskussion. Klären Sie als Leistungserbringer doch lieber direkt mit der Kasse wie die Leistung vergütet wird und machen Sie nicht solche Umwege (führt doch zu nix, KV sagt es gibt genug Niedergelassene, KH bekommt keine Ermächtigung usw., KK stellt nur vage Bescheinigung aus, Eltern rennen von Pontius zu Pilatus usw.). Ist das nicht sogar auch eine AOP-Ziffer?


    Gruß

    zakspeed