Beiträge von zakspeed

    Hallo GeRo,

    das verstehe ich jetzt nicht. Die ZE20xx-137/138/138 wurden 2018 neu eingeführt, zur besseren Differenzierung der bis dahin gültigen ZE20xx-97 und ZE20xx-98. Also sollte doch irgendwo in der Vereinbarung von 2018 oder 2019 stehen, wie mit diesen neuen ZE20xx-138 umzugehen ist.

    Die Reduzierung auf € 600,- sehe ich als nicht korrekt. Ob ein Fibrinogenkonzentrat in das ZE20xx-97 oder ZE20xx-138 führt, liegt ja meines Wissens nur an der Kodierung der Diagnosen. Das gegebene Präparat bleibt ja (auch vom Preis) gleich. Daher würde ich auf jeden Fall den Preis nehmen, den Sie auch bei Abrechnung des ZE20xx-97 nehmen.

    Achtung: Es gibt unterschiedliche Entgeltschlüssel, je nachdem ob Sie als ZE20xx-97 oder ZE20xx-138 abrechnen. Ggf. diese bei der Kasse Ihres Vertrauens, Ihrer KH-Gesellschaft oder einer Uni erfragen.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    zur Anforderung einer MBEG: nach den Durchführungshinweisen zum §301 kann eine MBEG von der Kasse angefordert werden, wenn die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung überschritten wird.

    Nicht mehr und nicht weniger steht dort. Wenn es also eine Kasse mit den Anforderungen MBEG übertreibt, könnte ein Hinweis auf die §301 Durchführungshinweis vielleicht hilfreich sein.

    Aus pragmatischen Gründen kann man natürlich die MBEG nutzen, aber wenn es eine Seite übertreibt....

    Gruß

    zakspeed

    ... für eine bedarfsgerechte, wohnortnahe Krankenhausplanung und gegen den Abfluss von Profiten aus Krankenhäusern

    Hallo,

    das sind hier zwei ganz unterschiedliche Themen, die hier in einer Unterschriftenaktion gesammelt werden. Mag ja lobenswert in Zeiten von anstehenden Wahlen sein, aber m.E. nicht zielführend. Die Frage ist dann auch, wieviel Staat wünschen wir uns bei der Planung der Krankenhausstruktur und Finanzierung? Gehen wir dann auch konform mit staatlichen Reformen wie z.B. in Dänemark? Dort gibt es (lt. staatlichem Gesundheitssystem) auch eine bedarfsgerechte, wohnortnahe Versorgung! Nur unterscheidet sich diese komplett von unseren Vorstellungen in Deutschland, mit vielen (kleinen) Krankenhäusern in jeder Ecke des Landkreises, möglichst alle noch mit Geburtshilfe und Geriatrie. Oder gehen wir alle mit der Idee zu wenigen Zentren und einer abgespeckten Grundversorgung in der Fläche?

    Wenn die Initiative darauf abzielt, jedes kleine Krankenhaus um die Ecke zu erhalten, dann kann ich nur dem zweiten Teil zustimmen.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo GeRo,

    wenn Sie noch keine Vereinbarung 2020 haben gilt 2019 weiter. Was steht denn da zu den Entgelten 2019-97 und 2019-138? Wenn Sie da auch nix vereinbart haben, und z.B. in der Vereinbarung kein Hinweis wie z.B. "bei Bluter-Entgelten gilt die Preisliste der Uni-Kliniken xy" steht, dann sind € 600,- abzurechnen.

    Wenn Kassen vorher eine Abrechnung Pi mal Daumen und OPS-Menge dürfte mit Preis stimmen akzeptiert haben, schön für das Entgegenkommen. Aber richtig ist das m.E. nicht. Der OPS steuert ja nur erstmal das ZE2021-138 an, und wenn dazu nichts vereinbart wurde, können Sie den (vom System korrekt) hinterlegten Preis von € 600,- nicht so einfach mal individuell ändern.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Bartholomeus und M.Klee,

    es funktionieren beide Varianten, vielen Dank. Hier kam es zum Tragen, dass es eine etwas seltenere Kasse für unser Haus war, daher war sie in GBDM nicht freigeschaltet. Aber mit der Variante 2 klappte es auch hervorragend.

    Nochmal herzlichen Dank für die guten Ideen.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    kann mir ein Nutzer des o.g. Systems bitte erklären, warum ich über die Nachrichtenliste bei "einfachen" Fällen (nur AUFN, KOUB, ENTL im DTA versandt) eine MBEG ohne vorherige Anforderung erstellen kann, bei anderen (umfangreicheren) Fällen kommt aber der Fehler "zu dem angegebenen Fall konnte keine Infoanforderung gefunden werden, deswegen darf keine med. Begründung erstellt werden!" ?

    Kann man das umgehen und doch eine MBEG ohne vorherige ANFM der Kasse erstellen?

    Gruß

    zakspeed

    Hallo stei-di,

    das Problem ist bekannt und wird sich auch auf Corona-Fälle ausweiten: Medizinisch gesehen hat der MD Recht, es besteht keine stationäre (Krankenhaus)Behandlungsbedürftigkeit mehr, nur noch Quarantäne (und ggf. ambulante Behandlung). Damit ist die Krankenkasse raus, denn reine Unterbringung (vgl. auch PsychKG) ist nicht Leistung des SGB V (KV). Dazu muss Krankheit und hier halt auch stationäre Notwendigkeit vorliegen.

    Was aber tun, wenn eine häusliche Quarantäne nicht möglich ist (z.B. Erntehelfer)? Dieses Problem darf sich nicht erst bei Rechnungsprüfung stellen. Hier muss schon während des Aufenthaltes Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden, es muss ja eine Quarantäne aufgrund öffentlicher Regelungen eingehalten werden. Also ist es Aufgabe des Gesundheitsamtes, für die Durchsetzung der Quarantäne Vorkehrungen zu treffen (Wohnung zur Verfügung stellen, meinetwegen auch Unterbringung in Landeskrankenhäusern (sofern es die überhaupt noch gibt), Kontrolle der Einhaltung der Quarantäne usw.). Wenn die öffentliche Hand dieses nicht sicherstellen kann, muss notfalls eine Kostengarantie für den Verbleib im Krankenhaus ausgestellt werden.

    Das ist alles natürlich sehr theoretisch und lässt sich nicht oder nur schwer im Nachhinein regeln. Aber die reine Unterbringung bzw. Quarantäne im öffentlichen Interesse aufgrund gesetzlicher Regelungen (PsychKG, Infektionsschutzgesetz) ist nicht Aufgabe der GKV.

    In Ihrem Fall würde ich die gestrichenen Kosten dem Gesundheitsamt des Wohnortes mit Hinweis auf das Gutachten, die gesetzliche Regelung und die Nicht-Möglichkeit einer häuslichen Isolation in Rechnung stellen. Der Fall sollte ja dort aufgrund der Meldepflicht bekannt sein, vielleicht diese sogar nochmal erwähnen ;)

    Hätte der Patient allerdings problemlos in häusliche Quarantäne gekonnt, sieht es schlecht aus.

    Gruß

    zakspeed

    ... In der Regel rechnet der Zahnarzt mit der KK ab, auch wenn es während der stationären Behandlung erfolgte (je nach Vereinbarungen). ...

    Das, lieber Huibu, ist leider nicht richtig, denn in §2 (2) Satz 1 Nr. 2 KHEntgG steht, dass alle vom KH veranlassten Leistungen auch zur KH-Behandlung gehören. Damit gehen externe Konsile (vom KH veranlasste Leistungen) auch zu Lasten des KH. Wenn Sie ein externes MRT während Ihrer stationären Behandlung veranlassen, dann wird dort doch auch (hoffentlich) nicht über die Versichertenkarte mit der Kasse abgerechnet.

    Und damit haben Sie auch das Problem der Kodierung, den OPS gibt es, aber der passende ICD ist hier die Frage.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    nun ja, das würde ich nicht nehmen, es ist m.E. zu unspezifisch. Außerdem ist ein Verlust einer Füllung ja keine Erkrankung.

    Vielleicht muss man das anders aufziehen, es ist ja etwas vorhanden gewesen. Also Richtung Z-ICD, da passt nur Z96.9 (da eine Füllung nicht an der Zahnwurzel ist), also scheiden Z96.5 Z87.1 Z97.8 aus. Bei traumatischem Verlust könnten S00.58 oder T85.9 auch passen.

    Wobei, eigentlich passt Z96.9 auch nicht, denn das Vorhandensein ist ja nicht mehr gegeben, und eine Füllung ist ein Inlay, und kein Implantat. Also doch die eigentlich zugrunde liegende Ursache für die Füllung kodieren, entweder Karies oder Zahnfraktur.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Katharina24,

    nur zur Begrifflichkeit: Sie werden keine DRG für den Füllungsverlust finden, meinen Sie eventuell ICD? Dann würde es m.E. in die Richtung K02.- gehen, da ja die Grunderkrankung Karies zu einer Füllung (und manchmal auch deren Verlust) führt.

    Ansonsten einfach mal in einer Zahnarztpraxis nachfragen, die sollten ja auch den ICD nutzen.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    ab 01.01.2020 wurde mit § 6 (2) letzter Satz FPV 2020 die Regelung "teilstationäre Abrechnung nach vollstationärer DRG erst ab MGVD + 3 Tage möglich" dahingehend geändert, dass abweichend hiervon zumindest die Pflegeentgelte bereits ab Aufnahmetag (Tag der Verlegung) abgerechnet werden können.

    Jetzt verweigert ein Kostenträger die Zahlung dieser Tage mit der Begründung, dass der Entgeltschlüssel 84000062 bzw. 8400A90A nicht vereinbart ist (es gilt noch immer die Vereinbarung aus 2019 mit einem individuellen Entgeltschlüssel 85000062 für den gesamten Tagessatz), weigert sich aber auch, einen Entgeltschlüssel zuzuteilen bzw. für diese Tage das Pflegeentgelt (berechnet nach dem in Anlage 3b genannten Pflege-RG) zu zahlen. Argumentation ist nur Entgelt/Entgeltschlüssel nicht vereinbart.

    Ist das korrekt? Steht eine Budgetvereinbarung "über" der FPV? Die Entgeltschlüssel sind m.E. ja nur eine §301-Vereinbarung und folgen einem logischen Aufbau, auch für die ab 2020 eingeführten neuen Pflegeentgelte. Stellen wir uns hier schlechter als Häuser, die eine Budgetvereinbarung ab 2020 abgeschlossen haben, da wir nicht einmal das Pflegeentgelt abrechnen können?

    Und, ist die Argumentation überhaupt richtig, dass als Voraussetzung für die Abrechnung einer in der FPV genannten Leistung ein vereinbarter Entgeltschlüssel notwendig ist? Denn letzterer folgt ja eigentlich nur der §301-Systematik (wir mussten ja auch keinen Entgeltschlüssel für z.B. den Pflegeanteil einer DRG ab 01.01.2020 vereinbaren).

    Oder denke ich da falsch?

    Gruß

    zakspeed