Hallo stei-di,
das Problem ist bekannt und wird sich auch auf Corona-Fälle ausweiten: Medizinisch gesehen hat der MD Recht, es besteht keine stationäre (Krankenhaus)Behandlungsbedürftigkeit mehr, nur noch Quarantäne (und ggf. ambulante Behandlung). Damit ist die Krankenkasse raus, denn reine Unterbringung (vgl. auch PsychKG) ist nicht Leistung des SGB V (KV). Dazu muss Krankheit und hier halt auch stationäre Notwendigkeit vorliegen.
Was aber tun, wenn eine häusliche Quarantäne nicht möglich ist (z.B. Erntehelfer)? Dieses Problem darf sich nicht erst bei Rechnungsprüfung stellen. Hier muss schon während des Aufenthaltes Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden, es muss ja eine Quarantäne aufgrund öffentlicher Regelungen eingehalten werden. Also ist es Aufgabe des Gesundheitsamtes, für die Durchsetzung der Quarantäne Vorkehrungen zu treffen (Wohnung zur Verfügung stellen, meinetwegen auch Unterbringung in Landeskrankenhäusern (sofern es die überhaupt noch gibt), Kontrolle der Einhaltung der Quarantäne usw.). Wenn die öffentliche Hand dieses nicht sicherstellen kann, muss notfalls eine Kostengarantie für den Verbleib im Krankenhaus ausgestellt werden.
Das ist alles natürlich sehr theoretisch und lässt sich nicht oder nur schwer im Nachhinein regeln. Aber die reine Unterbringung bzw. Quarantäne im öffentlichen Interesse aufgrund gesetzlicher Regelungen (PsychKG, Infektionsschutzgesetz) ist nicht Aufgabe der GKV.
In Ihrem Fall würde ich die gestrichenen Kosten dem Gesundheitsamt des Wohnortes mit Hinweis auf das Gutachten, die gesetzliche Regelung und die Nicht-Möglichkeit einer häuslichen Isolation in Rechnung stellen. Der Fall sollte ja dort aufgrund der Meldepflicht bekannt sein, vielleicht diese sogar nochmal erwähnen
Hätte der Patient allerdings problemlos in häusliche Quarantäne gekonnt, sieht es schlecht aus.
Gruß
zakspeed