Beiträge von zakspeed

    Hallo, §1 (5) sagt aus:

    1 Bei Nachweis von SARS-CoV-2 in einem Labortest ist der ICD Kode U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen zu kodieren.

    2 Bei Patienten, bei denen COVID19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch einen Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht ist der ICD Kode U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen zu kodieren.

    3 Bei beiden oben genannten Fallkonstellationen sind Schlüsselnummern anzugeben, um das Vorliegen einer Pneumonie, anderer Manifestationen oder von Kontaktanlässen abzubilden.

    4 Bei Patientinnen und Patienten, die getestet werden ohne das ein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-COV-2 besteht, ist bei einem negativen Labortest, der ICD Kode Z11 Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten zusammen mit U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 zu kodieren.

    => es stellt sich die Frage, wie denn Patienten kodiert werden sollen, die mit Verdacht auf eventuell bestehende Covid19-Infektion aufgenommen werden (also (noch) nicht klinisch-epidemiologisch bestätigt sind), und negativ getestet werden. 1 und 2 scheiden aus, 4 ebenfalls, da ja ein Verdacht besteht. Trotzdem soll hier der Test ja abgerechnet werden (ist auch derzeit der häufigste Anlass zum Test).

    Ideen?

    Gruß

    zakspeed

    Hallo, zu dem U99.0! -> das wird nicht funktionieren, denn der hat kein Datum:

    aus dem Nachtrag §301 vom 03.06.2020:

    Hinweis: Die Vereinbarung nach §26 KHG sieht vor, dass das Datum der Testung (Probeentnahme) in der Abrechnung über den Entgeltzeitraum (ENT Segment "Abrechnung von" und "Abrechnung bis") anzugeben ist.

    Gruß

    zakspeed

    Wertes Forum,

    vorausgesetzt daß im Landesvertrag nach § 112 SGB V nichts anderes geregelt ist, gibt es meiner Ansicht und Recherche nach nur zwei erlaubte Gründe für das Anfordern für Medizinische Begründungen über §-301-Austausch: (1) Operationen als Teil des Kataloges für ambulante Operationen; (2) Überschreitung der voraussichtlichen Verweildauer. Die Krankenkassen interessieren sich aber mehr für die Überschreitung der oGVD und nehmen die Überschreitung der voraussichtlichen Verweildauer ersatzweise als Anlaß, was MD-Prüfungen umgeht und lästig ist. Ich bin der Ansicht, daß es nach Entlassung ohnehin keine voraussichtliche Verweildauer mehr gibt, sondern nur noch eine faktische. Anfragen müssen also im laufenden Fall gestellt werden. Sicherheitshalber sollte die voraussichtliche Verweildauer aber offensiv gewählt werden. Was denken die Kolleginnen?

    Beste Grüße

    Johannes Nebe

    Hallo Herr Nebe,

    wo lesen Sie denn den genannten Grund (1) heraus?

    In den Durchführungshinweisen zum §301 steht im Punkt 1.3.2 ANFM (Anforderungssatz medizinische Begründung, d.h. von KK an KH):

    der Anforderungssatz medizinische (s.u.) Begründung kann von der Krankenkasse an das Krankenhaus übermittelt werden, wenn die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung überschritten wird.

    auch unter Punkt 1.2.3 MBEG (Medizinische Begründung, d.h. von KH an KK) steht nur:

    Die Medizinische (Anm: tats. hier groß geschrieben, s.o.) Begründung ist vom Krankenhaus auf Verlangen der Krankenkasse zu übermitteln, falls die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung überschritten wird.

    Nichts anderes (darf man groß oder klein schreiben ;)) ist (eigentlich) über diesen Kommunikationsweg zu übermitteln. Sie meinen vermutlich die Pflicht nach dem AOP-Vertrag eine medizinische Begründung für eine Leistung aus dem Katalog zu liefern. Dafür ist aber ANFM und MBEG über den §301 nicht gedacht.

    Die Praxis lehrt jeden Tag Abweichungen von dem Vorgehen. Aber wenn es Überhand nimmt: weisen Sie konsequent auf die Vorgaben des §301 hin, das tun Kassen nämlich auch ganz gern (z.B. beim Thema der laufenden Nummer Geschäftsvorfall).

    Gruß

    zakspeed

    Oder habe ich jetzt was ganz falsch verstanden?

    Gruß

    SaSchu

    Hallo SaSchu,

    ja und nein: Wenn Sie in einem KIS-System z.B. am 01.01. und 03.01. und 05.01. jeweils den OPS 8-854.2 erfassen, dann wandelt das System diese OPS automatisch in das ZE01.01 zu € 172,59 (Anlage 2 und 5 FPV) für den 01.01. und 03.01. und 05.01. um. So erscheint das auch auf/in der Rechnung: 76ZE0101 vom 01.01. bis 01.01. und 76ZE0101 vom 03.01. bis 03.01. und 76ZE0101 vom 05.01. bis 05.01.

    Ist i.d.R. für alle bundeseinheitlichen Zusatzentgelte der Anlagen 2 und 5 hinterlegt.

    Wenn Sie aber z.B. ein krankenhausindividuelles Zusatzentgelt der Anlage 6 verabreichen, nehmen als Beispiel Rituximab (und gleich der Hinweis: es ist ein BEISPIEL, Menge und Daten der Applikation sind fiktiv!), sie geben 500mg am 02.01. und 500mg am 04.01., dann sind das 1000mg und wird einmalig mit dem OPS 6-001.h8 am 02.01. kodiert. Abrechnungstechnisch führt es zum ZE2020-151 der Anlage 6 FPV. Haben Sie es nicht vereinbart = € 600,- Haben Sie es vereinbart, dann wandeln Sie es manuell um (manche Programme können das auch selbst) in das vereinbarte Entgelt und den entsprechenden Entgeltschlüssel, z.B. 76090E9E und dann die frei definierbare Anzahl (i.d.R. 1). So erschient das auf/in der Rechnung 76090E9E 02.01. bis 02.01. € 3.080,00

    Hier haben Sie die Möglichkeit, die Anzahl bis 999 frei einzugeben.

    Jetzt zum ursprünglichen Problem: das ZE122 ist in Anlage 2 und 5 mit einem bundeseinheitlichen Wert festgelegt. Man müsste also die vom System erzeugten 122 Zeilen mühsam einzeln stornieren und dann wie ein kh-individuelles Entgelt erfassen. Da stellt sich dann die Frage von SLindenau, ob das a) zulässig ist (und wenn ja, wo steht das?) b) überhaupt technisch möglich ist und c) von den Kassen überhaupt akzeptiert wird.

    Denn die Kasse müsste ja, bei dem Beispiel ZE122 bleibend, aus der einen Abrechnungszeile 122x 76ZEC200 vom 01.07.2019 bis 31.03.2020 händisch abgleichen, ob denn der passende OPS 8-857.0 auch tatsächlich 122 mal kodiert wurde. Viel Spaß dabei ;)

    Ich hoffe das Problem etwas veranschaulicht zu haben

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Herr Lindenau,

    das ist interessant (vor allem die Punktlandung 122 x ZE122 ;)). Die Kodierung der OPS führt ja erstmal nur zur Übermittlung der Daten in dem Entlassungsdatensatz, da sollten ja > 100 OPS in einem Datensatz übermittelt werden können. Aber auf der Seite gkv-datenaustausch findet man nicht so eine explizite Aussage dafür oder dagegen.

    Bekommen Sie denn Ihr Abrechnungsprogramm dahingehend "überlistet"? Das ZE01.01 wird ja z.B. automatisch aufgrund der OPS als Rechnungsposition erzeugt.

    Ansonsten versuchen Sie doch mit der Schlussrechnung nur 100 Positionen abzurechnen, den Rest dann per Nachtragsrechnung(en).

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    "für den 18.02.2020 sind keine OPS kodiert, wir gehen daher von einem medizinisch nicht notwendigen Tag aus" => es handelt sich um den ersten post-OP-Tag

    "ab dem 23.12.2019 sind keine Leistungen kodiert, die eine stationäre Verweildauer begründen. Die Abrechnung ist unbegründet. Es bedarf keiner Hinzuziehung des MD, wenn aus sonstigen Sach- und Rechtsgründen hinreichend begründete Zweifel an der Rechnung bestehen." => das ist genau das Datum des Erreichen der OGVD. Das der geriatrische OPS am Anfang kodiert wird: interessiert alles nicht.

    Was sind eigentlich sonstige Sach- und Rechtsgründe, die einen begründeten Zweifel aufkommen lassen? Dass Überschreiten der UGVD? Das Überschreiten der OGVD? Rechtfertigt das ein Abweichen vom MDK-Verfahren?

    Was zusätzlich stört: die Anfragen werden per ANFM und zusätzlich per Brief geschickt, teilweise aber auch nur schriftlich, dann wird in einem zweiten Schreiben gesagt "sie haben uns ja keine MBEG geschickt" oder "ihre MBEG ist nicht ausreichend" => nervt nur.

    Zum Glück betrifft es nur eine Kasse (derzeit).

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    vorbehaltlich einer Gesetzesänderung:

    Bei geplanter Behandlung im Ausland ist ein Vordruck E112 von dem Kostenträger des Herkunftslandes auszustellen und dieser bei einem Kostenträger des Ziellandes in eine Kostenzusage "umzutauschen". Sprich: z.B. bei einem französischen Patienten muss der französische Kostenträger ein E112 ausstellen, mit diesem beantragen Sie bei einer aushelfenden deutschen Krankenkasse die Kostenübernahme (bitte nicht immer die selbe Kasse wählen, bei mehreren Patienten am besten nach Belegungsanteil verteilen) und rechnen über diese ab. Dem Grunde nach wie Touristenfälle, nur statt des E111 (EHIC) jetzt das E112. Infos gibt es bei der DVKA

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    und selbst wenn Sie eine MBEG erstellen, oder auf das (immer noch bestehende) MD(K)-Verfahren hinweisen, wird die Rechnung trotzdem gekürzt. Es kommt dann ein Schreiben der Kasse "die MBEG ist nicht ausreichend. Wir haben die Rechnung nur gekürzt gezahlt, da wir von einem unbegründeten Vergütungsanspruch ausgehen müssen." Danach kommt ein Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach keine Einschaltung des MD(K) notwendig wird, wenn eine Rechnung formal fehlerhaft ist.

    Wie diese Kasse eine Verweildauerkürzung als formal fehlerhaft aus dem Datensatz erkennt, um daraus eine Rechnungskürzung herzuleiten, ist mir echt schleierhaft.

    Aber da war die Quote schon immer ganz oben, auch 2020 vor Corona weit über 12,5%

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    die Neufassung des §8 (3) KHEntgG sagt ja

    Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.

    Kann mir jemand sagen, ab wann das gilt (in meinem alten Gesetzbuch steht unter dem §8(3) noch etwas anderes....)?

    Gilt auch hier das Aufnahmedatum (oder das Korrekturdatum)?

    Was passiert mit der Zuzahlung?

    Gruß

    zakspeed