Beiträge von inspector gadget

    Die Komplikation müßte auf jeden Fall eindeutiger definiert werden. Ich seh es etwas anders als Sie.
    Zitat aus dem BSG-Urteil(in Klammern meine Kommentare):
    Stellt sich folglich ein konkreter stationärer Behandlungsbedarf als
    spezifische Folge einer Erkrankung
    ("bei VHF z.B. Synkope, Luftnot, Palpitationen, kard. Dekompensation") bzw deren Behandlung ("also nicht nur die Folge einer Behandlung sondern auch der Grunderkrankung") dar, auf die
    sich der Behandlungsauftrag des Krankenhauses bereits während des
    vorangegangenen Krankenhausaufenthalts erstreckt hat, und erfolgt wegen
    dieser Komplikation
    ("Folge der Erkrankung bzw. einer Behandlung") noch innerhalb der oberen Grenzverweildauer die
    Wiederaufnahme des Versicherten, so bleibt das Krankenhaus aufgrund
    desselben Behandlungsauftrags auch für die weitere Krankenhausbehandlung
    verantwortlich und hat Anspruch auf eine einheitliche Vergütung. Wenn
    die nach Beginn der Behandlung eingetretenen Komplikationen
    ("also auch Folgen einer Erkrankung") bis zum
    Ablauf der oberen Grenzverweildauer auftreten und
    Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit begründen, kann es keinen
    Unterschied machen, ob der Patient sich ununterbrochen in der Klinik
    aufgehalten hat oder ob das Krankenhaus ihn zwischenzeitlich entlassen
    hatte. Denn mit dem Eintritt der Komplikation verwirklicht sich gerade
    das spezifische Gesundheitsrisiko des Behandlungsfalles, das zu
    bekämpfen das Krankenhaus gegen Zahlung der Fallpauschale beauftragt
    worden ist.

    Wie auch immer, auf jeden Fall ein schwieriges Thema...

    nur mal eine Verständnisfrage - steht ein Neuauftreten von Vorhofflimmern im Zusammenhang mit der durchgeführten PVI im Sinne direkter oder gemeinsamer Ursächlichkeit? Also "weil PVI durchgeführt wurde ..."?

    Wenn man nur die PVI als durchgeführte Leistung ansieht, dann sicherlich nicht. Wenn man jedoch die Krankenhausbehandlung an sich als Behandlung ansieht- und das lese ich aus dem Urteil heraus, dann lag auf jeden Fall eine gemeinsame Ursächlichkeit vor, nämlich die gleiche Grunderkrankung.
    MfG

    Hallo zusammen,
    lt. FAQ Nr. 1007 von DIMDI sollten zwar 2 Blutkulturpärchen abgenommen werden, aber es gibt auch MDK`s, die auch nur eine positive Blutkultur akzeptieren. Daher würde ich auf jeden Fall eine Sepsis mit SIRS kodieren. Man stellt sich nämlich die Frage: was wäre, wenn die erste Blutkultur positiv war, in der zweiten dann aber keine Keime nachgewiesen wurden? Liegt dann keine Sepsis mehr vor? Wird das Vorliegen einer Sepsis mit SIRS an der Abnahme von 2 Blutkulturpärchen festgemacht? Nein.
    Beim Nachweis von E. coli in der Blutkutur kann man eigentlich nicht von einer Kontamination ausgehen (es soll auch Ärzte geben, die vor der Blutabnahme die Hände waschen und desinfizieren), so dass hier bei fast 40°C, HF von 100, positiver Urinkultur eindeutig eine Sepsis mit SIRS vorlag. Hoffentlich wurde der Pat. jedoch nicht am 3. Tag entlassen...
    mfG

    Nein,
    C-PAP ist keine Beatmung im Sinne der DKR 1001. Diese 6-Stunden-Regelung gilt nur für das Weaning. Nach einer längeren Beatmungszeit muss der Pat. mind. 6Stunden/d C-PAP bekommen, damit diese (und die beatmungsfreie Zeit) als Beatmungstunden berücksichtigt werden können.
    Bekommt der Pat. von Anfang an nur C-PAP, so kann dies nicht als Beatmung im Sinne der DKR 1001 gezählt werden, auch wenn es länger als 6 Stunden dauert.

    MfG

    Hallo DanieKK,

    damit haben Sie sich aus meiner Sicht selbst ein Eigentor geschossen. Die Prüfung der Verweildauer wird durch den MDK unter Berücksichtigung von medizinischen Gesichtspunkten durchgeführt.
    Der MDK ist ja nicht für die Kostenkalkulation da. Also können Sie die hohen Anschaffungskosten für die Stents und Ballons als Argument für eine längere, medizinisch jedoch nicht notwendige Verweildauer, nicht benutzen. Für die Kostenkalkulation sind andere kluge Köpfe in einer anderen Institution verantwortlich. Wenn sie also die Verweildauer durch die Kosten begründen wollen, haben Sie schlechte Karten.
    mfg

    Hallo Kimmsi,
    es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten.
    Um es ganz einfach zu erklären: nach FVP werden bei Überschreitung der OGVWD Zuschläge berechnet. Alles was keine Zuschläge auslöst, ist innerhalb der OGVWD. Also auch hier in Ihrem Beispiel. Am 15.06. wurde die OGVWD erreicht, aber noch nicht überschritten, daher Fallzusammenführung. Wenn Sie sich nicht sicher sind: Aufenthaltsdauer im Grouper eingeben und schauen, wann Verweildauer- Zuschläge entstehen.
    Es gibt natürlich auch andere Methoden, es herauszufinden. Dies ist diejenige, die ich gerne praktiziere.
    LG
    inspector gadget