Beiträge von ck-pku

    Hallo nochmals,

    mittlerweile hat sich bestimmt herumgesprochen, dass "die Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG nicht vorzunehmen ist, wenn es sich bei dem jeweiligen Krankenhaus um eine Einrichtung handelt, die ausschließlich über Abteilungen verfügt, die die Kriterien nach § 17d Abs. 1 KHG erfüllen und keine Fälle aus dem Entgeltbereich DRG behandelt werden" (so das InEK in der überarbeiteten FAQ (Punkt 2.14) und auf Nachfrage per E-Mail).

    MfG

    ck-pku

    Hallo NV,

    ich verstehe nicht ganz:

    Es gibt m.E. 3 Arten von Datenlieferungen gem. § 21 KHEntgG:

    1. § 21 Abs. 1 - ganzjährig zum 31.03. eines jeden Jahres zum Zwecke der Kalkulation
    2. § 21 Abs. 3b - unterjährig kumuliert zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres zum Zwecke der Prüfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und
    3. § 21 Abs. 7 - unterjährig quartalsweise zum 15.04., zum 15.07., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis (2024 erstmals Q2 zum 15.07.2024).

    Dabei übermittelt man doch immer für den jeweiligen Zeitraum den für den/die Entgeltbereich(e), die man anbietet, den jeweiligen aktuellen Gesamt-Datensatz.

    Oder meinen Sie etwas Anderes?


    MfG

    ck-pku

    Guten Morgen NV,

    zunächst:
    Im Zentrum des Gesetzes stehen die Einrichtung eines Transparenzverzeichnisses sowie die Zuordnung von Leistungsgruppen und bundeseinheitlichen Leveln auf die Krankenhäuser durch das InEK und das IQTiG.
    Bekanntlich hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 24.11.2023 das Krankenhaustransparenzgesetz nicht gebilligt und in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Bund und Länder verhandelten dort am 21.02.2024 und fanden mit den Stimmen der Ampelfraktionen und verschiedenen Ländern einen Kompromiss. Dieser sah vor, das Krankenhaustransparenzgesetz unverändert zu lassen und verschiedene Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes zu regeln.
    In seiner Sitzung am 22.03.2024 ist der Bundesrat diesem Kompromiss gefolgt und hat das Krankenhaustransparenzgesetz final gebilligt.
    Im Bundesgesetzblatt wurde es am 27.03.2024 veröffentlicht. Gemäß seines Artikels 4 trat es am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Was aber ist genau mit Ihrer Frage gemeint, besser gesagt: Worauf zielt Ihre Frage ab? Können Sie das konkretisieren? Fragen Sie nach Versorgungslevel bzw. Leistungsgruppen für den BPflV-Bereich? Dann kommt es auf das Haus an. Bei spezifischen Fachkrankenhäusern bleibt es bei der Zuordnung als Fachkrankenhaus (Level F[achkrankenhaus]).

    MfG

    ck-pku

    Hallo DianaM,

    der Chefarzt hat grundsätzlich recht: Laut § 2 Abs. 10 PPP-RL sind in den Mindestvorgaben für den Regeldienst am Tag und in der Nacht u.a. Leitungskräfte (CA, PDL) nicht berücksichtigt. Diese sind in der Budgetverhandlung zusätzlich einzuplanen.

    Das geht im Weiteren auch aus der Anlage 4 der PPP-RL hervor: Die dort genannten Regelaufgaben werden im Hinblick auf Ärzte nur bis zu den Oberärzten aufgeführt.

    M.a.W.: Das gemäß PPP-RL ermittelte Mindestpersonal darf auch nur mit dem IST des "erlaubten" Personals verglichen werden. Daher ist ein Chefarzt grds. nicht zu berücksichtigen.

    Jetzt muss man aber auf Vollkraft-(VK-)Anteile und Köpfe zu sprechen kommen: Nehmen wir einmal an, dass Ihr Chefarzt (also der eine Kopf), 0,4 VK-Stellen Chefarzt und 0,6 VK-Stellen Oberarzt hat. Dann wäre er eben mit 0,6 VK anrechenbar und mit 0,4 VK nicht. Das muss im individuellen Fall (mit Hilfe der Personalabteilung) geprüft werden.

    MfG

    ck-pku

    Hallo,

    das InEK hatte am 01.09.2023 die NUB-Anfrageverfahren gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG (DRG) und § 6 Abs. 4 BPflV (PEPP) für das Jahr 2024 eröffnet.

    NUB-Anfragen sind ausschließlich über das InEK-Datenportal zu stellen. Der Zeitraum für Anfragen ist vom 01.09.2023 bis 31.10.2023. Anfragen im Sinne von § 4 Abs. 9 AMG (ATMP) müssen bis zum 30.04.2024 eingegangen sein.

    Mehr dazu finden Sie (wie immer) unter: https://www.g-drg.de/neue-untersuch…thoden-nub/pepp

    MfG

    ck-pku

    Hallo,

    "Wahloption" bedeutet, dass man im Nachweis Q1/2024 erklärt, dass man die bisherige Einstufungspraxis auch im Jahr 2024 beibehält.

    Die "Ableitung aus Routinedaten" ist aufgrund diverser inhaltlicher Fragen, die dem G-BA vorliegen, gar nicht möglich (z.B. bei Fallzusammenführungen über den Quartalswechsel hinaus).

    MfG

    ck-pku

    Hallo Kodierling,

    die Leistung "Übergangspflege" ist gem. § 39e SGB V (nur) für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung nur zu erbringen, sofern im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen

    • der häuslichen Krankenpflege,
    • der Kurzzeitpflege,
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
    • Pflegeleistungen nach dem Elften Buch

    nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

    D.h., Sie brauchen erst einmal entsprechende Fallkonstellation. Und dann belegen Sie bei dem derzeitigen Belegungsdruck ein psychiatrisches Bett, für das Sie pro Tag ca. 290,- EUR bekommen können, für 176,- EUR Übergangspflege-Entgelt? Und was gewinnt der Patient dann in den max. 10 Tagen? I.d.R. doch (bis auf den Zeitaufschub) gar nichts, da ab Tag 11 die begehrte Leistung (z.B. ambulante psychiatrische Pflege als Sonderfall der häuslichen Krankenpflege) doch auch nicht zur Verfügung steht...

    Und für 176,- EUR hat man dann den zusätzlichen Aufwand und das Risiko einer MD-Kürzung? Na danke, wenn das (in BPflV-Häusern) mal kein Papiertiger ist... Hier wurde doch bei der Gesetzgebung m.E. eher an die Somatik gedacht!

    MfG

    ck-pku

    Hallo TiBo,

    meines Wissens nach ist müssen BPflV-Einrichtungen keine Kapazitätsmeldungen abgeben, wohl aber Erkrankungsmeldungen (nach IfSG) . ABER: Wenn jemand anderes bereits meldet, muss man nicht doppelt melden (Ausnahmeregelung in §  8 Abs. 3 IfSG). Haben Sie ein externes Labor? Dann müsste das nämlich ohnehin bereits DEMIS-Portal melden...

    MfG

    ck-pku