Beiträge von ck-pku

    Hallo Kodierling,


    die Leistung "Übergangspflege" ist gem. § 39e SGB V (nur) für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung nur zu erbringen, sofern im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen

    • der häuslichen Krankenpflege,
    • der Kurzzeitpflege,
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
    • Pflegeleistungen nach dem Elften Buch

    nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.


    D.h., Sie brauchen erst einmal entsprechende Fallkonstellation. Und dann belegen Sie bei dem derzeitigen Belegungsdruck ein psychiatrisches Bett, für das Sie pro Tag ca. 290,- EUR bekommen können, für 176,- EUR Übergangspflege-Entgelt? Und was gewinnt der Patient dann in den max. 10 Tagen? I.d.R. doch (bis auf den Zeitaufschub) gar nichts, da ab Tag 11 die begehrte Leistung (z.B. ambulante psychiatrische Pflege als Sonderfall der häuslichen Krankenpflege) doch auch nicht zur Verfügung steht...


    Und für 176,- EUR hat man dann den zusätzlichen Aufwand und das Risiko einer MD-Kürzung? Na danke, wenn das (in BPflV-Häusern) mal kein Papiertiger ist... Hier wurde doch bei der Gesetzgebung m.E. eher an die Somatik gedacht!


    MfG


    ck-pku

    Hallo TiBo,


    meines Wissens nach ist müssen BPflV-Einrichtungen keine Kapazitätsmeldungen abgeben, wohl aber Erkrankungsmeldungen (nach IfSG) . ABER: Wenn jemand anderes bereits meldet, muss man nicht doppelt melden (Ausnahmeregelung in §  8 Abs. 3 IfSG). Haben Sie ein externes Labor? Dann müsste das nämlich ohnehin bereits DEMIS-Portal melden...


    MfG


    ck-pku

    Guten Morgen Frau Körtke,


    vielen Dank der Nachfrage.


    Zunächst einmal muss man feststellen, dass die PPP-RL die Einheit "Vollkräfte (VK)" gar nicht kennt oder benennt. Für die PPP-RL, die Nachweise etc. zählen nur "Vollkraftstunden (VKS)".

    Natürlich haben wir dennoch das Erfordernis, VKS in VK umzurechnen. Und hier unterscheiden sich die Wege der Häuser sicherlich, denn hier spielen die Absprachen, die die Häuser in den jeweiligen Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen getroffen haben, eine entscheidene Rolle.


    Wir rechnen am Beispiel 2021 folgendermaßen:

    Das Jahr hat 365 Kalendertage, die sich bei einer 5 Tage-Woche grds. auf 261 Werk- und 104 Wochenendtagen aufteilen.

    Hierbei sind aber noch nicht die gesetzlichen Feiertage an Werktagen des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt. Da wir den Mitarbeiter*innen auch Heiligabend und Silvester freigeben, betragen diese in Niedersachsen 5 + eben diese 2 Tage, also 7.

    Nun kommt es auf den vereinbarten Ansatz der tariflichen Wochenarbeitszeit an, bei uns 38,5 Std./Woche = 7,7 Std./Arbeitstag.

    254 * 7,7 = 1.955,80 Std. tarifliche Jahresarbeitszeit (brutto) inkl. Feiertagsberücksichtigung (mit Heiligabend & Silvester), ohne ind. Ausfallzeiten.


    Nun dividieren wir die festgestellten VKS 2021 durch 1.955,80 Stunden und kommen so auf Brutto-VK-Werte, bei denen nun, je nach Berufsgruppe, individuelle Ausfallzeiten aufgeschlagen werden sollten. Hier muss jedes Haus mit seinen Budgetpartnern diesen Aufschlag begründen und verhandeln, denn wie oben bereits erwähnt, kennt die PPP-RL keine VK-Werte und gibt damit keine Rechenmodi vor. Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft informiert regelmäßig über mittlere Personalausfallquoten.


    Schönen 4. Advent wünscht


    mfG


    ck-pku

    Hallo,


    aber das ergibt sich doch aus meinen Antworten. Oder verstehe ich Sie falsch? Bei einer (auch zum Vorjahr) dauerhaften 100%-Belegung (aber Achtung: es geht um Behandlungs-, nicht um Berechnungstage) ist das Ergebnis doch 31 Kalendertage * 24 Betten = 744 max. Behandlungstage (hier hätten Sie aber im Monat Januar keine einzige Entlassung, denn bei vollstationären Behandlungen zählt der Entlassungstag, wenn dieser auch Berechnungstag ist, nicht als Behandlungstag). 744 / 7 = 106,29 max. Behandlungswochen. 106,29 BWBB * 207 Arzt-Minuten = 367 max. Mindest-VKSARZT (≙ bei einer 40 h/Woche ca. 0,18 max. Mindest-VKARZT p.m.)


    Ihr o.g. Rechenweg ist eben nicht PPP-RL-konform. Er kommt nur in etwa auf das gleiche Ergebnis, weil ja in Ihrer Rechnung eine 100%ige Auslastung (im Behandlungsbereich A1) und der Umstand, dass die Behandlungstage den Berechnungstagen entsprechen, unterstellt wurde.


    Es kommt eben, wie bereits mehrfach gesagt, auf die Behandlungstage (unter Anwendung der Korridorregelung nach § 6 Abs. 4 PPP-RL) und die Behandlungsbereiche an...



    MfG


    ck-pku

    Guten Morgen,


    noch ein kurzer Nachtrag als Ergänzung zu meinen gestrigen Ausführungen:

    Ist Ihre Station aber (z.B. coronabedingt) wie auch im Vorjahresmonat nur zu 80% belegt, dann haben Sie nur ca. 595 Berechnungstage. 94% davon = 559 Behandlungstage. 559 geteilt durch 7 = 79,86 Behandlungswochen des Behandlungsbereichs A1.

    Wir errechnen ausschließlich ärztliche VKS: 79,86*207 Arzt-Minuten in A1=16531/60=276 ärztliche Mindest-VKS (≙ 0,141 Mindest-VK).


    Sie sehen also:

    Es kommt nicht auf die Betten, auch nicht auf die Fallzahl sondern auf die Anzahl der Behandlungstage (also die bereinigte Belegung der Betten durch die Fälle) an.


    MfG,


    ck-pku

    Hallo Paliperidon,


    so ich versuche mich mal modellhaft daran:


    Sie haben in Ihrem Post vom 11.10.2021 von einer Station mit 24 Betten ausschließlich mit A1-Patient*innen gesprochen. Ich unterstelle, dass dieser Standort der Klinik nur aus dieser einen vollstationären Station besteht.


    Gehen wir mal vom Monat Januar aus. Die maximale Anzahl der Berechnungstage liegt bei 24x31=744 Berechnungstage. Unterstellen wir einen vereinbarten Nutzungsgrad von 95%, dann dürften 707 Berechnungstage bei "vollem Haus" eine realistische Größe sein. Erfahrungsgemäß liegt die Quote der Behandlungstage bei ca. 94% (diese müssen bei Ihnen natürlich genau ermittelt werden). 707*94%=665 Behandlungstage. Da ausschließlich A1-Patient*innen behandelt wurden, verteilen sich diese 665 Behandlungstage zu 100% auf A1.


    Wir unterstellen keine Abweichung zum Quartal des Vorjahres. 665 Behandlungstage/7 (da vollstationär)=95 Behandlungswochen des Behandlungsbereichs A1.

    Wir errechnen ausschließlich ärztliche VKS: 95*207 Arzt-Minuten in A1=19.665/60=328 ärztliche Mindest-VKS (beachten Sie bitte die Rundungsregeln nach § 6 Abs. 1 Satz 3 PPP-RL).


    Nur informativ: Bei einem Ø Jahresarbeitszeit-Brutto ohne individuelle Ausfallzeiten i.H.v. 1.964 Stunden ergeben sich daraus für den Monat Januar auf dieser Station eine ärztliche Mindest-Besetzung von 0,167 VK. Für die Personalbedarfsermittlung müssen Sie diesen Wert nun um Ausfallzeiten etc. erhöht verhandeln. Denn hätten Sie nur diese 0,167 VK zur Verfügung, würde (so etwas "Unverschämtes" wie) Krankheit, Urlaub, Fortbildung o.ä. ja sofort die Nichterfüllung zur Folge haben. :evil:


    Hilft das weiter?



    MfG,


    ck-pku

    Hallo Paliperidon,


    1. Ihre Überlegungen haben mit der Mindestpersonal-Berechnung nach PPP-RL je Haus m.E. leider nicht viel zu tun, denn in Ihren Überlegungen fehlt die Berücksichtigung der Behandlungstage (Achtung: neue Kategorie! Es handelt sich dabei weder um Berechnungstage noch um Pflegetage) des Vorjahres und des aktuellen Jahres.
    2. Dann müssen Sie die Verteilung der Patienten auf die Behandlungsbereiche pro Monat pro Station des Standortes auf Basis der Psych-PV-Einstufungen im Jahr 2019 ermitteln und diesen prozentualen Anteil mit den ermittelten Behandlungstagen des Vorjahres und des aktuellen Jahren multiplizieren.
    3. Je nachdem, ob diese (anteiligen) Behandlungstage des aktuellen Quartals um +/- 2,5% zum gleichen Quartal des Vorjahres abweichen, nehmen Sie dann die Behandlungstage des aktuellen Quartals (sog. "Korridorregelung"), sonst die des Vorjahres.
    4. Nun dividieren Sie die ermittelten "Behandlungstage je Behandlungsbereich gemäß Quartalsvergleich" bei vollstationären Stationen durch 7 und bei teilstationären Einheiten durch 5 und erhalten die "Behandlungswochen je Behandlungsbereich". Diesen so ermittelten Wert multiplizieren Sie mit den Minutenwerten der PPP-RL-Berufsgruppen und erhalten nach einer Division des Ergebnisses mit 60 damit die erwünschten Vollkraftstunden (VKS) der PPP-RL-Berufsgruppen je Behandlungsbereich.
    5. Erst dann müssen Sie der Tatsache Rechnung tragen, dass die PPP-RL nur die Netto-VKS in Tagdiensten als Mindestpersonalausstattung ermittelt. Da die PPP-RL ja eben kein Personalbemessungsinstrument (!!!) ist und die wie oben ermittelten höchsten Mindest-VKS jederzeit erfüllt werden müssen, müssen nun in den Budgetverhandlungen eines jeden Hauses mit den Krankenkassen diese Werte in Brutto-Stellen überführt werden: u.a. also + Ausfallzeiten, + Nachtdienststellen, + Leistungskräfte, + Genesungsbegleiter...

    Sie multiplizieren also nicht die Patient*innen der Behandlungsbereiche, sondern Sie multiplizieren die "Behandlungswochen je Behandlungsbereich nach Quartalsvergleich" mit den Minutenwerten, um dann die VKS (und damit dann den Netto-VK-Wert) zu ermitteln.


    Wie gesagt, das Ganze machen Sie dann je Standort und dort je Station je Monat. Alles klar? :evil:

    Nachzulesen in der PPP-RL und (mit Formeln) in ihren "Tragenden Gründen" (hier und hier)...


    MfG,


    ck-pku

    Hallo NV,


    also, entschuldigen brauchen Sie sich nun wirklich nicht! Kann ja jedem mal passieren.


    Ich habe das nur betont, weil mir häufiger das Missverständnis begegnet, dass die StrOPS auch die Prüfung von Mindestmerkmalen umfasst.


    MfG


    ck-pku

    Guten Morgen NV,


    zunächst einmal ist es m.E. wichtig, dass wir sehr genau zwischen den sog. "Strukturmerkmalen" und den "Mindestmerkmalen" nach dem OPS unterscheiden. Denn die "Regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V" durch den MD zielen ja nur auf die Struktur- und eben nicht auf die Mindestmerkmale.


    Beim Kode 9-701 handelt es sich bei den Merkmalen

    • Mobiles multiprofessionelles Team mit Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bestehend aus ärztlichem Dienst, pflegerischem Dienst und mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe (z.B. Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master of Science in Psychologie) oder Spezialtherapeuten (z.B. Ergotherapeut, Physiotherapeut, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Logopäde, Kreativtherapeut))
    • Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen:
      • Ärzte (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
      • Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master of Science in Psychologie)
      • Spezialtherapeuten (z.B. Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, Logopäden, Kreativtherapeuten)
      • Pflegefachpersonen (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger)
    • Erreichbarkeit mindestens eines Mitglieds des Behandlungsteams werktags im Rahmen des üblichen Tagesdienstes (Rufbereitschaft). Darüber hinaus jederzeitige, 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche, ärztliche Eingriffsmöglichkeit
    • Möglichkeit zur umgehenden vollstationären Aufnahme bei kurzfristiger Zustandsverschlechterung

    um Strukturmerkmale, nicht (wie Sie fälschlicherweise geschrieben haben) um Mindestmerkmale.


    Im Begutachtungsleitfaden des MD (Stand: 14.06.2021) finden Sie den Kode einzig in der "Bewertung zu OPS-Strukturmerkmal (OPS-SMB) Nr.: 39", in der der Begriff "werktags" erörtert wird.

    Darüberhinaus gelten die sog. "allgemeinen Strukturmerkmalbewertungen" Nr. 24, Nr. 29 und Nr. 43.


    Insbesondere die letzte allgemeine Strukturmerkmalbewertungen Nr. 43 dürfte Ihre Frage (soweit wie möglich) beantworten:

    "Problem / Fragestellung:

    Wie viele ausreichend qualifizierte Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter muss ein Krankenhaus für im OPS-Katalog geforderte Therapiebereiche/Funktionen/Verfahren vorhalten?

    Ergebnis:

    Das Vorhalten eines Therapiebereiches und die Gewährleistung einer Funktion oder eines Verfahrens kann adäquat nur durch mindestens zwei Personen sichergestellt werden. Das Vorhalten von nur einer entsprechend qualifizierten Person ist nicht ausreichend. Dies wird in den Dienstplänen und/oder durch Nachweise, dass mindestens zwei Personen gleicher oder vergleichbarer Qualifikation zur Verfügung stehen, nachvollziehbar.

    Begründung:

    Die im OPS-Katalog geforderten Therapiebereiche/Funktionen/Verfahren müssen durch mindestens zwei ausreichend qualifizierte Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter besetzt werden, um auch in Krankheitszeiten oder bei geplanten Abwesenheiten wie z. B. Urlaub oder Fortbildung eine adäquate Versorgung zu gewährleisten."


    ABER:

    Beachten Sie bitte, dass der (angeblich unparteiische ;)) MD hier seine eigenen BGL für seine Mitarbeiter*innen definiert. Niemand gibt ihm die Deutungshoheit! Da der jeweilige MD hier erstmals als Behörde eigene Bescheide erlässt, stehen Ihrem Haus natürlich Rechtsmittel zur Verfügung, gegen einen evtl. negativen Bescheid für den OPS-Kode (denn die gibt es ja pro beantragten OPS-Kode!) vorzugehen. Zunächst ist Widerspruch einzulegen, woraufhin der MD durch einen Zweigutachter den Sachverhalt prüft. Ein Gericht wird letztendlich über eine Klage entscheiden, ob die Deutung des MD's überhaupt verhältnismäßig ist, insbesondere wenn das laut MD angeblich erfordeliche Personal von den Krankenkassen überhaupt nicht gegenfinanziert wird!


    TIPP:

    Der MD Westfalen-Lippe hat mal eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt, wie er sich die "Personalaufstellung je OPS-Kode" vorstellt.



    MfG


    ck-pku