Hallo Kodierling,
die Leistung "Übergangspflege" ist gem. § 39e SGB V (nur) für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung nur zu erbringen, sofern im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen
- der häuslichen Krankenpflege,
- der Kurzzeitpflege,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
- Pflegeleistungen nach dem Elften Buch
nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
D.h., Sie brauchen erst einmal entsprechende Fallkonstellation. Und dann belegen Sie bei dem derzeitigen Belegungsdruck ein psychiatrisches Bett, für das Sie pro Tag ca. 290,- EUR bekommen können, für 176,- EUR Übergangspflege-Entgelt? Und was gewinnt der Patient dann in den max. 10 Tagen? I.d.R. doch (bis auf den Zeitaufschub) gar nichts, da ab Tag 11 die begehrte Leistung (z.B. ambulante psychiatrische Pflege als Sonderfall der häuslichen Krankenpflege) doch auch nicht zur Verfügung steht...
Und für 176,- EUR hat man dann den zusätzlichen Aufwand und das Risiko einer MD-Kürzung? Na danke, wenn das (in BPflV-Häusern) mal kein Papiertiger ist... Hier wurde doch bei der Gesetzgebung m.E. eher an die Somatik gedacht!
MfG
ck-pku