Beiträge von ck-pku

    Hallo hankey,

    das erinnert mich an einen Post (inkl. Excel-Tabelle), den ich mal in Januar 2013 zur Verfügung gestellt habe. Das Arbeitsblatt Def.-Handb. 2012-2013 Anh. A+B müsste aktualisiert und um eine Spalte der Auf- oder Abwertung ergänzt werden, dann dürfte dies Ihrem Wunsch entsprechen.

    Vielleicht haben Sie ja Muße, dies zu tun. Die anderen Board-Teilnehmer würden sich wahrscheinlich freuen. Ein schönes Wochenende wünscht


    mfG,

    ck-pku

    Hallo Curley-Sue,

    Meine gelesen zu haben das Drogenabhängige immer in die S2 gehören, egal welche HD !?

    das kann man so nicht sagen.

    Zwar steht in der "Gemeinsamen Empfehlung zur Eingruppierung in die Behandlungsgruppen der. Psychiatriepersonalverordnung (Psych-PV)" unter dem Behandlungsbereich S2 in der Spalte 'Erläuterungen - Selbstverwaltung (SV)' "(...) Drogenkranke sind in den Behandlungsbereich S2 einzugruppieren. (...)", aber das dürfen Sie nicht isoliert betrachten. Zu berücksichtigen sind alle Spalteninhalte (hier insbesondere 'Kranke', 'Behandlungsziele' und 'Behandlungsmittel'), d.h. es stellt sich die Frage, ob der Patient mit der Hauptdiagnose nicht vielmehr doch dem A-Bereich zuzuordnen ist.

    In den 'Erläuterungen - Selbstverwaltung (SV)' zum Behandlungsbereich S2 wird auch bereits eingeschränkt:
    "Bei bestehender Alkoholabhängigkeit und gleichzeitigem Gebrauch illegaler Drogen ist der Behandlungsschwerpunkt maßgeblich für die Eingruppierung in S1 oder S2. Bei im Vordergrund stehendem Drogenentzug ist der Patient in S2 einzugruppieren. Erfolgt eine Alkoholentzugsbehandlung, z.B. bei einer Drogen-Substitutionsbehandlung, ohne sonstigen Beigebrauch, und ist die Behandlung unkompliziert, erfolgt die Eingruppierung in den Behandlungsbereich S1. Auch bei Drogenabhängigkeit in der Anamnese und derzeitiger Abstinenz bzgl. Drogen ist für den unkomplizierten Alkoholentzug der Behandlungsbereich S1 maßgeblich.

    Auch haben Sie nicht dargelegt, welche Drogen konsumiert wurden, ob es 'nur' ein (einmaliger?) schädlicher Gebrauch war usw.

    Daher wird Ihnen nun sicher niemand aufgrund Ihrer Schilderungen die richtige Einstufung zurufen können, aber vielleicht helfen die Hinweise und die Lektüre der Eingruppierungsempfehlungen weiter, zum richtigen Ergebnis zu kommen.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    soeben ist das PsychVVG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, nachdem der Bundespräsident es am 19.12.2016 unterzeichnet hat. Es hat damit Gültigkeit erlangt.

    Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre positiven Rückmeldungen aber auch für Ihre kritischen Worte zu diesem Thread und wünsche Ihnen nun eine schöne, geruhsame Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2017.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag Clearer,

    selbstverständlich handelt es sich bei der Übermittlung von Nachrichtentypen gem. § 301 SGB V um ein MUSS!!!

    Entnehmen können Sie dies der "Vereinbarung über die elektronische Übermittlung nach § 11 Absatz 1 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG" vom 03.02.2016 i.V.m. der "13. Fortschreibung vom 3.2.2016 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 20.03.2014 mit Wirkung zum 01.01.2017" (bzw. der aktuellen § 301-Gesamtdokumentation vom 13.09.2016).

    Die KIS-Hersteller passen z.Zt. ihre Produkte entsprechend an.

    D.h., dass Sie ab dem 01.01.2017 für Patienten, die ab dem 01.01.2017 in Ihr Krankenhaus aufgenommen werden, über die § 301-Nachrichtenübermittlung KAIN-Nachrichten der Krankenkassen erhalten können, die Sie mit INKA-Nachrichten beantworten müssen.

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen erst einmal weiter.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag NaSchu,

    schauen Sie in der Gesamtdokumentation "Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V (Stand: 13. September 2016)" nach dem Nachrichten-Datensatz MBEG (Seite 38). Dort wird für den Fall der nicht maschinenlesbaren Übermittlung auf die Anlage 3 (Seite 129) verwiesen. Dort wiederum wird aufgeführt, welchen Inhalt ein Vordruck in Papierform aufweisen soll. Dabei gelten selbstverständlich die üblichen Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht, des Datenschutzes etc. (s.a. hier).

    MfG,

    ck-pku

    P.S.: Und die MBEG ("unter Angabe der Gründe") muss meines Wissens nach einzig im Bundesland Niedersachsen (gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. seiner Anlage Punkt II.3. des Nds. Vertrags zu den Bereichen des § 112 Abs. 2Ziff. 1, 2, 4 und 5 SGB V) mit der VERL-Anzeige verplichtend gleich mitgeliefert werden (die § 301-Nachricht ANFM der Krankenkasse entfällt hier).

    Hallo hankey,

    zu Ihren Fragen könnte man Bücher schreiben (und das wurde auch x-mal bereits getan, z.B. hier).

    Ich möchte nur einzelne Stichwörter nennen, mit denen Sie sich vertieft beschäftigen sollten:

    • PEPP-Definitionshandbücher des InEK (z.B. hier),
    • Kostenträgerrechnung (auf Basis des Kalkulationshandbuches des InEK hier) i.V.m. dem PEPP-Browser (z.B. hier): Da die Vergütung den (therapeutischen) Aufwand kompensieren soll, können Sie sich sicher vorstellen, dass die teuersten Berufsgruppen auch am stärksten refinanziert werden sollen (s. Tageskosten-Matrix, Anlage 5 des InEK-Kalkulationshandbuches).

    Soviel fürs Erste...

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    hier nun das Plenarprotokoll zur 951. Sitzung des Bundesrates. Lesenswert ist auch seine Anlage 5 (S. 496 f.), in der der niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Herr Olaf Lies eine Erklärung der niedersächsischen Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration Frau Cornelia Rundt abgibt. Zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) erklärt Frau Ministerin Rundt:
    "Niedersachsen wird gemeinsam mit anderen Ländern in der Arbeitsgruppe 'Personalausstattung und Psychiatrie' des Unterausschusses 'Qualitätssicherung' des Gemeinsamen Bundesausschusses vertreten sein. Selbstverständlich muss dann in der Praxis aber auch sein, dass diese Personalausstattung durch die mit den Kostenträgern zu vereinbarenden Entgelte vollständig auf tariflicher Basis refinanziert wird."

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    ich möchte Herrn Gohr unbedingt beipflichten! Die formelhafte Verwendung von "Ressourcenverbrauch größer null" wird in Fort- und Weiterbildungen in Kodierfachkräfte-Ausbildungen gängig von verschiedenen Lehrenden in verschiedenen Instituten vertreten, findet sich sowohl in Lehrbüchern (so z.B. in A. Zaiß, "DRG verschlüsseln leicht gemacht", 10. Aufl., Stand 2012, S. 32; zu der DKR, D003i 2012 wurde dort bei zu kodierenden Nebendiagnosen formuliert: "(...) der Ressourcenverbrauch muss nur 'größer Null' sein."), auch in den DKR-Psych 2016 (PD003c, Beispiel 3) wird darauf abgestellt.
    Zugegebenermaßen trifft die o.g. Formel nur die Kodierung von Nebendiagnosen. Das LSG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 19.12.2013 (AZ: L 1 KR 74/12) mit der Frage der Berechtigung der formelhaften Verwendung "Ressourcenverbrauch größer null" beleuchtet, ob diese Formel auch die Annahme eines wichtigen medizinischen Problems begründen kann (und dies verneint).

    Hier stellt sich aber diese Frage nicht. Die DKR-Psych 2016 besagt in PP001a, dass alle "Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, (...) zu kodieren" sind. "Dieses schließt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Prozeduren ein (...)." Auch wird eine Ernährungsberatung in PP014f (natürlich) nicht von der Kodierung ausgenommen. Eine Ernährungsberatung ist eindeutig eine therapeutische Maßnahme i.S.v. dem OPS-Kode 9-60, die i.d.R. von Oecotrophologinnen oder Diätassistentinnen, also von zumindest examinierten Fachkräften, durchgeführt wird. Wieso GW eine solche Maßnahme abqualifizieren will, erschließt sich mir nicht. Und hier hat Herr Gohr bereits zu Recht ausgeführt, dass die o.g. Berufsgruppen den Spezialtherapeuten zuzurechnen sind, die die von ihm genannten OPS-Verfahren zur Anwendung bringen.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung zu TOP 5 (PsychVVG) beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Den entsprechenden Beschluss finden Sie hier, Erläuterungen zum TOP finden Sie hier, eine Ergebniszusammenfassung der gesamten Sitzung hier und die Videoaufzeichnung zum TOP hier.

    Darüber berichtet die Bundesregierung hier, die Ärztezeitung hier und das Deutsche Ärzteblatt hier.

    MfG,

    ck-pku