Beiträge von ck-pku

    Guten Morgen,

    ich habe bereits erwartet, dass hier die (fast schon peinlichen) Detailfehler der o.g. Initiative so ein Gewicht bekommen.

    • Der Initiative geht es aber doch im Kern darum, dass befürchtet wird, dass das PEPP-System das sektorale Denken in der Behandlung psychisch kranker Menschen fördert und dabei -durch die Schaffung finanzieller Anreize- der stationäre Sektor ein zu starkes Gewicht bekommt. Dies ist m.E. auch nicht von der Hand zu weisen.
    • Dass zusätzlich die Schaffung von Personalstandards nicht mehr in der Verordnungskompetenz des Gesetzgebers liegt, sondern in die immer wieder ziemlich undurchsichtige Richtlinienkompetenz des G-BA verlagert werden soll, kann man meiner Meinung nach durchaus zu Recht kritisch betrachten, auch weil bisher keine Zwischenergebnisse produziert wurden und man vom G-BA immer nur vor vollendete Tatsachen (d.h. Richtlinien) gestellt wird. Der Prozess dahin steht einer demokratischen Diskussion nicht offen zur Verfügung.
    • Der größte Teil des Behandlungsaufwands wird tatsächlich im PEPP nicht abgebildet. Dabei geht es weniger um die 1:1-Betreuung sondern vielmehr um das bekannte "Grundrauschen" ("Residualgröße"), also der Teil der therapeutischen Dienstleistungen, die nicht durch den OPS abbildbar sind und daher nicht für die Gruppierung zu PEPP-Fallgruppen herangezogen werden können. Und dieser Anteil beträg nunmal ca. 75% der Therapieanteile.
    • Eine größere Detaillierung des OPS würde hier zwar Abhilfe schaffen, hätte dann aber wieder einen größeren Dokumentations- und Prüfaufwand zur Folge. Damit würde immer mehr zur Verfügung stehende Arbeitszeit sich vom Kerngeschäft eines Krankenhauses, nämlich der Krankenbehandlung, entfernen, auch weil der Erfüllungsaufwand, den die Krankenhäuser für Controlling-Aktivitäten erbringen, nicht gegenfinanziert wird! Ob diese Entwicklung, die ja im DRG-System analog gelaufen ist, begrüßt werden sollte, sei mal dahingestellt...
    • Wenn man bedenkt, dass im KHRG 2009 eine Intention zur Schaffung eines neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie war, mehr Transparenz bzgl. des Behandlungsgeschehens zu schaffen, so wird die aktuelle Entwicklung diesem Anspruch nicht gerecht.
    • Leider zeichnen sich Vereinigungen wie Attac, "Weg-mit-PEPP" u.a. nicht immer durch eine hohe Sachgenauigkeit aus, in der Sache selbst haben diese Initiativen aber meiner Meinung nach aber auch nicht Unrecht.

    Daher würde ich mich freuen, wenn diese meiner Meinung nach berechtigten politischen Befürchtungen nicht durch das Hochstilisieren unangenehmer Detailfehler gänzlich abqualifiziert würden.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    hier nun, wie angekündigt, die heutige Presseerklärung und Stellungnahme des Bündnisses von Attac Deutschland | Arbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrie Rheinland e.V. | Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. | DGSP – Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. | Initiative PEPP stoppen | Der Paritätische Gesamtverband | Soltauer Initiative | ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft | Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte (vdää) zum Thema.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    lesenswerte, gemeinsame Grundpositionen einer 'lagerübergreifenden' Autorengruppe (aus APK, ZfP Südwürttemberg, MdB (CDU), AOK und vdek) in Fortsetzung des o.g. 'strukturierten Dialogs' finden Sie unter der Überschrift "PEPP-System - Budget oder Festpreis" in der aktuellen Ausgabe der f&w 9/2015.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Peppita,

    schön, dass Sie Ihre Fragen aktiv einbringen.

    Leider begehen Sie tatsächlich einen Denkfehler, denn "aussuchen" kann man sich die Kodierung natürlich nicht, diese hat korrekt zu erfolgen (s. § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V i.V.m. OPS 2015 und PP001a der DKR-Psych 2015)!

    Sofern Sie jedoch bestimmte Strukturmerkmale etc. nicht erfüllen, landen Sie ja "automatisch" in der Regelbehandlung.

    Ob dies zukünftig PEPP-relevant wird, wird die weitere PEPP-Entwicklung zeigen. Diesbezüglich bleiben wir hier im Forum ja gemeinsam "am Ball".


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    gestern wurde die OPS-Vorabfassung 2016 vom DIMDI veröffentlicht.

    Diese enthält markante Veränderungen für den gesamten Kapitelbereich 9-6! Für den Erwachsenenbereich sind diese u.a.:

    Streichungen:

    • Die aufwendige Diagnostik (1-903) wurde gestrichen (die Zeit für Diagnostik wird nun in „normale“ Therapie-Einheiten ‚verpackt‘)!
    • Die bisherigen Regelbehandlungskodes 9-604, 9-605 und 9-606 wurden gestrichen (nebst Streichungen in den Hinweisen zu 9-60)!
    • Die bisherigen Intensivbehandlungskodes 9-614, 9-615 und 9-616 wurden gestrichen (nebst Streichungen in den Hinweisen zu 9-61)!
    • Die bisherigen Kodes der Psychotherapeutischen Komplexbehandlung 9-624 und 9-625 wurden gestrichen (nebst Streichungen in den Hinweisen zu 9-62)!
    • Die bisherigen Kodes der Psychosomatisch-psychotherapeutischen Komplexbehandlung 9-630, 9-631, 9-632 und 9-633 wurden gestrichen (nebst Streichungen in den Hinweisen zu 9-63)!

    Neue Kodes:

    • Neu ist der Kode für Regelbehandlung 9-607
    • Neu sind die Kodes für Intensivbehandlung 9-617 bis 9-61b
    • Neu ist der Kode der Psychotherapeutischen Komplexbehandlung 9-626
    • Neu ist der Kode der Psychosomatisch-psychotherapeutischen Komplexbehandlung 9-634
    • Die "Zusatzinformationen" (9-640) wurden ausdifferenziert!
    • Neu ist die Zusatzkode-Gruppe „Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen“ (9-649)

    Weitere nennenswerte Änderungen in den bisherigen Kodes sind ebenfalls beachtlich. Ich empfehle dringend die Kenntnisnahme. Ich freue mich schon auf die Diskussion. :/


    MfG,

    ck-pku

    Hallo ejk,

    Ihre Frage ist ohne Kenntnis des Einzelfalls sicherlich nicht ohne Weiteres zu beantworten, da die Thematik die Schnittstelle zwischen SGB V, SGB XI und SGB XII berührt, die von Fall zu Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Es geht aber doch im Kern um die Frage der Krankenhauspflegebedürftigkeit. Für welchen Zeitraum liegt diese i.S.d. §39 SGB V vor? Ob danach (vorrangig) Leistungen des SGB XI (z.B. i.S.d. §43) oder (nachrangig) Leistungen nach dem SGB XII (z.B. i.S.d. §61) zu gewähren sind, ist hierbei m.E. zweitrangig.

    Die Frage der Abgrenzung der Krankenhauspflegebedürftigkeit von der Pflegebedürftigkeit beschäftigt dabei immer wieder die Gerichte:
    "Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zwischen Krankenhauspflegebedürftigkeit einerseits und bloßer Pflegebedürftigkeit andererseits. Grundsätzlich löst allein der Umstand der Erforderlichkeit von Pflege keinen Anspruch auf Krankenhausbehandlung aus. Für Maßnahmen der Grundpflege können sich hier Ansprüche nach dem SGB XI ergeben. Hilfe bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens als klassische Grundpflegemaßnahmen sind dort in §14 Abs. 4 SGB XI abschließend und katalogartig beschrieben. Demgegenüber handelt es sich um Behandlungspflege bei diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen. Aber auch dann, wenn es sich um eine Maßnahme der Behandlungspflege handelt, die untrennbar Bestandteil einer Verrichtung aus dem Katalog des §14 Abs. 4 SGB XI ist oder jedenfalls mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem untrennbaren zeitlichen Zusammenhang steht, kommt nicht die Leistungspflicht der Krankenkasse, sondern die der Pflegekasse in Betracht (vgl. zur Unterscheidung BSG, SozR 3-300 §14 Nr. 9 und 11).
    Für die damit erforderliche Abgrenzung des krankenhausbedürftigen Behandlungsfalls vom Pflegefall hat die Rechtsprechung (vgl. statt anderer BSG, Urteil v. 16.2.2005, B 1 KR 18/03 R, SozR 4-2500 §39 Nr. 4 m. w. N.) bislang folgende Kriterien entwickelt:

    • Die Behandlungsziele (Heilung, Besserung, Verhütung einer Verschlimmerung des Leidens, Linderung der Beschwerden, Lebensverlängerung) müssen nur mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses erreicht werden können.
    • Besondere Mittel in diesem Sinne sind eine apparative Mindestausstattung, ein geschultes Pflegepersonal und ein jederzeit rufbereiter Arzt.
    • Entscheidend ist, ob in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die angestrebten Behandlungsziele die besonderen Mittel des Krankenhauses benötigt werden. Der Einsatz eines der genannten Mittel des Krankenhauses kann, muss aber nicht ausreichend sein. Andererseits ist auch nicht der Einsatz aller Mittel erforderlich."

    (Haufe SGB Office Online Professional, zu §39 SGB V, Rz. 2.2, Stand: 10.08.2015)

    Meines Erachtens nach bestehen die Krankenkassen demzufolge völlig zurecht auf einen Fallabschluss, d.h. auf die Benennung des Zeitraums der Krankenhausbehandlung in Abgrenzung zu möglichen anderen Leistungen anderer Sozialleistungsträger.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    zwar nicht mehr ganz tagesaktuell möchte ich Sie dennoch auf aktuelle Entwicklungen in Sachen PEPP hinweisen, sofern Ihnen diese nicht bereits bekannt sind:

    • Das letzte Papier "Eckpunkte" der o.g. Verbände vom 05.06.2015 finden Sie hier.
    • Die DKG hat in einem Brief an das BMG, Herrn Gröhe, vom 26.06.2015 das eigene Positionspapier vom 16.06.2015 übersendet. Dieses ist von den Krankenhausgesellschaften verteilt worden, so z.B. in der NKG-Mitteilung 237/2015.
    • Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit Datum vom 01.07.2015 einen Antrag (Drucksache 18/5381) beim Deutschen Bundestag gestellt, den Sie hier finden. Hier interessieren insbesondere die Ausführungen "Zu Nummer 5".

    Unisono wird u.a. gefordert:

    • verbindliche, leitliniengerechte Nachfolgeregelung zur Psych-PV (lesenswert hierzu auch: Nervenarzt 05-2015 und 07-2015 mit jeweils gleich mehreren Beiträgen)
    • krankenhausindividuelle Budgetfindung ohne Konvergenz,
    • angepasster PEPP-Katalog
    • Verminderung des Dokumentations- und Misstrauensaufwands
    • Einbezug der regionalen Pflichtversorgung (unbedingt lesenswert hierzu auch: Nervenarzt 03-2015 · 86: 367–372)
    • Förderung wohnortnaher, sektorenübergreifender Versorgung

    Laut vorliegender Korrespondenz von einem Mitglied des Bundestags befinden sich die Koalitionspartner derzeit in der Diskussion über einen gangbaren Weg zu systematischen Veränderungen des PEPP, um mögliche negative Auswirkungen zu vermeiden. Der Bundesgesundheitsminister habe eine umfassende Prüfung aller unterbreiteten Vorschläge zugesichert. Der Dialog wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres fortgesetzt. Mit Änderungen zum PEPP im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) sei jedoch nicht zu rechnen.

    Es bleibt also weiter spannend.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo NuxVomica,

    ich sehe das durchaus anders. Unser Haus hatte sich bereits 2 Jahre lang akribisch auf eine mögliche Optierung vorbereitet. Dann entstand vor 1,5 Jahren das Bedürfnis, sich bzgl. seiner Bemühungen extern bewerten zu lassen. Die konkreten Maßnahmen, die zu unseren bisherigen Bemühungen vorgeschlagen wurden, waren unserem Haus eine echte ergänzende Hilfe. Diese zielten insbesondere auf das "Change Management" (z.B. durch Schulungen, Verfassen von Basis-Konzepten für unterschiedliche Mitarbeitergruppen), Neu-Ausrichtung von Budgetverhandlungen und MDK-Management sowie die Frage der neuen Steuerung im PEPP-System (inkl. Planungsprozess). Daher kann ich nur empfehlen, zusätzlich zu den eigenen Bemühungen (empfehlenswerte!) externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird man bestimmt nicht dümmer... ;)

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    die Auslegung des Themas wird uns sicherlich in den kommenden Jahren weiterhin beschäftigen. Weitere gute Ausführungen zum Thema finden Sie auch hier. Überhaupt lohnt immer wieder ein Blick in das Forum-Archiv über die Suchfunktion (jetzt neu in der dunkelgrauen Titelleiste über dem "myDRG"-Logo)...

    Zum Punkt der "steten Bereitschaft": Meiner Meinung nach kann hiermit nicht nur das Strukturmerkmal einer Station gemeint sein, denn dann hätten ja alle Patienten einer (auch fakultativ) geschlossenen Station per se dieses Merkmal erfüllt. Ich denke, dass gemeint ist, dass in einem Falle zwar besondere Sicherungsmaßnahmen angezeigt wären, man aber aus Gründen der Deeskalation darauf verzichtet, jedoch jederzeit darauf zurückgreifen kann. Daher ist in dieser Phase auch "intensivierte Beziehungsarbeit" notwendig, die natürlich -wie immer- gut dokumentiert sein muss!

    MfG,

    ck-pku

    Hallo Ms84,

    ich glaube, dass es müßig ist, sich jetzt schon zu diesen "Sonderfällen" eine explizite Meinung bilden zu wollen.

    Rechtlich betrachtet ist die sog. Stufenweise Wiedereingliederung (das "Hamburger Modell" ist ein Sonderfall) nach § 28 SGB IX bzw. § 74 SGB V ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es geht hierbei nicht um die übliche, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Im Vordergrund der Beschäftigung steht vielmehr die Rehabilitation. Da der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt – und wegen seiner fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch nicht erbringen kann –, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber. Anders ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vergütung für die im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erbrachte Tätigkeit vereinbaren. Besteht eine solche Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber aber nicht, erbringen die Rehabilitationsträger als „ergänzende Leistungen“ Krankengeld nach dem SGB V, Übergangsgeld nach dem SGB VI oder Verletztengeld nach dem SGB VII (vgl. dazu §§ 28 und 44 Abs.1 SGB IX).

    Daher kann man Ihre Frage schon rein rechtlich nicht mit "ja" oder "nein" beantworten, sondern es ist sicherlich auf den Einzelfall abzustellen.

    Wie mögliche Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Prozedurenkodierung im Kontext dieser Leistungserbringung zwischen einem Krankenhaus und einer Krankenkasse (MDK) entschieden werden, werden die Gerichte zeigen.

    Ich hoffe, dass Ihnen die Antwort ein wenig weiterhelfen konnte... :S


    MfG,

    ck-pku