Beiträge von ck-pku

    Guten Morgen,

    • der LWV Hessen fordert Nachbesserungen beim PEPP-Entgeltsystem. Hier finden Sie eine entsprechende Pressemitteilung vom 14.03.2013, hier die darin bezeichnete Resolution.
    • Ferner hat die Bundesdirektorenkonferenz eine Beurteilung des PEPP-Entgeltkatalogs 2013 durch die Leitenden Ärzte psychiatrischer und psychotherapeutischer Kliniken veröffentlicht. Hier finden Sie die entsprechende Pressemitteilung, hier die Zusammenfassung, hier die ausführlichen Umfrageergebnisse. Weiterhin möchte die Bundesdirektorenkonferenz beim InEK und bei der DKG einen Alternativvorschlag zu den PEPP einreichen. Ziel ist es, zu erreichen, daß eine primär tagesbezogene Kalkulation durchgeführt und geprüft wird, ob sich daraus im Verlauf der Behandlung variable Tagesentgelte, sog. TEPP entwickeln lassen. Sollten Sie zu diesem TEPP Vorschlag, auch kritische, Kommentare haben, bittet der BDK-Vorsitzende Thomas Pollmächer darum, ihn anzuschreiben. Die BDK muss den Vorschlag bis zum Ende des Monats März einreichen, sodaß Kommentare möglichst rasch willkommen wären.
    • Hier finden Sie aus der Zeitschrift Die Schwester Der Pfleger (51. Jahrg. 12|12 (S. 1238 ff.)) den Artikel "Psychiatrische Krankenpflege im 'PEPP-Zeitalter'" (Autor: Joachim Hübner).


    MfG,

    ck-pku

    Hallo PsyKo,

    Zitat

    Könnte man einen Berechnungstag mit der Bewertungsrelation "1,0" gleichsetzten?

    Könnte man den Basistagesentgeltwert mit der Summe aus Abteilungs- und Basispflegesatz gleichsetzen?

    Nein. Im alten Entgeltsystem erhalten Sie ja pro Berechnungstag (von Zu- und Abschlägen einmal abgesehen) den Basis- und Abteilungspflegesatz. Im neuen Entgeltsystem muss der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert ja erst einmal ermittelt werden.
    Dies geschieht im Rahmen der Budgetverhandlungen mit Hilfe der AEB-Psych-Formulare der neuen BPflV, in dem Sie die geplanten Erlöse für bewertete PEPP-Leistungen (Formular B1) durch die Summe der Bewertungsrelationen (Formular E1) teilen (s. lfd. Nr. 16, 17 und 18 des Formulars B1).
    Mit welcher Bewertungsrelation der ermittelte krankenhausindividuelle Basisentgeltwert dann multipliziert wird, um auf ein Tagesentgelt zu kommen, hängt dann u.a. von der durch den Grouper ermittelten PEPP und dem Behandlunstag (Vergütungsstufe) ab. Die fiktive Bewertungsrelation 1,0 bedeutet ja lediglich, dass Sie (für den Berechnungstag) den ermittelten krankenhausindividuellen Basisentgeltwert erhalten würden.
    Ob das errechnete, zukünftige Tagesentgelt dann höher oder niedriger als Ihr jetziger Basis- und Abteilungspflegesatz im Altsystem ist, werden Sie erst noch feststellen.

    Ich empfehle dem interessierten Leser u.a. den Besuch einer Veranstaltung zum Thema "Budgetermittlung nach dem Psych-Entgeltgesetz für die Jahre 2013-2016", wie sie beispielsweise 2012 auf der DGfM-Jahrestagung (s. Artikel ) angeboten wurde.
    Ferner können Sie mit aktueller Medizincontrolling-Software auch EDV-gestützt entsprechende Berechnungen durchführen.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo Jorge,

    soweit so gut (da wir uns ja insoweit einig scheinen, als dass diese Untersuchung eben nicht kodiert werden sollte). Aber mit welchem Prozeduren-Kode wollten Sie diese Untersuchung denn auch verschlüsseln, da die 9-6er Kodes, wie Sie zu Recht anmerken, einen anderen Charakter haben und demzufolge hierfür nicht geeignet sind. Aber auch nach dem alphabetischen Verzeichnis des OPS 2013 kommt man nicht weiter, es gibt keinen "passenden" Kode.

    Fazit: Der Aufwand für diese Untersuchung wird über die Diagnose abgebildet (oder eben auch nicht, was dann dem "Grundrauschen" anheimfällt).


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen Jorge,

    dieses vermeintliche "Problem" wurde hier im Forum bereits mehrfach diskutiert.

    Schauen Sie einfach mal z.B. hier , hier oder hier ...

    Sie zitieren aus der Kodierrichtlinie PP014a der DKR-Psych 2013 nur unvollständig: "Prozeduren, die routinemäßig bei den meisten Patienten und/oder mehrfach während eines Krankenhausaufenthaltes durchgeführt werden, werden nicht verschlüsselt, da sich der Aufwand für diese Prozeduren in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren widerspiegelt." Als Beispiel werden nicht nur die von Ihnen genannten Aufnahme- sondern auch Kontrolluntersuchungen genannt.

    Somit dürfte es sich bei den von Ihnen aufgeführten ärztlichen Untersuchungen m.E. um eben solche Routinetätigkeiten handeln, die in der Folge als Prozedur nicht eigenständig zu kodieren sind.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Herr Wegmann,

    ich versuche mich mal an Ihrer Frage.

    Die vor- bzw. nachstationäre Behandlung ist im § 115a SGB V verortet. Die Vergütung dieser Behandlung ist gem § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG einheitlich zu berechnen, was in der Folge § 115a Abs. 3 SGB V konkretisiert. Dieser sieht rechtlich vorrangig eine Empfehlung der Bundesebene zur Vergütung vor, die automatisch gilt, falls auf Landesebene keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

    Mit Wirkung zum 1.1.1997 gilt die gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung, die zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart worden ist. Sie sieht in den Anlagen 1 und 2 fachabteilungsbezogene Vergütungspauschalen vor. Die ursprünglichen DM-Beträge sind aufgrund der Änderungsvereinbarung zu der gemeinsamen Empfehlung zum 1.1.2002 in Euro gerechnet worden. Diese Empfehlung gilt in den Bundesländern, da eigenständige Vereinbarungen auf Landesebene bisher nicht angestrebt worden sind. Für vorstationäre Behandlung in der Allgemeinen Psychiatrie wird demnach als fachabteilungsbezogene Vergütungspauschale 125,78 € berechnet.

    Nun zu Ihrer weiteren Frage:

    Ziel der vorstationären Behandlung ist es, entweder die Frage der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten, indem notwendige Voruntersuchungen (u.a. Laboruntersuchungen) beim Patienten ambulant durchgeführt werden.

    Rechtlich gesehen gehören weder die vor- noch die nachstationäre Behandlung zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, vielmehr liegt im Fall der vorstationären Behandlung eine Verordnung von Krankenhausbehandlung vor, was bedeutet, dass der Patient aus dem ambulanten in den stationären Behandlungsbereich überstellt worden ist. (so die überwiegende Kommentierung zu § 115a SGB V (s. u.a. insbesondere Sommer, SGB V § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (HaufeIndex 529160)).

    Daher ist eine vorstationäre Behandlung neben einer vollstationären Behandlung (auch nach BPflV) meiner Meinung nach rechtlich überhaubt nicht möglich. ?(

    Vielleicht können Sie ja ein entsprechendes Beispiel nennen, damit dies weiter erörtert werden kann.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo Frau Zimmermann,

    beachten Sie bitte einmal hier den Bericht über das Symposium „Pflege und DRG“ vom 26. und 27. Mai 2011 in Berlin (Veranstalter: Deutscher Pflegerat). Hier hat Herr Oppermann, Pflegedirektor des Bezirkskrankenhauses Augsburg, 2. Vorsitzender der Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. und Mitglied der AG Pflege und DRG des DPR einen Vortrag mit folgender zentraler Aussage gehalten: Hr. Oppermann ... berichtete, dass in der Psychiatrie der PKMS nicht kodiert wird und auch nicht werden soll.

    Beachten Sie weiterhin auch den Änderungsvorschlag für den OPS 2012 (Seite 4) vom Deutschen Pflegerat e.V. (Frau Vizepräsidentin Ricarda Klein) und dem Universitätsklinikum Halle (Herrn Patrick Jahn): "Außerdem wurde nach der Anwendbarkeit des PKMS/OPS in der Psychiatrie gefragt. Hierzu ist festzustellen, dass eine Anwendung in der Psychiatrie nicht möglich ist, da der PKMS nicht für diesen Bereich entwickelt und getestet wurde."

    MfG,

    ck-pku

    Hallo nochmals,

    da ich bereits zur Filterfunktion in der Def.-Handb. 2012-2013 Anh. A+B-Tabelle befragt wurde, die vielleicht nicht allen geläufig ist, möchte ich kurz einen erklärenden Screenshot zur Verfügung stellen: Die Filterauswahl aktivieren Sie durch einen Klick auf die Filterfunktion von Excel 2010 (rote Kreise im Screenshot). Es öffnet sich die Filterauswahl (blaue Markierung im Screenshot). Dort können Sie nach Belieben filtern...

    Vielen Dank schon einmal für die bisherigen positiven Rückmeldungen. :)

    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    ich erlaube mir, Ihnen eine überarbeitete Version meiner Excel-Arbeitsmappe (Version 2010) zu den Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b der PEPPV 2013 aus meinem Beitrag 89 zur Verfügung zu stellen.

    Neu in der Tabelle sind 2 Arbeitsblätter:

    • Def.-Handb. 2012-2013 Anh. A+B: Hier habe ich versucht, Anhang A und B des PEPP-Definitionshandbuchs, Version 2012-2013, in einer Excel-Tabelle darzustellen. Die verschiedenen Spalten sind filterbar, so dass Sie sehr schnell Übersichten in die eine oder andere Richtung erhalten. Diese Tabelle ist sehr groß 8| (fast 13.000 Zeilen), daher rate ich dringend davon ab, diese zu drucken (über 330 Seiten)!
    • Def.-Hand. 2012-2013 Anh. B FÜ: Hier habe ich lediglich die filterbare Funktionsübersicht des Anhangs B des PEPP-Definitionshandbuchs, Version 2012-2013 in einer Excel-Tabelle dargestellt.


    Also wieder nichts Neues, vielleicht interessiert es ja den einen oder anderen trotzdem... ;) Ich freue mich jedenfalls über konstruktive Kritik. Sollten Ihnen Fehler auffallen, können Sie mir diese ebenfalls gern melden, ich passe die Tabellen dann gern an, da die Tabellen (wie bei mir üblich) vor Änderungen wieder geschützt sind. Zudem bitte ich um Beachtung der Autorenschaft, d.h. eine öffentliche Verwendung ist zuvor mit mir abzusprechen. Ich bitte um Ihr diesbezügliches Verständnis.

    Natürlich sind alle Angaben ohne Gewähr, ich hafte selbstverständlich nicht für mögliche Fehler.

    Und natürlich gilt (ebenfalls) wieder: Sollte die Anlage aus urheberrechtlichen Gründen nicht verbreitet werden dürfen, bitte ich die Administratoren des Forums um Löschung dieses Beitrags.


    MfG,

    ck-pku