Beiträge von ck-pku

    @ Money-penny:

    Hinzufügen möchte ich jedoch noch die auch weiterhin nicht überarbeitete PsychPV aus den 90iger Jahren
    (Man hört zwar immer, dass die wohl "fallen" wird, aber definitiv gibt es wohl noch keine Aussage hierzu...)

    Doch, seit dem Referentenentwurf des BMG vom 07.11.2011 wird gem. Artikel 7 die Psychiatrie-Personalverordnung zum 01.01.2017 (Beginn Konvergenzphase) aufgehoben, so dieser Entwurf dann auch Gesetz wird!

    Gruß,

    ck-pku

    Hallo,

    seit 3 Tagen ist der Referentenentwurf zum Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Bearbeitungsstand: 07.11.2011, 15:18 Uhr) in vieler Munde.

    Viele Änderungen stehen ins Haus, die bisher in dem "Eckpunktepapier" des BMG vom 31.08.2011 so noch keinen Niederschlag gefunden haben, z.B. die Aufhebung der Psych-PV mit Beginn der Konvergenzphase zum 1. Januar 2017.

    Da dieser bisher hier im Forum noch nicht zur Verfügung gestellt wurde, möchte ich dies nun hiermit nachholen (s. Anhang).

    Viel "Spaß" mit der "Wochenendlektüre"! :S

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    ich wäre dafür, der freien Interpretation ein wenig Einhalt zu gebieten und die Diskussion zu versachlichen, um der Intention der Macher des DIMDI und dem Gegenstand, schwerwiegende Merkmale zu finden, die eine Einstufung in den OPS-Intensivbereich rechtfertigen und einer zukünftigen MDK-Prüfung standhalten, Rechnung zu tragen.

    Herr Dr. Godemann hat in seinem Kodierleitfaden für die Psychiatrie und Psychosomatik 2011 i.d.S. eine Definition der Patientenmerkmale im Intensivkode auf S. 110 f. vorgenommen. "Dabei wurden die Definitionen der Merkmale verschiedenen national und international etablierten Skalen entnommen." Dies ist meiner Meinung nach ein fachlich sauberer, guter und gangbarer Weg, mögliche Interpretationen zu operationalisieren.

    Für das "schwer selbstbeschädigende Verhalten" würde es sich m.E. im o.g. Sinne z.B. anbieten, das "Interview zur Erfassung schwerwiegender Störungen der Verhaltenskontrolle - SBDI (Severe Behavioral Dyscontrol Interview)" anzuwenden.

    Auf Einschätzungen hierzu freut sich

    mit freundlichen Grüßen,

    ck-pku

    Hallo Noris,

    das Thema wurde bereits hier (m.E. unbefriedigend) gestriffen.

    Ich möchte in Frage stellen, ob Z51.83 Nebendiagnose sein kann.

    Ich verweise hierbei m.E. zunächst mal auf den Kapitelvorspann XXI zu "Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen (Z00-Z99)" der ICD-10-GM selbst: "Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind."

    Da aber die Grunderkrankung "Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide" bereits mit F11.x abgebildet werden kann, kann m.E. eine Z51.x-Diagnose gar nicht, also auch nicht als Nebendiagnose, kodiert werden.

    Eine Ausnahme existiert in der Kodierrichtlinie PD007a der DKR-Psych, dies ergibt sich jedoch aus dem dort dargestellten Sachverhalt. Dass dies kein Widerspruch ist, ergibt sich ja auch daraus, dass "für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, (...) die Kodierrichtlinien Vorrang" haben (s. EINLEITUNG zu den DKR-Psych, Version 2011, S. IV).

    Ich würde die Methadonsubstitution zunächst mal auch als (medikamentöse) Therapie, also eher als Prozedur, verstehen. Daher ist hier weniger die DKR-Psych hinsichtlich der "Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten" sondern die "Allgemeinen Kodierrichtlinien für Prozeduren", hier PP014a: "Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden", maßgeblich: "Prozeduren, die (...) mehrfach während eines Krankenhausaufenthaltes durchgeführt werden, werden nicht verschlüsselt, da sich der Aufwand für diese Prozeduren in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren wiederspiegelt (...)."

    Als Beispiel für nicht kodierbare Prozeduren ist in der Tabelle 1 der PP014a auch (mit Ausnahmenbenennung) die medikamentöse Therapie (hier also z.B. mit Polamidon®) aufgeführt.

    Daher ergibt sich für mich durch die Eingruppierung in S2 der Psych-PV und der Hauptdiagnose F11.x mit der entsprechenden Prozedurenkodierung aus 9-6x die Möglichkeit der Darstellung auch der Methadonsubstitution.

    Ich lasse mich aber auch gern eines Besseren belehren. :D

    MfG,

    ck-pku

    Hallo TicTac,

    Ihr gestiegenes Interesse an der Thematik "KTL" freut mich (umso mehr, als dass ich erwartet hätte, dass das Lücken füllende Thema auch andere Board-Mitglieder "elektrisieren" würde). Ich kann mir dieses (vermeintliche) mangelnde Interesse nur so erklären, als dass die Boardteilnehmer im Wust der tgl. Informationsflut nicht zusätzlich gewillt sind, sich mit einem "artfremden" Klassifikationsinstrument zu beschäftigen, auch wenn dieses m.E. ein Ansatzpunkt zur Lösung der Wurzel allen Übels darstellt.

    Es gibt selbstverständlich sehr viele Untersuchungen zur Thematik (Einführung der KTL bereits 1997), ich möchte hier nur auf 2 Aufsätze und einen wissenschaftlichen Abschlussbericht (vom UKE) hinweisen:

    "Therapeutische Versorgung in der medizinischen Rehabilitation – mehr Transparenz mit der Klassifikation therapeutischer Leistungen" - Janett Zander, Dr. Ulrike Beckmann, Dr. Bruno Sommhammer, Dr. Here Klosterhuis

    "Verbesserte Dokumentation als Grundlage für Reha-Qualitätssicherung – Weiterentwicklung der Klassifikation therapeutischer Leistungen" – Dr. Eva Maria B i t z e r, Hans Dö rning , Dr. Ulrike Beckmann, Dr. Bruno Sommhammer,
    Janett Zander, Dr. Here Klosterhuis

    Abschlussbericht "Fallgruppen in der stationären Rehabilitation von Patienten mit psychischen/psychosomatischen Erkrankungen" - Dipl.-Psych. Sylke Andreas, Dipl.-Psych. Jörg Dirmaier, Prof. Dr. Dr. Uwe Koch, Dr. Holger Schulz (UKE)

    Verweisen möchte ich auch ferner auf das "Forschungsportal der Deutschen Rentenversicherung".

    Ob das DIMDI die KTL in seinen Überlegungen zur Entwicklung des OPS berücksichtigt hat, ist mir (natürlich) nicht bekannt. Das Konzept der Rehabilitation ist ja auch nicht 1:1 übertragbar auf das der stationären akutpsychiatrischen Versorgung (wohl aber durchaus m.E. auf das der psychosomatischen Akutstationen).

    Trotzdem liefert die KTL gute Anhaltspunkte, wie (therapeutische) Versorgungsrealität (abgestimmt) vereinheitlicht abgebildet und der Abrechnung zugeführt werden kann!

    MfG,

    ck-pku

    Hallo TicTac,

    Ihrer Ansicht würde ich (insbesondere aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung in der psychotherapeutischen stationären Rehabilitation) ganz und gar widersprechen wollen (und u.a. deshalb regt sich m.E. auch kein Protest in der Reha):

    Zunächst bleibt festzuhalten, dass die KTL kaum originär ärztliche Dienstleistungen umfasst bzw. abbildet, z.B. Untersuchungen, Therapieplanung, Visiten etc. (s. S. 16)! Zitat S. 15: "Die KTL bildet ausschließlich die Realität des therapeutischen Leistungsgeschehens ab."

    Die Darstellung eben dieses Leistungsgeschehens hat für die Häuser/Therapeuten m.E. mehrere ganz entscheidene Nutzen, nämlich u.a. die "Verbindlichkeit der Qualitätsmerkmale" (S. 8 f.), die Auswertbarkeit der Daten im Hinblick auf Qualitätssicherung, die vereinheitlichte Abbildbarkeit in einem Krankenhausinformatiossystem inkl. zeitlicher Ressourcen etc.

    Die inhaltliche Bestimmung der Qualitätsmerkmale erfolgte in der historischen Entwicklung als (tatsächlich) "lernendes System" unter Einbezug der verschiedenen Berufsverbände, z.B. der DVSG für die klinische Sozialarbeit...

    Warum also klagen?

    Ich jedenfalls hätte mir für den § 17d KHG-Bereich begleitend zu den Vorgaben aus Psych-PV und OPS einen solche vereinheitlichte "Klassifikation therapeutischer Leistungen", die unter Mitwirkung der beteiligten Berufsgruppen bzw. deren Vetreter entstanden wäre, aus o.g. Gründen sehr gewünscht...

    Bin aber -nach wie vor- gespannt, wie das andere Forumnutzer bewerten.

    MfG,

    ck-pku

    Sehr geehrter Herr Gohr,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Das von Ihnen angesprochene Formular habe ich auch in Ihrem sehr empfehlenswerten Buch "Neues Entgeltsystem in Psychiatrie und Psychosomatik" auf S. 57 entdeckt, welches ich als äußert hilfreich einschätze und daher dem geneigten Leser ausdrücklich empfehlen möchte.

    Trotzdem möchte ich Ihnen nur bedingt Recht geben und einschränkend weitere Ausführungen zur Thematik machen:

    Man könnte vorschnell zu dem Schluss gelangen, dass diese o.g. Anwesenheitsproblematik durch die Kodierrichtlinie PP004a der DKR-Psych 2011 aufgefangen wird.
    In einer Kommentierung der Kodierrichtlinie des MDK Baden-Württemberg (nachzulesen im entsprechenden KU-Sonderheft) wird jedoch deutlich gemacht, dass diese Kodierrichtlinie nicht für die Komplexkodes in der Psychiatrie und Psychosomatik anzuwenden ist! Die Komplexkodes "setzen immer voraus, dass die jeweils angegebene Zeit oder Anzahl entsprechend der OPS-Definition des endstelligen Kodes auch erfüllt sein muss, um den Kode zu verwenden."

    Ich greife noch mal oben dargestellten Sachverhalt, Fall b) auf: Nehmen wir an, bei der Gruppentherapie handelt es sich um eine Gruppenpsychotherapie. Der Patient, nennen wir Ihn Herrn M., war in den ersten 25 Min. Gegenstand der therapeutischen Nachfrage und Intervention, im Anschluss hat der Therapeut sich Frau S. zugewandt. Der Patient Herr M. hat dann, noch beansprucht von der eigenen Ansprache und emotional impulsiv bewegt durch die Darstellung der Erlebnisse der Frau S. die Gruppe eben nach 30 Minuten verlassen, so hat er doch in den ersten 25 Minuten eine therapeutische gezielte und durchgängige Intervention erhalten, die kodiert werden müsste, da der unstreitige Ressourcenaufwand erlösorientiert abgebildet werden muss.

    Man beachte den Hinweise zum OPS-Komplexkode 9-60 "Als Einzeltherapie gilt eine zusammenhängende Therapie von mindestens 25 Minuten. Dies entspricht einer Therapieeinheit. Gruppentherapien dauern ebenfalls mindestens 25 Minuten."

    Also bleibt die Frage der richtigen Kodierung bei temporärer Abwesenheit eines Patienten aus der Gruppentherapie zumindest für mich weiter nicht eindeutig beantwortet. Ich selbst bin zwar ebenfalls ein Freund des "gesunden Menschenverstands", nur bleibt dabei offen, ob dieser zukünftig auch einer MDK-Prüfung (insbesondere angesichts der o.g. Kommentierung eben durch den MDK) standhält.

    Ich bin gespannt, wie andere Kollegen diese Problematik bewerten...

    Hallo,

    ich habe folgende 3 Fragen:

    Sachverhalt: Wir haben das Gruppenangebot A mit einer Zeitdauer von 50 Minuten, welches z.B. ein Arzt abgibt. An der Gruppe nehmen z.B. 7 Patienten teil. Alle Pat. sind der Regelbehandlung zugeordnet.

    Nach OPS-Tabelle wird jedem Pat. also aus dem Kode-Bereich 9-605 für diese Gruppentherapie 1/4 TE zugeordnet.

    Was passiert aber, wenn ein Gruppenteilnehmer

    a) nach 10 Minuten

    b) nach 30 Minuten

    die Gruppe plötzlich (z.B. krisenhaft) verlässt?

    1) Ist das Ergebnis dann das folgende?

    Fall a) Die Gruppe wird nur noch für 6 Teilnehmer gewertet = 1/2 TE pro jeweils mind. 50 Minuten anwesenden Pat. aus dem Kodeberich 9-605

    Fall b) Die Gruppe wird 25 Min mit 7 Teinehmern und 25 Min. mit 6 Teilnehmern gewertet = 1/8 TE + 1/4 TE pro jeweils mind. 25/50 Minuten anwesenden Pat.

    2) Wie ist Ihre Sicht der Dinge, was ist z.B. (überspitzt gesagt) im Fall einer 25minütigen Gruppentherapie, in der jeder Teilnehmer einmal zum Klo geht, also keiner die gesamten 25 Minuten anwesend war? Was ist mit dem Zuspätkommen von Pat?

    3) Wie werden die tatsächlichen (also minutengenauen) Anwesenheiten innerhalb eines Gruppenangebots bei Ihnen praktikabel und aufwandsarm erfasst? ?(

    Auf Antwort freut sich

    ck-pku