Hallo Noris,
das Thema wurde bereits hier (m.E. unbefriedigend) gestriffen.
Ich möchte in Frage stellen, ob Z51.83 Nebendiagnose sein kann.
Ich verweise hierbei m.E. zunächst mal auf den Kapitelvorspann XXI zu "Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen (Z00-Z99)" der ICD-10-GM selbst: "Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind."
Da aber die Grunderkrankung "Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide" bereits mit F11.x abgebildet werden kann, kann m.E. eine Z51.x-Diagnose gar nicht, also auch nicht als Nebendiagnose, kodiert werden.
Eine Ausnahme existiert in der Kodierrichtlinie PD007a der DKR-Psych, dies ergibt sich jedoch aus dem dort dargestellten Sachverhalt. Dass dies kein Widerspruch ist, ergibt sich ja auch daraus, dass "für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, (...) die Kodierrichtlinien Vorrang" haben (s. EINLEITUNG zu den DKR-Psych, Version 2011, S. IV).
Ich würde die Methadonsubstitution zunächst mal auch als (medikamentöse) Therapie, also eher als Prozedur, verstehen. Daher ist hier weniger die DKR-Psych hinsichtlich der "Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten" sondern die "Allgemeinen Kodierrichtlinien für Prozeduren", hier PP014a: "Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden", maßgeblich: "Prozeduren, die (...) mehrfach während eines Krankenhausaufenthaltes durchgeführt werden, werden nicht verschlüsselt, da sich der Aufwand für diese Prozeduren in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren wiederspiegelt (...)."
Als Beispiel für nicht kodierbare Prozeduren ist in der Tabelle 1 der PP014a auch (mit Ausnahmenbenennung) die medikamentöse Therapie (hier also z.B. mit Polamidon®) aufgeführt.
Daher ergibt sich für mich durch die Eingruppierung in S2 der Psych-PV und der Hauptdiagnose F11.x mit der entsprechenden Prozedurenkodierung aus 9-6x die Möglichkeit der Darstellung auch der Methadonsubstitution.
Ich lasse mich aber auch gern eines Besseren belehren.
MfG,
ck-pku