Hallo,
gern möchte ich den m.E. sehr guten Ansatz von TWaK um die niedersächsischen Regelungen ergänzen, die das Thema anreißen:
§ 23 Nds. MVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) (...) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
2. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
3. die kurzdauernde mechanische Fixierung,
4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen. (...)
§ 81 NJVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung bei Nacht,
(...)
Zulässig ist eine Unterbringung einer Person gem. § 16 NPsychKG, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Zusammenfassend sind also "besondere Sicherungsmaßnahmen im o.g. Sinne:
1. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
2. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
3. die kurzdauernde mechanische Fixierung,
4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.
5. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen (so auch § 23 NPsychKG) sowie
6. die Beobachtung bei Nacht.
Medikamentöse Sedierung gilt juristisch als Fixierung, diese gilt m.E. auch als "besondere Sicherungsmaßnahme".
Gem. § 22 NPsychKG unterliegt die untergebrachte Person nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in dem Krankenhaus ergeben, in dem sie untergebracht ist. Maßnahmen, welche die Freiheit der untergebrachten Person beschränken, sind im Verlauf der Behandlung ständig zu überprüfen und der Entwicklung der betroffenen Person anzupassen
Unbedingt zu beachten in diesem Zusammenhang sind insbesondere neben den PsychKG's der Länder auch §§ 312 ff. FamFG sowie § 1906 BGB.
Das entgeltrelevante Intensivmerkmal "Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen" wäre also nachvollziehbar auch i.S.d. o.g. § 23 I S. 3 Nds. MVollzG gerechtfertigt, das diese Maßnahmen (hier) ärztlich zu überwachen und Freiheitsbeschränkungen i.S.d § 22 NPsychKG (hier von allen OPS-relevanten Berufsgruppen?) ständig zu überprüfen sind, also einen besonderen zusätzlichen Aufwand erfordern.
Wir werden wohl die nächsten OPS-Kommentierungen (oder MDK-Prüfungen?) abwarten müssen, um weitergehende Sicherheit zu erlangen...
Über weitere Ideen und Gedanken zum Thema freut sich
Ihr ck-pku