Beiträge von ck-pku

    Hallo,

    gern möchte ich den m.E. sehr guten Ansatz von TWaK um die niedersächsischen Regelungen ergänzen, die das Thema anreißen:

    § 23 Nds. MVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen

    (1) (...) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
    1. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
    2. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
    3. die kurzdauernde mechanische Fixierung,
    4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.

    Besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen. (...)

    § 81 NJVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen

    (1) Gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

    (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
    1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
    2. die Beobachtung bei Nacht,
    (...)

    Zulässig ist eine Unterbringung einer Person gem. § 16 NPsychKG, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

    Zusammenfassend sind also "besondere Sicherungsmaßnahmen im o.g. Sinne:

    1. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
    2. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
    3. die kurzdauernde mechanische Fixierung,
    4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.
    5. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen (so auch § 23 NPsychKG) sowie
    6. die Beobachtung bei Nacht.

    Medikamentöse Sedierung gilt juristisch als Fixierung, diese gilt m.E. auch als "besondere Sicherungsmaßnahme".

    Gem. § 22 NPsychKG unterliegt die untergebrachte Person nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in dem Krankenhaus ergeben, in dem sie untergebracht ist. Maßnahmen, welche die Freiheit der untergebrachten Person beschränken, sind im Verlauf der Behandlung ständig zu überprüfen und der Entwicklung der betroffenen Person anzupassen

    Unbedingt zu beachten in diesem Zusammenhang sind insbesondere neben den PsychKG's der Länder auch §§ 312 ff. FamFG sowie § 1906 BGB.

    Das entgeltrelevante Intensivmerkmal "Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen" wäre also nachvollziehbar auch i.S.d. o.g. § 23 I S. 3 Nds. MVollzG gerechtfertigt, das diese Maßnahmen (hier) ärztlich zu überwachen und Freiheitsbeschränkungen i.S.d § 22 NPsychKG (hier von allen OPS-relevanten Berufsgruppen?) ständig zu überprüfen sind, also einen besonderen zusätzlichen Aufwand erfordern.

    Wir werden wohl die nächsten OPS-Kommentierungen (oder MDK-Prüfungen?) abwarten müssen, um weitergehende Sicherheit zu erlangen... :huh:

    Über weitere Ideen und Gedanken zum Thema freut sich

    Ihr ck-pku

    Hallo E_Horndasch,

    das besagte Eckpunkte-Papier des BMG ist dem Rundschreiben Nr. 130 der BAG Psychiatrie (Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger Psychiatrischer Krankenhäuser) zu entnehmen.

    Ferner wurde von den Krankenhaushausgesellschaften ebenfalls über das Eckpunkte-Papier des BMG informiert, z.B. von der NKG in der Mitteilung Nr. 260/2011 vom 12.09.2011.

    Da ich mir bzgl. der Erlaubnis der Verbreitung des Entwurf-Papiers unsicher bin, habe ich sicherheitshalber den Dateianhang entfernt... :whistling:

    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    dies soll lediglich ein kleiner Beitrag zur Erleichterung des Alltagsgeschäfts bei entsprechendem Bedarf darstellen.

    Nach der erfolglosen (Internet-)Suche nach einem Excel-File, welches die Regelaufgaben und Tätigkeitsprofile der Erwachsenenpsychiatrie aus den Materialien zur Psych-PVdarstellt, bin ich zu dem Schluß gekommen, dieses selbst zu erstellen.

    Da dies jedoch nicht unerhebliche Arbeit zur Folge hatte, möchte ich Anderen eben diese ersparen und erlaube mir daher, aus den Materialien zur Psych-PV die Regelaufgaben und Tätigkeitsprofile der Erwachsenenpsychiatrie in einem Excel-File zur Verfügung zu stellen (s. Dateianhang).

    Alle Zellinhalte (inkl. Formeln) sind einsehbar, aber nicht veränderbar, d.h. kennwortgeschützt!

    Über Anregungen, Kritik etc. würde ich mich freuen.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    dieser Beitrag soll lediglich als Sevice dienen.

    Ich habe mir erlaubt, die "Vorschläge (des BMG) für Eckpunkte zur Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für ein pauschalierendes Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen" vom 31.08.2011 zur (hoffentlich) besseren Lesbarkeit in ein zeitliches Ablaufschema zu übertragen (s. Dateianhang).

    Für Rückfragen, Fragen zur Gestaltung etc. stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Kritik nehme ich ebenfalls gern entgegen.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo TicTac,

    in der Textausgabe "Psychiatrie-Personalverordnung" mit Materialien und Erläuterungen für die Praxis in der 6. Auflage von Heinrich Kunze, Ludwig Kaltenbach und Klaus Kupfer (Hrsg.) (Kohlhammer Verlag - ISBN 978-3-17-021081-3) wird die Frage genau beantwortet:

    Psych-PV, Erläuterungen zu § 4, Punkt 2.7 - Verantwortlichkeit, Seite 158:

    "Die Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen muss wegen der Komplexität und der zentralen Bedeutung für das Personalbudget den Rang einer Chefsache haben. Die leitenden Ärzte können die Stichtagserhebung an nachgeordnete Ärzte delegieren, bleiben aber dennoch verantwortlich. Das Krankenpflegepersonal und andere Therapeuten sollen einbezogen werden."

    Ich denke, damit ist die Frage umfassend beantwortet... ;)

    Dieser Beitrag soll lediglich ein "Diskussionsbeitrag" sein und den Aspekt des therapeutischen Leistungsabbilds beleuchten:

    Bis vor meinem Antritt als Medizincontroller in einer Psychiatrischen Akut-Klinik war ich über 10 Jahre in der stationären Psychotherapeutischen/Psychosomatischen Rehabilitation tätig.

    Dort existiert die "Klassifikation therapeutischer Leistungen" (KTL) der Deutschen Rentenversicherung, die das therapeutische Leistungs-Angebot (allerdings ohne ärztliche Tätigkeiten) einer Klinik verbindlich vorschreibt (inkl. verbindliche, zwischen der DRV und den jeweiligen Berufsverbänden abgestimmte Qualitätsmerkmale). Die GKV trägt das Leistungsabbild in der stationären medizinischen Rehabilitation gem. KTL voll mit.

    Seltsam, dass nun im akutpsychiatrischen Bereich der Gesetzgeber ein Entgeltsystem entwickelt, in dem Behandlungs-/Fallgruppen aus dem Zusammenspiel von ICD-10-GM + OPS + PsychPV-Einstufung mit dem Ziel einer darauf bezogenen tagespauschalierten Vergütung gebildet werden, ohne dass zeitgleich für diesen Bereich ein allgemeingültiger Leistungs-Katalog ähnlich der KTL existiert und dieser nun in der Folge von jedem Haus selbst entwickelt wird. Gerade eine verbindliche Vorgabe würde bzgl. der OPS-Abbildung hauseigener Leistungen dem MDK im Prüfverfahren "den Wind aus den Segeln nehmen" können...

    Über kritische Kommentare würde ich mich freuen...