Der PKV-Verband und die DKG haben diesbezüglich auf der Arbeitsebene Gespräche geführt. Es
besteht Einigkeit darüber, dass Hybrid-Leistungen der Krankenhäuser wahlleistungsfähig sind.
Dies soll auch unabhängig davon gelten, ob Patienten am selben Tag das Krankenhaus wieder
verlassen oder sie sich über Nacht im Krankenhaus aufhalten. Krankenhäuser können also für
den Bereich der Leistungserbringung gemäß § 115f SGB V – wie gewohnt - eine Wahlleistungsvereinbarung
über wahlärztliche Leistungen mit dem Patienten schließen, die auch dann Bestand
haben soll, wenn der Patient bereits am selben Tag das Krankenhaus wieder verlassen kann.
Es wird hierzu einen gemeinsamen Rechtsstandpunkt von PKV-Verband und DKG geben, über
den per DKG-Rundschreiben informiert werden wird, sobald dieser von den zuständigen Gremien
verabschiedet worden ist.
Für den Fall, dass Patienten sich über Nacht im Krankenhaus aufhalten, besteht darüber hinaus
die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Wahlleistung Unterkunft – wie gewohnt und ohne
Abschlag - mit dem Patienten zu schließen.
Die seitens der DKG empfohlene Wahlleistungsvereinbarung („Musterverträge der DKG, Allgemeine
Vertragsbedingungen (AVB), Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarung für
Krankenhäuser“, 15. Auflage, Seite 105 – 118) kann wie gewohnt ohne Anpassung zur Anwendung
kommen. Diesbezüglich sind keine Änderungen erforderlich.