Hallo,
wir haben dafür einen Pseudo-OPS eingerichtet aus 9-999.* und entsprechend das ZE als Auslöser angehängt.
Bisher keine Probleme in der Abrechnung mit den Kostenträgern festzustellen.
VG
F15.2
Hallo,
wir haben dafür einen Pseudo-OPS eingerichtet aus 9-999.* und entsprechend das ZE als Auslöser angehängt.
Bisher keine Probleme in der Abrechnung mit den Kostenträgern festzustellen.
VG
F15.2
Hallo zusammen,
aus der radiologischen Diagnostik: "Aktive arterielle Blutung, am ehesten aus der Arteria thorakodorsalis, Ast aus subclavia links. Das Hämatom in den dorsolateralen
Thoraxweichteilen und dorsalen Schulter und Halsweichteilen links hat einen Ausdehnung von bis zu 28x14x4 cm."
Wie wird die aktive arterielle Spontanblutung abgebildet? Tendiere aktuell in Richtung I77.88, bin aber gerne für bessere Vorschläge offen
VG
F15.2
Hallo,
schauen Sie Mal unter Entgeltschlüssel CC00007G.
VG
F15.2
Hallo,
letztendlich erfolgte die Aufnahme zur Differential-Diagnostik bei vermuteter Nahrungsmittelallergie. Ein ICD aus dem K-Bereich scheidet hierbei aus für mich.
Hierfür käme eher T78.1 im Betracht, so fern wirklich ein leaky gut festgehalten wurde, dann wäre das ja maximal nebenbefundlich. Für das LG wäre ich vermutlich in Richtung K59.8 gesprungen.
CAVE: sie sollten hier auch aufpassen und unterscheiden zwischen dem LGS (Threadtitel) und dem LG (Posting).
VG
F15.2
Moin,
OPS 8-14* therapeutische Drainage wird für jede durchgeführte Drainage jeweils kodiert mit jeweiligen Erbringungsdatum.
VG
F15.2
Moin,
Ihr Problem ist nicht die Kodierung der Intervention, sondern die Verweildauer.
Durch die VWD von 1BT steuern Sie die F59D an, wenn VWD>1BT landen Sie in der F59C.
VG
F15.2
PS, die Umsetzungshinweise findet man bisher nicht auf der Seite der DKG, sind aber über die Verteiler der DKG bzw. jeweiligen Landes-KG rausgegangen. Bei Bedarf melden
Hallo,
ärztliche Wahlleistungen sind neben der Hybrid-DRG abrechenbar.
Umsetzungshinweise der DKG zur Leistungserbringung gemäß § 115f SGB V, Punkt 9, S. 10:
ZitatAlles anzeigenDer PKV-Verband und die DKG haben diesbezüglich auf der Arbeitsebene Gespräche geführt. Es
besteht Einigkeit darüber, dass Hybrid-Leistungen der Krankenhäuser wahlleistungsfähig sind.
Dies soll auch unabhängig davon gelten, ob Patienten am selben Tag das Krankenhaus wieder
verlassen oder sie sich über Nacht im Krankenhaus aufhalten. Krankenhäuser können also für
den Bereich der Leistungserbringung gemäß § 115f SGB V – wie gewohnt - eine Wahlleistungsvereinbarung
über wahlärztliche Leistungen mit dem Patienten schließen, die auch dann Bestand
haben soll, wenn der Patient bereits am selben Tag das Krankenhaus wieder verlassen kann.
Es wird hierzu einen gemeinsamen Rechtsstandpunkt von PKV-Verband und DKG geben, über
den per DKG-Rundschreiben informiert werden wird, sobald dieser von den zuständigen Gremien
verabschiedet worden ist.
Für den Fall, dass Patienten sich über Nacht im Krankenhaus aufhalten, besteht darüber hinaus
die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Wahlleistung Unterkunft – wie gewohnt und ohne
Abschlag - mit dem Patienten zu schließen.
Die seitens der DKG empfohlene Wahlleistungsvereinbarung („Musterverträge der DKG, Allgemeine
Vertragsbedingungen (AVB), Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarung für
Krankenhäuser“, 15. Auflage, Seite 105 – 118) kann wie gewohnt ohne Anpassung zur Anwendung
kommen. Diesbezüglich sind keine Änderungen erforderlich.
VG
F15.2
Hallo zusammen,
zakspeed :
zu a) s. Umsetzungsvereinbarung, es müssen für die Hybrid-DRG-Fälle alle Datensätze nochmal korrigiert werden. Die Zuzahlung entfällt dann.
zu b) aus meiner Sicht sind vor- und nachstationäre Termine im Zusammenhang mit Hybrid-DRGs inklusive.
zu c) Das muss man hausindividuell prüfen. Wir haben den Sekretariaten und Operateuren eine "klinische" Leistungsübersicht der Hybrid-DRGs zusammengestellt, nach der sie im elektiven Bereich die Fälle erst einmal als Hybrid-Fälle planen sollen. Für uns ist der Umbau von Hybrid auf ggf. ambulant einfacher als andersherum.
VG
F15.2