Beiträge von F15.2

    Einzige mir bekannte Ausnahme zu dem Thema davon ist, soweit ich weiß im Bundesmantelvertrag für Ärzte im § 41 (mir bekannt als "Umkehrschluss") zu finden:

    Wenn p.o. die Aufnahme also nicht auf die Abteilung des Belegarztes erfolgt, sondern die Aufnahme z.B. dann auf die Bauchirurgie erfolgen sollte zur Überwachung.
    Wobei ich das persönlich etwas mehr als anrüchig fände, wenn es so durchgeführt werden sollte... :whistling:


    Die Abrechnung gesondert per EBM durch den B-Arzt ist bei stationärer Übernahme nicht zulässig, wäre ja quasi doppelte Einnahme... 8|

    Dazu auch nochmal ausführlich:

    Zitat

    Besonders wichtig ist für Krankenhäuser allerdings die Beachtung der Regelungen zur Erbringung von Leistungen nach § 115 b SGB V im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Aufnahme. Kommt es noch am selben Tag des AOP-Eingriffs zu einer dadurch begründeten stationären Aufnahme, erfolgt die Vergütung nach § 7 Absatz 2 des AOP-Vertrags nicht nach § 115 b SGB V, sondern über das entsprechende stationäre Ent- gelt. Treten also zum Beispiel Komplikationen auf, die eine stationäre Aufnahme notwendig machen, kann die ambu- lante Behandlung nur gesondert abgerechnet werden, wenn sie in einem anderen Krankenhaus oder im nieder- gelassenen Bereich erfolgte. Wichtig für die DRG-Abrech- nung ist dabei, dass der AOP-Eingriff dann so behandelt wird, als wäre er bereits im Umfang der stationären Be- handlung erbracht worden, und mit der entsprechenden OPS-Kodierung in die DRG-Abrechnung mit einbezogen wird. Stehen § 115 b-Leistung und stationäre Aufnahme jedoch in keinem Zusammenhang, können beide Leistun- gen separat über die entsprechenden ambulanten und sta- tionären Entgelte abgerechnet werden.

    (§ 7 Abs. 2 ist aktuell § 7 Abs. 3)

    Quelle: DKG e.V. (Direktlink zur PDF) S. 274

    Hallo,

    ich muss da kurz nachfragen, da mir die Tantal-Pfanne jetzt nichts sagt auf Anhieb.
    Die Tantal-Pfanne gehört doch zur HTEP i.S. der Gelenkpfannenprothese und die Sockelpfanne stellt dann eine Gelenkpfannenstützschale mMn dar um weitere Schäden zu verhindern, oder?
    Somit wäre die Sockelpfanne ja dann über 5-820.5- abbildbar zusätzlich zum Wechsel.

    Grüße aus dem Nebel
    F15.2