Der Operateur sollte wohl in der Lage sein die Verwendung dieser Prothese zu rechtfertigen.
Beiträge von F15.2
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Servus,
wäre 5-870.90 vllt. etwas passender?
Gruß
F15.2 -
Einzige mir bekannte Ausnahme zu dem Thema davon ist, soweit ich weiß im Bundesmantelvertrag für Ärzte im § 41 (mir bekannt als "Umkehrschluss") zu finden:
Zitat§ 41 Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit
(1) Ambulant ausgeführte vertragsärztliche Leistungen werden einem Vertragsarzt nach
den Grundsätzen der Vergütung für stationäre Behandlung honoriert, wenn der Kranke
an demselben Tag in die stationäre Behandlung dieses Vertragsarztes (Belegarztes)
genommen wird. Werden diese Leistungen bei Besuchen erbracht oder in dringenden
Fällen, in denen nach ambulanter vertragsärztlicher Behandlung außerhalb des Krankenhauses
die Krankenhauseinweisung erfolgt, so werden sie als ambulante vertragsärztliche
Leistungen vergütet.Wenn p.o. die Aufnahme also nicht auf die Abteilung des Belegarztes erfolgt, sondern die Aufnahme z.B. dann auf die Bauchirurgie erfolgen sollte zur Überwachung.
Wobei ich das persönlich etwas mehr als anrüchig fände, wenn es so durchgeführt werden sollte...Die Abrechnung gesondert per EBM durch den B-Arzt ist bei stationärer Übernahme nicht zulässig, wäre ja quasi doppelte Einnahme...
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Ich glaube die genaue Anzahl ist in der AWMF-Leitlinie erwähnt.
Leider grad mit dem Smartphone drin, daher kann ichs nicht verlinken. -
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Dazu auch nochmal ausführlich:
ZitatBesonders wichtig ist für Krankenhäuser allerdings die Beachtung der Regelungen zur Erbringung von Leistungen nach § 115 b SGB V im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Aufnahme. Kommt es noch am selben Tag des AOP-Eingriffs zu einer dadurch begründeten stationären Aufnahme, erfolgt die Vergütung nach § 7 Absatz 2 des AOP-Vertrags nicht nach § 115 b SGB V, sondern über das entsprechende stationäre Ent- gelt. Treten also zum Beispiel Komplikationen auf, die eine stationäre Aufnahme notwendig machen, kann die ambu- lante Behandlung nur gesondert abgerechnet werden, wenn sie in einem anderen Krankenhaus oder im nieder- gelassenen Bereich erfolgte. Wichtig für die DRG-Abrech- nung ist dabei, dass der AOP-Eingriff dann so behandelt wird, als wäre er bereits im Umfang der stationären Be- handlung erbracht worden, und mit der entsprechenden OPS-Kodierung in die DRG-Abrechnung mit einbezogen wird. Stehen § 115 b-Leistung und stationäre Aufnahme jedoch in keinem Zusammenhang, können beide Leistun- gen separat über die entsprechenden ambulanten und sta- tionären Entgelte abgerechnet werden.
(§ 7 Abs. 2 ist aktuell § 7 Abs. 3)
Quelle: DKG e.V. (Direktlink zur PDF) S. 274
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Hallo,
AOP-Vertrag §7 Abs. 3 ist ihm aber bekannt, oder?
Zu lesen z.B. hier.ZitatWird ein Patient an dem selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe [...] des Krankenhausentgeltgesetzes.
Schönen Abend,
F15.2
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Soweit mir bekannt, tritt dies auf wenn die OPS nachträglich nochmal über das OP-Programm eingetragen wurden.
Jedenfalls trat es bei uns bisher nur in diesem Zshg. auf. -
Dann sieht's wohl schlecht aus.
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Die Kriterien insgesamt finden sich hier.
Ob infektiös oder nichtinfektiös richtet sich nach der positiven Blutkultur. Und hat mit dem CRP nichts zu tun.
Infektiös wenn BK positiv, nichtinfektös wenn negativ.Gruß
F15.2 -
Hallo,
ich muss da kurz nachfragen, da mir die Tantal-Pfanne jetzt nichts sagt auf Anhieb.
Die Tantal-Pfanne gehört doch zur HTEP i.S. der Gelenkpfannenprothese und die Sockelpfanne stellt dann eine Gelenkpfannenstützschale mMn dar um weitere Schäden zu verhindern, oder?
Somit wäre die Sockelpfanne ja dann über 5-820.5- abbildbar zusätzlich zum Wechsel.Grüße aus dem Nebel
F15.2