Beiträge von bobrowski

    Hallo Forum,
    nach meiner Erinnerung waren früher mal (...) einige U-Codes zur freien Verfügung des KH, das ist aber nicht mehr so. Unser KIS ist leider etwas sperrig, was Information angeht, die flexibel und pragmatisch erhoben werden soll, daher wäre die Nutzung von U-Codes für uns sehr vorteilhaft. Konkret geht es darum, gleich bei Behandlung/Kodierung zu erfassen,ob oder ob nicht ein Patient in einen I.V.Vertrag eingeschlossen ist.

    Hat jemand von Ihnen Ideen oder Erfahrungsberichte ?

    Grüße von der Ostsee.

    Hallo Lorelei,

    bei uns ist das in einem entsprechenden Landesvertrag geregelt. Die Gutachter müssen in der Regel über besondere Kenntnisse auf den ärztlichen Fachgebieten verfügen, in die die Erkrankung des Versicherten fällt.

    Das ist eigentlich relativ klar formuliert. Gewisse Abgrenzungsprobleme wird es da immer mal wieder geben.

    Grüße von der Ostsee.

    Hallo,
    ich muss diese Thread nochmal aufnehmen, weil ich für einen banalen Fall keine Vorschriften finde. Wir behandeln einen vom Respirator abhängigen, dauerbeatmeten (24 h/Tag) Pat. mit kleineren Problemen, die nicht mit der Lungenerkrankung zu tun haben. Wir kodieren \"Abhängigkeit vom Respirator\". Formal müßte man auch die Beatmungsstunden zählen, oder nicht ?

    P.S. Im akuten Fall eines KH-Aufenthaltes von 33 h hat\'s zwar ohnehin keine Konsequenz...

    Grüße von der Ostsee.

    Hallo Forum,

    ich möchte einen interessanten Behandlungsablauf zur Diskussion stellen:

    Sachverhalt
    Ein Pat. kommt am Tag 0 zur elektiven OP. Geplant ist die Durchführung am Tag 0. Unstrittig ist, dass die OP stationär erbracht werden muss und dass der Pat. bei normalem Ablauf an Tag 1 entlassen werden sollte. Wegen einer Kombination von anderweitigen Notfällen wird der Pat. erst am Tag 1 operiert, der weitere Verlauf ist komplikationslos, der Pat. wird nachbeobachtet und geht an Tag 2. Die von uns behaupteten Fakten sind gut dokumentiert und nachvollziehbar und werden von der Kasse auch nicht bestritten.

    Der medizinische Ablauf ist nicht Gegenstand der Diskussion; d.h. uns wird nicht vorgehalten, dass wir den Pat. hätten früher entlassen können oder sollen. Eventuelle von uns zu vertretende Änderungen am Ablauf werden uns auch nicht vorgehalten, d.h. es wird nicht gefordert, dass der Pat. an Tag 1 um 03.00 Uhr hätte operiert werden sollen, damit er dann an Tag 1 um 19.00 Uhr hätte gehen können.

    Natürlich geht es um die uGVD und die Erlösdifferenz zwischen Entlassung an Tag 1 und Entlassung an Tag 2.

    Exkurs
    Grundsätzlich geht es hier um ein Dilemma der Prozessoptimierung. Wenn man Ressorucen für einen Prozess besser ausnutzt, entstehen nahe der Vollauslastung rasch wachsende Warteschlangen. Es macht einen großen Unterschied, ob die Anforderungen an einen Prozess deterministisch (=wie die U-Bahn alle 10 Minuten) oder zufallsgesteuert kommen. Im letzteren Fall ist eine dauerhafte Voll-Auslastung bei endlich bleibenden Warteschlangen nie zu erreichen. In der Praxis sieht man das an den Auslastungen der Intensivstationen (ITS). Wenn ITS dauerhaft 100% ausgelastet sind, dann muss man Patienten abweisen (oder man hätte Pat. von dort zu früh oder zu spät zurückverlegt).

    Position des Krankenhauses
    Ein Organisationsfehler ist nicht zu erkennen, denn die tatsächlichen Abläufe orientieren sich am Wirtschaftlichkeitsgebot für alle Versicherten. Würden wir für solche Grenzfälle Ressorucen und Personal vorhalten, würden wir diesen Einzelfall schneller abarbeiten könne, wären aber zu erheblichen Vorhaltekosten gezwungen, die die in Rede stehende Erlösdifferenz weit übersteigen. Diese Kosten wären Teil des Budgets, das wir von den Krankenkassen fordern. Darüber hinaus sind Fälle wie dieser (d.h. mit denselben formalen DRG-Parametern) in der Kalkulation enthalten; eine Vergütung ist im FP-Katalog vorgesehen. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht zu erkennen. Unstrittig ist, dass wir den Pat. nicht über das medizinische Maß hinaus im Krankenhaus gehalten haben. Uns sind Kosten über das ursprünglich geplante Maß hinaus entstanden, die ein Korrelat im Erlössystem haben.

    Position der Krankenkasse
    Die Zusatzkosten seien mittelbar durch die Fälle anderer Versicherter entstanden, und nicht durch den Pat. selbst. Eine erlösseitige Abbildung dieses Sachverhaltes sei nicht vorgesehen. Im Übrigen müßten wir selbst für solche Grenzfälle Organisationsmaßnahmen treffen. Wenn dies nicht möglich sei, müßten wir die Folgekosten selbst tragen.


    Ich würde mich über Kommentare zu diesen Postionen sehr freuen.

    Grüße von der Ostsee.

    Hallo Helden,

    erstmals seit dem Jahreswechsel 2005/6 sind Fallzusammenführungen von Fällen über den Jahreswechsel ausgeschlossen. Fall 1 ist ein 2005er-Fall, Fall2 ist ein Überlieger. Das dürfte der Grund für die fehlende Fallzuammenführung sein.

    Grüße von der Ostsee.

    Hallo Forum,
    das Instrument der retrospektiv unterstellten Beurlaubung führt aber nun mal zu skurrilen Absurditäten, vor Allem wenn man es flächendeckend einsetzt, um die Grenzen der Wiederaufnahmeregeln auszuhebeln.

    Theoretisch könnte die Kasse, die sich mit dem Argument durchsetzt, man hätte den Patienten beurlauben müssen, auch die Kosten für die im \"Urlaub\" erbrachten Leistungen zurckfordern. Denn ein beurlaubter Patient braucht ja zuhause keinen Arzt, keine Rezepte, keine Medikamente aus der Apotheke und keinen Pflegedienst. Da die von der Kasse unterstellten Beurlaubungen auch schon mal acht Wochen währen können, kommt da ein erkleckliches Sümmchen zusammen. Das können ja dann die Krankenhäuser zahlen, denn im Urlaub des Patienten leisten sie ja nichts. OK, wir können drüber diskutieren, ob das nicht doch ein Urlaub 2. Ordnung wäre, in dem die VWD doch noch mitläuft, weil wir ja diese Kosten für den Pflegedienst, den die Kasse - da Pat. ja beurlaubt - nicht zahlt. Und wenn wir dann die oGVD heftig überschreiten, gutachtet der MDK, es hätte keine medizinische Notwendigkeit für die Überschreitung der oGVD bestanden.

    Sorry, aber dies Instrument taugt wirklich nur für einige wenige Fälle, die auf diesem Wege fairer abgebildet wären. Wobei auch in diesen Ausnahmefällen m.E. ein höchst fraglicher Rechtsanspruch besteht.

    PS Wer meint, die obige Argumentation sei hergeholt, der lasse sich mal folgendes auf der Zunge zergehen:
    [list=1]
    [*]Kasse lehnt Reha ab
    [*]Pat. bleibt im KH, da sicher zu krank für Hauspflege
    [*]Pat. wird besser, Kasse genehmigt Reha --> oGVD +++++
    [*]Selbe Kasse, selbes Büro fragt, warum oGVD überschritten
    [*]MedCo bittet Kasse, MDK-Anfrage zu stornieren
    [*]Kasse denkt nicht dran (= kein Rückruf, um genau zu sein)
    [/list=1]
    SCHADE eigentlich.

    Grüße von der Ostsee.

    Hallo Forum,

    dass die von der KK geforderten Beurlaubungen in 99,99% der Fälle keine waren, sollte unstrittig sein. Weder ist der Pat. mit Einverständnis des Stationsarztes nur wenige Stunden , zur Besorgung dringender Geschäfte beurlaubt gewesen noch hat er die Medikamente (z.B. die Abendmedikation für den Hypertonus...) mitbekommen, noch hat der Patient ambulante Konsultationen vermieden usw.

    Die Kasse sagt aber regelhaft, man hätte den Patienten beurlauben müssen. Da liegt das Problem. Die kuriose Konsequenz ist, dass man - wenn man der Kasse folgen würde - retrospektive Beurlaubungen im KIS und in der Akte führen müßte, die prospektiv gar nicht möglich sind, weil man prospektiv damit gegen den Landesvertrag verstößt.

    Insofern sollte die \"Beurlaubungsregelung\" des §1 FPV nur für wenige ausgewählte Fälle zutreffen, die im Sinne einer Vergütungsgerechtigkeit durch dieses in sich unlogische Konstrukt abgebildet werden. Ganz sicher hat der Gesetzgeber nicht gemeint, dass die Wiederaufnahmeregeln damit ausgehebelt werden sollen.

    Grüße von der Ostsee.

    Hallo Forum,

    ich habe da wohl eine erhebliche Wissenslücke...

    Meine Frage ist: Ist die mittlere Verweildauer definiert als Mittel aller Verweildauern der Kalkulationsfälle der DRG ? Oder als Mittel aller Verweildauern der Kalkulatinsfälle der DRG, bei denen die VWD kein Ausreisser (hinsichtlich oGVD und uGVD) ist ?

    Und noch eine Frage: Das geometrische Mittel ist doch schon längst durch das arithmetische Mittel ersetzt ?

    Sonnige leicht schneebedeckte etwas vereiste Grüße von der Ostsee.