Beiträge von Money-penny

    Hallo Garda

    Da es den "Diplom-Sozialädagogen" in dieser Bezeichnung ja nicht mehr gibt, sonder dieser jetzt durch den Bachelor of Arts Soziale Arbeit abgelöst wurde, kann ich mir nur vorstellen dass sie diesen meinen...


    Entscheidend ist ,dass der sich in Ausbildung befindliche Mitarbeiter für seine Grundausbildung vergütet wird.Also einen Arbeitsvertrag mit der Klinik hat.
    In unserer Klinik gibt es immer wieder auch PIA's als Praktikanten - welche nicht im pauschalierenden Leistungssystem berücksicht werden dürfen, da sie ja keinen "Ressourcenverbrauch" im Sinne der Vergütung darstellen.

    VG
    Money-Penny

    Hallo Butterblume,

    bei uns wird diese Situation der Intensivbehandlung, mit o.g. Merkmal zugeordnet.
    Ebenso muss eine PsychPV Anpassung erfolgen, außer der Pat. ist aufgrund seiner Drogensucht bereits in S2
    Aber auch nur dann, wenn es klinisch gesehen, zu einer vitalen Gefährdung kommt.
    Zwingend auch die ICD 10 F1x.3


    Bei der 1:1 Behandlung handelt es sich, so unser Verständnis dafür, eher um die Betreuung zur Abwendung einer Selbst-oder Fremdgefährdung

    Mindestmerkmale:
    •Multiprofessionelle Behandlung von Patienten, deren wesentliche Merkmale die akute Fremd- oder Selbstgefährdung infolge einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung sind
    •Tägliche ärztliche Befunderhebung und ggf. ärztliche Anordnung zur Einleitung oder Fortführung der Betreuungsmaßnahmen

    Viele Grüße und schönes Wochenende

    Hallo ck-pku

    Sie haben selbstverständlich Recht mit ihrem Hinweis auf die Mindestanforderungen...
    Ich hatte in meiner Ausführung einen entscheidenen Satz unterschlagen...

    "Mindestanforderungen, welche für den Primär-KomplexKode gelten"

    Ich hatte in der Zwischenzeit ein Telefonat mit der Geschäftsstelle der BKG und wir haben eine, wie ich meine, einigermaßen gute Lösung gefunden.

    Da wir ausgewiesene Betten KJP haben, jedoch keinen extra vereinbarten Abteilungspflegesatz, werden die <18 jährigen in der Pseudo-OPS-Kodierung in der KJP verschlüsselt.
    Der Primär-Kode wird ,entgegen des OPS-Hinweises auf die Altersbeschränkung, über die Erwachsenen -Primärkodes abgebildet. Ist zwar auch nicht ganz richtig, aber bildet zumindest die erbrachte Leistung korrekt ab.
    Eigentlich gibt es diese Situation, in der wir sind, gar nicht. Zumindest ist sie so nicht vorgesehen.
    Egal wie wir es machen, wir verstoßen immer gegen einen Hinweis, Mindesmerkmal etc.
    Gar keine OPS (PrimärKodes) übermitteln geht ja auch nicht.

    Tatsächlich bleiben uns für die Zukunft nur zwei Möglichkeiten

    > Leistung einkaufen (Facharzt Kinder-und Jugendpsychiatrie) oder
    > KJP Betten abgeben

    Unsere Daten an Inek wurden korrekt geliefert - dies ist lediglich die Bereinigung der Hinweismeldungen durch Inek
    Dieses Jahr sind es nur Hinweise, jedoch im nächsten Jahr werden es Fehlermeldungen werden...


    Vielen Dank für die Info
    Gruß

    Guten Tag zusammen,

    ich wollte mal nachfragen, ob es ausser uns noch weitere Kliniken gibt, welche zwar ausgewiesene KJP Betten haben, aber die Jugendlichen nach den Erfordernissen der ErwachsenenPsychiatrie behandeln, bzw. kodieren...

    Unser Problem ist folgendes:

    10 ausgewiesene KJP Betten zur suchtmedizinischen Behandlung, jedoch kein FA für Kinder-und Jugendpsychiatrie.

    Da wir alle Patienten in der PsychPV Einstufung für Erwachsene erfassten, kam nun eine Hinweismeldung von Inek bzgl. fehlender, bzw. unvollständiger OPS-Kodes aus dem Bereich KJP.

    Der OPS besagt jedoch, dass die Kodes aus dem Bereich 9-65...-9-69 nur Anwendung finden bei Erfüllung folgender Mindestmerkmale:


    • Therapiezielorientierte Behandlung durch ein multiprofessionelles Team unter Leitung eines Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie...
    • usw...


    Wie wird bei Ihnen verfahren, gibts das überhaupt noch irgendwo??

    Für eine ein wenig Orientierung gebende Antwort wäre ich sehr dankbar 8|

    Herzliche Grüße

    Guten Tag zusammen,

    die Frage der Leistungserfassung stellt sich für uns bei diesem speziellen Verfahren (Akupunktur) nicht.
    Da i.d.R. die Personalbindungzeit, gerade bei diesem Verfahren, erfahrungsgemäß unter 25 min. liegt.
    Die speziell dafür ausgebildete Pflegekraft/der Therapeut setzt die Nadeln - und nimmt sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder ab...D.h. er/sie ist nicht ununterbrochen am Patienten...
    Dies könnte m.E. nach auch der Grund sein, warum die Akupunktur nicht bei den angewandten Verfahren auftaucht - da sie eben nicht im Aufwand vergleichbar ist.

    Viele Grüße

    Hallo Hr. Horndasch

    dieses Prozedere praktizieren wir schon seit längerem in unserer Klinik. Also auch schon vor dem PsyEntgelt-Zeitalter.
    Bisher hatten weder wir (Klinik) noch der Patient (soweit wir wissen) irgendwelche Probleme damit.

    Es gibt einen gesonderten Überweisungsschein, auf dem vermerkt werden kann

    a) Konsil steht im Zusammenhang mit unserer Behandlung
    b) Konsil steht nicht im Zusammenhang mit unserer Behandlung
    c) Behandlung muß von einem D-Arzt durchgeführt werden, da es sich um einen Unfall handelt
    (Verkürzte Version)

    Wichtig ist die Dokumentation zur Beurlaubung

    Bei einer nicht erfolgten Verlegung - Pat. wird von uns verlegt, das aufnehmende KH nimmt jedoch nicht auf, sondern behandelt ambulant und schickt den Patienten wieder zurück - gibt es auch noch die Möglichkeit einer vorstationären Aufnahme des aufnehmenden Krankenhauses (24h - Fall)
    Auch in diesem Fall wird nicht mit uns (Zuverleger) sondern mit der Kasse direkt abgerechnet.
    Allerdings wird Pat. bei uns neu aufgenommen.

    Bei ca. 7000 Fällen/Jahr wäre es ein enormer finanzieller Aufwand den unsere Klinik hier tragen müsste, hätten wir diese Regelung nicht.

    Herzliche Grüße

    Hallo merguet

    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Also wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann endet der Aufenthalt mit Todeszeitpunkt. Kodiert wird u.a. die 1-202.01
    Lt.OPS heißt es
    1-202.0
    Bei einem potenziellen Organspender

    Hinw.:Als Datum der Leistungserbringung ist das Datum anzugeben, an welchem mit der Hirntoddiagnostik begonnen wurde

    Nicht kodiert werden können bei diesem Fall dann lt. DKR P015f Punkt 3 der Kode 8-978, sowie Kode Z00.5 Diese Kodes müssten dann unter einem neuen Fall/neuer Aufenhalt verschlüsselt werden?

    Wobei die anfallende Beatmungszeit darf nicht berücksichtigt werden darf.

    Verzeihen sie die naive Fragerei, aber ich bin normalerweise mit dem Fallmanagement im PsyEntgeltsystem betraut.
    Gruß

    Hallo Zusammen,

    bräuchte bitte Unterstützung in einem, für uns, besonderen Fall.

    Pat. kommt mit einer I61.0 Intrazerebrale Blutung in die Großhirnhemisphäre, subkortikal, in die Neurologie.

    Nach 4 Tage verstirbt der Pat., Feststellung des Hirntodes um 11:07, Pat. wird jedoch weiter beatmet da er Organspender ist.

    Tatsächliche Beatmungszeit bis 15:00 Uhr des selben Tages

    Nun zu meiner Frage: Rechtfertigt der Hirntod um 11:07 die Entlassung zu diesem Zeitpunkt oder müsste der EZeitpunkt nicht um 15:00 Uhr sein, und damit die weitere Beatmungsdauer verschlüsselbar.

    Es geht mir nur um die Zeit zwischen 11:07 und 15:00 Uhr.

    Aus meiner Sicht müsste die volle Beatmungszeit verschlüsselt werden, da der Herz-Kreislaufstillstand erst mit Abschalten der lebensverlängernden Apparatur eintrat.

    Danke schon im Voraus

    Guten Tag Zusammen,

    auch bei gibt es ähnliche Probleme.
    Entscheidend für uns ist jedoch auch, ob die konsiliarische Untersuchung mit unserer Behandlung im Zusammenhang steht.
    So werden z.B. bereits im Vorfeld vom Patienten vereinbarte Termine wie z.B. Kontrolluntersuchungen, Augen- oder Hautärztliche Konsile über die Krankenkassen-Karte des Patienten abgerechnet (Pat. erhält dazu Stundenurlaub)D.h. es ergeht keine Rechnung an die Klinik.(Geht natürlich nur bei Patienten die alleine Ausgang haben und mit dem hauseigenen Fahrdienst oder Taxi/Auto zur Praxis können)
    Zahnärztliche Behandlung läuft immer auf die Krankenkarte - nur bei weiterer Behandlung, z.B. Antibiose, Analgetische Behandlung etc.wird die entsprechende Diagnose hinterlegt
    Sollte sich eine Behandlungsnotwendigkeit daraus ergeben, dann wird die Diagnose kodiert, jedoch nicht die im Konsil durchgeführte Prozedur.
    Fordern wir ein Konsil an, so wird beides verschlüsselt.(sofern verschlüsselbar)

    Kommt ein Untersuchungsbefund nicht innerhalb des Aufenthalts des Patienten, so haben wir ab Entlassung 3 Tage Zeit die Diagnosen zu prüfen. Innerhalb dieser 3 Tage kommt es dann häufig zu Telefonaten mit den Praxen. Untersuchungsbefunde können so noch rechtzeitig berücksichtigt werden.(Fax)

    Oft haben wir aber auch einfach das Glück, dass manche Praxen sehr schnell mit der Abrechnung sind.
    Auch dort sind dann die jeweiligen Prozeduren und Diagnosen ersichtlich.
    Die GOÄ Schlüssel sind zwar nicht identisch, aber i.d.R. ist es kein Problem "umzuschlüsseln"

    Mit freundlichen Grüßen