Beiträge von Money-penny

    Hallo Zusammen,

    ich denke nach wie vor, zunächst sollte erst einmal klargestellt werden was unter "Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen" zu verstehen ist. Dahingehend habe ich noch immer keinerlei Hinweis gefunden.

    Wenn man diesen Ausdruck "googelt" dann erhält man die Aussage, dass es sich um einen Rechtsbegriff aus dem Strafvollzugsgesetz handelt. Wir in Bayern haben keine entsprechende PsychKr sondern das Bayrische Unterbringungsgesetz - und darin ist dieser Wortlaut noch nicht einmal enthalten.

    Ich denke, irgendjemand muß sich ja wohl Gedanken gemacht haben, warum gerade dieser Wortlaut gewählt wurde. Von dieser Stelle aus, sollte demnach auch eine Erklärung folgen

    Sonnige Grüße

    Hallo Zusammen,

    so wie ich das sehe ist die "anteilige" Kodierung ( ärztl./psychol. TE's bei PT < 1 Woche) rein theoretisch
    durchaus möglich
    Was fehlt ist der Umrechnungsfaktor (Eigene Berechnung 0,43/d)
    Wir werden uns wohl - Klinikintern auf durchschnittlich 0,5 TE/d einigen - was ja nicht heißt, dass die TE's tgl erbracht werden müssen
    Die Anteilsberechnung obligt aber - in unserem Fall - unserer Kliniksoftware

    Den weiteren Punkten ihres Resumeè's kann ich mich nur anschließen

    Hinzufügen möchte ich jedoch noch die auch weiterhin nicht überarbeitete PsychPV aus den 90iger Jahren
    (Man hört zwar immer, dass die wohl "fallen" wird, aber definitiv gibt es wohl noch keine Aussage hierzu...)

    Auch von mir noch einen schönen Tag

    Hallo B.Gohr,

    nein, das klingt nicht ignorant. Ich sehe das genau so wie sie...;-)
    Nur habe ich das Gefühl verbindliche Aussagen wird es wohl so schnell nicht geben und die Einrichtungen
    haben gar keine andere Wahl, als sich mit klinikinternen Auslegungen zu arrangieren.
    Habe vor ca. 3 Wochen, unter anderem zu diesem Thema, bereits an das DIMDI Helpdesk geschrieben
    Sobald ich eine Antwort erhalte werde ich sie hier einstellen

    Neblige Grüße

    Hallo Zusammen,

    auch wir in der Klinik diskutieren gerade heftigst über diesen Rechtsbegriff "Besondere Sicherungsmaßnahme" aus dem Strafvollzugsgesetz, oder Bayr. Unterbringungsgesetz...

    Aber ist hier tatsächlich dieser Rechtsbegriff gemeint..?

    Müsste er sich in der OPS 2012 nicht dann auch so kennzeichnen?
    "Besondere Sicherungsmaßnahme i.S.d. StvollzG, oder UnterbrG des jeweiligen Landes"?

    Könnte es nicht genauso sein, dass in der Behandlung psychiatrischer Patienten - bei freiwilliger Behandlung - und z.B. bei akuter Suizidalität - auch eine geschlossene Station, Ausgang nur durch begleitendes Personal... bereits eine besondere Sicherungsmaßnahme sind?

    Nicht jeder hochakute Patient ist gleichzeitig untergebracht...Es gibt auch die "Bei Entlassungswunsch-Unterbringung-beantragen-Patienten"...auch diese Patienten erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen, aber eben nicht im Sinne des "Rechtsbegriffes"

    Ich denke da gibt es noch enormen (Er-)Klärungsbedarf
    Herbstliche Grüße
    Money-Penny