Hallo Zusammen,
ich denke nach wie vor, zunächst sollte erst einmal klargestellt werden was unter "Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen" zu verstehen ist. Dahingehend habe ich noch immer keinerlei Hinweis gefunden.
Wenn man diesen Ausdruck "googelt" dann erhält man die Aussage, dass es sich um einen Rechtsbegriff aus dem Strafvollzugsgesetz handelt. Wir in Bayern haben keine entsprechende PsychKr sondern das Bayrische Unterbringungsgesetz - und darin ist dieser Wortlaut noch nicht einmal enthalten.
Ich denke, irgendjemand muß sich ja wohl Gedanken gemacht haben, warum gerade dieser Wortlaut gewählt wurde. Von dieser Stelle aus, sollte demnach auch eine Erklärung folgen
Sonnige Grüße