Beiträge von jazzmb

    Guten Tag, entscheidend ist eines: Die Abrechnung des 1-Bett-Zimmers erfolgt nach §17 KHEntgG. Es ist eine Wahlleistung! Besteht hier aber "keine Wahl", warum auch immer, ist eine gesonderte Abrechnung nicht möglich. Sie kann nur additiv zu den allgemeinen KH-Leistungen abgerechnet werden. Erfolgt quasi schon unabhängig davon eine Untebringung im Einbettzimmer, hat der Patient keine Wahl im eigentlichen Sinn. Gruss jazzmb

    Hallo, es wäre von Ihnen zu tragen wenn sie die Leistungen in Auftrag gegeben hätten (§2(2)KHEntgG). Da sie jedoch nicht mit der Beauftragung in Zusammenhang stehen, ist der Beleger hierfür hernzuziehen. Die Grundlage hierfür wäre §18 (1) Nr.4 KHEntgG. Dort steht alledings "Ärzte". Genauer geht's erstmal nicht. Gruss jazzmb

    Auch Guten Morgen,
    wie waren denn die Aufnahmeumstände?
    Ansonsten:
    0904d Hypertensive Herzkrankheit (I11.–)
    Steht eine Herzkrankheit in kausalem Zusammenhang zur Hypertonie, so ist ein Kode für die Herzkrankheit (z.B. aus I50.- Herzinsuffizienz oder I51.- Komplikationen einer Herzkrankheit und ungenau beschriebene Herzkrankheit) gefolgt von I11.- Hypertensive Herzkrankheit anzugeben. Wenn für die Herzerkrankung kein anderer Kode der ICD-10-GM außer I11.- Hypertensive Herzkrankheit zur Verfügung steht, wird dieser allein kodiert.
    Gruss B