Beiträge von Emilia

    Hallo kodierer2905 und zakspeed,


    vielen Dank für Ihre Antworten!

    UGVD (= 1. Tag mit Abschlag) = 6. Bei unserem Patienten Zuverlegung am 10.01. und Tod am 16.01.


    @ zakspeed: Die Abrechnungsbestimmungen der GKV/PKV gelten für uns nicht, da wir ein Krankenhaus und keine Krankenkasse sind. Den fettgedruckten Satz in Ihrem Post finde ich in den konsentierten Abrechnungsbestimmungen nicht.
    Hier steht vielmehr:

    "Ist die Verweildauer von NICHT verlegten Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer, ist für die bis zur unteren Grenzverweildauer nicht erbrachten Belegungstage ... ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen. Abweichend von Satz 1 gilt die Abschlagsregelung auch für die Abrechnung von Verlegungs-Fallpauschalen beim verlegenden [[= abverlegenden]] Krankenhaus..." Folglich nach meiner Auffassung eben nicht für die Abrechnung von Verlegungs-Fallpauschalen beim AUFNEHMENDEN Krankenhaus.


    Ich habe 3 verschiedene zertifizierte Grouper ausprobiert. Alle zeigen beim korrekt eingegebenen Fall keinen UGVD-Abschlag an. Auch nicht, wenn ich das E-Datum vorverlege und die VWD z.B. auf 3 Tage reduziere. Das zeigt meines Erachtens, dass die Grouper die FPV korrekt abbilden. Die einzige Möglichkeit den Abschlag zu triggern ist die, dass man den Aufnahmeanlass von "Verlegung" auf ´"Einweisung" oder "Notfall" ändert.


    In unserem KIS wählt man bei zuverlegten Fällen über ein eigenes Feld aus, ob die Aufenthaltsdauer im abverlegenden Krankenhaus kleiner oder größer als 24 h war. Dieser Punkt ist also berücksichtigt. Bisher war mir nicht bekannt, dass man im KIS vor dem Grouping händisch den Aufnahmeanlass ändern (fälschen?) muss.


    Hab ich da was verpasst??


    Viele Grüße und sorry wegen der langen Posts

    Emilia

    Hallo zusammen!

    Ist bei folgender Konstellation ein UGVD-Abschlag vorzunehmen oder nicht? Unsere Software sagt nein, die des Kostenträgers ja.


    Patient wird zuverlegt aus einem anderen Krankenhaus, dort VWD < 24 Stunden.
    Bei uns Verweildauer 6 Tage, beatmet auf Intensivstation, E-Grund Tod, DRG A13D (UGVD=6 Tage, Kennzeichnung als Verlegungsfallpauschale).

    Verlegungsabschläge scheiden einvernehmlich aus, da die VWD im abverlegenden KH < 24 Stunden.


    Unter § 1 Abs. 1 der Abrechnungsbestimmungen findet sich folgender Satz (3):

    "... Diese [[die Fallpauschale]] wird nach Maßgabe des § 3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind;"

    ==> also muss ich ja dort erstmal nicht nachlesen, da wir eine Verlegungs-Fallpauschale haben. Nahtlos weiter im Text:

    "für diese Verlegungsfälle sind beim verlegenden Krankenhaus die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend anwendbar."

    ==> hier muss ich also auch nicht nachlesen, da wir nicht das verlegende, sondern das aufnehmende KH sind.

    Weiter mit § 3, Abs. 2, Satz 2: "...bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3 ... anzuwenden."

    ==> jetzt muss ich also doch dort nachlesen.

    "Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patienten [[unserer wurde ja zuverlegt oder sind damit nicht zu- und nicht abverlegte Patienten gemeint??]] kürzer als die untere Grenzverweildauer, ist für die bis zur unteren Grenzverweildauer nicht erbrachten Belegungstage ... ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen. Abweichend von Satz 1 gilt die Abschlagsregelung auch für die Abrechnung von Verlegungs-Fallpauschalen beim verlegenden [[= abverlegenden]] Krankenhaus..."

    Excel würde sagen "Zirkelbezug"?!


    Vom gesunden Menschenverstand her könnte man meinen, dass der Erlös in der A13D pro nicht erbrachtem Belegungstag vor der UGVD kleiner werden müsste. Allerdings würde er das ja sowieso, weil weniger Beatmungsstunden anfielen und eine "kleinere" DRG angesteuert würde.

    Was meinen Sie?

    Ratlose Grüße
    Emilia

    Hallo LisaStudent,

    Sie haben Recht, es steht nicht im AOP-Katalog, sondern im EBM (30901). Erfahrungsgemäß findet sich mit den meisten Kostenträgern ein Weg, die Polysomnografie ambulant (wie auch immer) abzurechnen, auch wenn keine KV-Ermächtigung vorliegt.
    Insbesondere bei großem Leistungsvolumen kann es seit dem einschlägigen BSG-Urteil hilfreich sein, sich bereits vor der MDK-Prüfung mit den Kostenträgern abzustimmen. (s.o. Thema "Scherben zusammenkehren" von Herrn Horndasch).

    Beste Grüße, Emilia

    Hallo Medman2,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Ich sehe es auch so. Ich wüsste auch nicht, wie man als Krankenhaus noch wirtschaftlicher arbeiten könnte, als den Patienten nur so lange zu behalten, wie er der Behandlung im eigenen Haus bedarf.
    Die Fallkette (Rückverlegung) rechnet ja das andere KH ab. Das angeblich "fiktive wirtschaftliche Alternativverhalten" aus Sicht der Kasse wäre das Unterlassen der Rückverlegung gewesen.

    Wahrscheinlich wird es auf eine juristische Klärung hinauslaufen...

    Ich kann gar nicht glauben, dass sonst keiner ein Problem damit hat. Unikliniken z.B. verlegen doch ständig abwärts; oder heimatnahe Rückverlegungen aus irgendwelchen Zentren dürften keine Seltenheit sein...

    Viele Grüße, Emilia

    Hallo,

    wie würden Sie auf folgendes Kassenbegehr reagieren bzw. wie haben Sie reagiert?

    Patient wird vom ca. 20 km entfernten KH der Grund- und Regelversorgung aus der Inneren zu uns in eine Fachabteilung verlegt, bezüglich derer das abverlegende KH keinen Versorgungsauftrag hat. Wir diagnostizieren und therapieren 6 Tage und verlegen den Patienten kurz oberhalb der MVD zurück in die Innere des kleineren Krankenhaus. Eine frühere Rückverlegung war MDK-geprüft nicht möglich.

    Die Kasse fordert nun von uns Regress in Höhe der Kosten, die für sie durch die Abrechnung des kleineren KH (nach der Rückverlegung) entstanden sind. Die Rückverlegung sei medizinisch nicht notwendig, da wir selber über einen Versorgungsauftrag für Innere verfügten. Im Sinne des B 1KR 3/15 R wäre die Rückverlegung unwirtschaftlich gewesen.

    Wir haben ja nicht mehr abgerechnet, als uns - auch im Sinne von B 1KR 3/15 R - zusteht. Mir fehlt da die Vergleichbarkeit zum konkret vom BSG verhandelten Fall.

    Was meinen Sie?

    Viele Grüße, Emilia

    Hallo,

    dazu noch ein Fallbeispiel verbunden mit zwei Fragen:

    Der Patient wird vom Vertragsarzt eingewiesen, weil dieser annimmt, dass vollstationäre Behandlung erforderlich ist.
    Der Patient erscheint in der interdisziplinären Notaufnahme, hat dort einschlägigen Facharztkontakt, erhält Diagnostik (auch Großgeräte) und der Facharzt stellt anschließend fest, dass keine vollstationäre Behandlung erforderlich ist, sondern lediglich teilstationäre. Der Patient verlässt an diesem Tag das Krankenhaus, ohne in die Räumen der Tagesklinik gesehen zu haben.
    Die teilstationäre Behandlung beginnt am Folgetag im gleichen Krankenhaus, allerdings in den Räumen der fachabteilungsspezifischen Tagesklinik. Dort behandelt ihn derselbe Facharzt vom Vortag, weil dieser sowohl für die Tagesklinik-Patienten, als auch für die Notaufnahme-Patienten seiner Fachrichtung zuständig ist.

    Wie viele Einweisungen werden benötigt?
    Wie verteilt sich die Abrechnung auf etwaige vorstationäre Pauschale und Anzahl der tagesklinischen Sätze?

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen!

    Viele Grüße, Emilia

    Hallo Forum,

    ich möchte die Frage nochmal nach oben schubsen, da die Antworten auch mich interessieren würden.

    Außerdem: Handelt es sich eigentlich um eine Hämoperfusion? Im klassischen Sinne werden bei der Hämoperfusion exogen zugeführte toxische Substanzen entgiftet. Das ist hier ja nicht der Fall.
    Oder ist es eher eine Immunadsorption?

    Verhandlungstechnisch: ZE2016-09 oder ZE2016-13 oder NUB?

    Vielen Dank im Voraus
    Emilia

    Hallo,

    unsere Neurochirurgen kodieren im Zusammenhang mit Aneurysma-OPs oft die Zusatzkodes 5-989 (Fluoreszenzgestützte Therapieverfahren) und 5-98e (Intraoperative Blutflussmessung in Gefäßen) und sind sich nicht sicher, ob diese korrekt sind:

    Beim erstgenannten Verfahren wird bei uns keine Therapie, sondern eine fluoreszenzgestützte Diagnostik durchgeführt. Beim zweiten Verfahren wird nicht im Gefäß, sondern am Gefäß der Blutfluss gemessen. Genauere Kodes konnte ich nicht finden, und die In- und Exklusiva im OPS-Katalog geben m.E. auch nichts her.

    Wie würden Sie kodieren? Da wir Kalkulationshaus sind, ist uns an einer möglichst genauen Kodierung gelegen, auch wenn die Kodes aktuell nicht erlöswirksam sind.

    Danke+Gruß, Emilia

    Hallo,

    mich würde mal die Zahlungsmoral der Kostenträger speziell in Bezug auf das o.g. NUB-Entgelt interessieren. Wir haben das NUB-Entgelt für 2013 ebenfalls vereinbart und sehen uns neuerdings sog. Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgesetzt. An unseren Fallzahlen gibt es überhaupt nichts auszusetzen. 2014 kommt natürlich prompt das Argument, die NUB-Entgelte 2013 würden 2014 (bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung) nicht weitergelten.

    Gruß, Emilia