Beiträge von KHilsheimer

    Schönen guten Tag allerseits,


    Wie kommen Sie denn darauf? Haben Sie da eine gesetzliche Quelle?

    Außerdem habe ich nichts davon gelesen, dass der Patient stationär war, schließlich wurden beim 1. Aufenthalt EBM-Ziffern abgerechnet. Natürlich ist der Begriff "nachstationär" im Eingangsbeitrag falsch. Es handelt sich auch nach meiner Auffassung um zwei ambulante Eingriffe aus dem AOP-Katalog zu unterschiedlichen Zeitpunkten: Daher sind sie auch nach meiner Meinung als zwei unterschiedliche AOP-Fälle zu führen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    Schönen guten Tag allerseits,


    Wie kommen Sie denn darauf? Haben Sie da eine gesetzliche Quelle?

    Außerdem habe ich nichts davon gelesen, dass der Patient stationär war, schließlich wurden beim 1. Aufenthalt EBM-Ziffern abgerechnet. Natürlich ist der Begriff "nachstationär" im Eingangsbeitrag falsch. Es handelt sich auch nach meiner Auffassung um zwei ambulante Eingriffe aus dem AOP-Katalog zu unterschiedlichen Zeitpunkten: Daher sind sie auch nach meiner Meinung als zwei unterschiedliche AOP-Fälle zu führen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,


    Wir haben zwei ambulante Fälle erbracht. Vielleicht hätte ich noch erwähnen sollen, dass der 2. Fall von der Kasse abgewiesen wurde. Mit der Begründung: hier handelt es sich um einen Behandlungsfall. Beide Fälle sollen zusammengefasst werden. Frage: ist die Aussage von der Kasse korrekt. Pat. kam wegen der selben Geschichte 2 x innerhalb von 8 Tagen.

    Guten Tag,

    wir haben bei einer Koronarangiographie folgende Ziffer zur Abrechnung angesetzt:

    40300 Sachkosten für eine Koronaranggiografie
    40120 Transport von Briefen
    34291 Koronarangiographie
    01520 Zusatzpauschale für Beobachtung nach diag. Koronarangiographie
    13542 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr
    + Laborziffern.

    Zusätzlichen haben wir zur Ziffer 34291 Materialkosten für 1 x 6F Angio-Seal Plugs m. Anker 60,99 € abzgl. Eingenbeteiligung 12,50 € abgerechnet.

    Die Kasse teilte uns mit, dass alle Sachmittel mit der Ziffer 40300 abgegolten wäre.

    Würde das in diesem Fall stimmen?

    Freundliche Grüße
    Karsten Hilsheimer

    Hallo,

    wir haben am 09.11.2011 einen Patienten nach § 115 b aufgenommen.
    Diagnose: R33, OPS: 5-572.1 (Zystotomie: Perkutan), abgerechnet: 40120, 26212 und 02321.

    Am 16.11.2011 kam der Patient wieder mit der selben Geschichte: Diagnose: R33, OPS: 5-572.1 (Zystotomie: Perkutan), abgerechnet: 40120, 26212 und 02321.

    Fällt der 2 Besuch unter nachstationär? Können wir hier eine Abrechnungsziffer für den 2. Besuch ansetzen?

    Freundliche Grüße
    Karsten Hilsheimer

    Der Widerspruch darf auf keinen Fall an die Kasse gehen. Das Widerspruchsschreiben (Stellungnahme zum Gutachten vom xx.xx.xxxx) geht immer an den MDK. Das geht die Kasse nichts an. Sie müssen aber gleichzeitig die Kasse informieren, wenn Sie einen Widerspruch an den MDK geschickt haben. Wir nennen es "Abgabenachricht" an die Kasse. Die Kasse kann leider jederzeit verrechnen. Eigentlich gibt es keine rechtliche Grundlage für ein Widerspruchsverfahren. Wird aber von den Krankenkasse geduldet.

    K. Hilsheimer

    Hallo,

    wir haben den Text auch etwas angepasst, dennoch regen sich die Leute auf. Da sie den Unterschied zwischen einer Anhörung (wie beim Strafzettel) und einer Mahnung nicht verstehen. Wir verweisen immer auf den Gesetzgeber...dann regen die sich nur noch über den Staat auf! ;)


    Grundsätzlich muss aber nur noch die Rechnung/Anhörung und der Leistungsbescheid erstellt werden.
    Die Mahnung fällt seit 2011 (in BW) nicht mehr an. Könnte auch bundeseinheitlich so regelt sein. Ich meine, das hat die DKG ausgehandelt.

    K. Hilsheimer