Hallo zusammen.
Im PsychKHG-BW ist die Betreuung während einer Fixierung auch schön klar geregelt, wie oben schon erwähnt: ständige, unmittelbare, persönliche Betreuung.
Es gibt zwar in der Gesetzes-Begründung eine Ausnahme, die sich aber deutlich in Richtung Geronto-Psychiatrie bewegt (es wird da in einer Beispielsituation von einer "engmaschigen" Betreuung gesprochen) und eigentlich kaum Spielraum für eine eine andere Art der Betreuung zulässt.
Und, frei nach Klaus W.,: das ist auch gut so. Alles andere halte ich für (grob) fahrlässig und für menschenunwürdig.
Wir haben uns im letzten Jahr dafür entschieden, entsprechende Personalverschiebungen unabhängig von der PsychPV zu machen, um dem Patienten gerecht zu werden. PEPP- Zusatzentgelte haben bei der Entscheidung eher eine untergeordnete Rolle gespielt; zumal wir noch gar nicht wissen, wie sich die 1:1-Betreuungen auf die Erlöse im Verhältnis zum Aufwand auswirken. Zusätzlich haben wir uns das Ziel gesetzt, die Betreuungen nur durch examiniertes Personal durchführen zu lassen. Dito, was PEPP anbelangt.
"Beschränkung des Aufenthaltes im Freien"
So steht es auch im PsychKHG-BW. Wichtig scheint mir die Unterscheidung zwischen dem Gesetz und PEPP.
Im Gesetz ist das immer eine individuelle Anordnung (also nix mit Stations- oder Hausordnung oder therapeutischem Konzept o. ä.), sie muss dokumentiert begründet und befristet sein. Wir erwarten demnächst die sogenannte "Besuchskommission" (ob es die in anderen Ländern im Rahmen des PsychKHG gibt, weiß ich nicht) und die wird, so haben wir gehört, bei einlliegenden Patienten explizit nachfragen und sich die Dokumentation bei entlassenen Patienten sehr genau anschauen (vielleicht haben andere Forumsteilnehmer*innen schon Erfahrungen). Und sie wird dem Landtag berichten.....
In "PEPP" muss sie wohl "nur" ärztlich angeordnet sein. Es kann mir aber niemand erzählen, der / unser MDK würde, zumindest in BW, nicht nach der Begründung gucken, wenn die laut PsychKHG-BW gefordert ist.
Freundliche Grüße
Jorge