Beiträge von flox069

    Hallo zusammen,

    inzwischen haben wir im Krankenhaus häufiger mit Krankenkassen zu kämpfen, welche eine Neuabrechnung nach Stornierung auch bei ambulanten Operationen nach § 115b SGB V ablehnt.

    Oftmals wird auf den § 17c Abs. 2a KHG verwiesen, doch der findet m.E. für die vorstehende Abrechnungsart doch gar keine Anwendung?

    Vereinzelt wird auch der § 20 Abs. 1 (AOP-Vertrag) falsch interpretiert, da es hierbei schlussendlich nur darum geht, dass die Kostenträger nicht mehrere Rechnungen mit einzelnen Bestandteilen übermittelt bekommen.

    Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht und wie wird damit umgegangen?


    Grüße!

    Hallo E_Horndasch,

    wir verwenden diese Nachrichtentypen ab und an und bisher lief das ganze ohne Probleme ab.

    Die Krankenkassen werden über die bereits kontaktierten Stellen informiert und es wird um Mithilfe gebeten. Im Anschluss gibts meist ein Telefonat mit dem Ansprechpartner und es erfolgt ein Austausch von Daten.

    Allein vor der Hintergrund möglicher Prüfungen durch den MD ist es ein wunderbarer Nachweis, dass man sein Möglichstes getan hat und der Patient eben nicht früher verlegt werden konnte.

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    ich betrachte mal die andere Seite :)

    Fall 1:

    Eine Patientin kommt, im Rahmen einer Zwillingsschwangerschaft, mit einer Verordnung eines niedergelassenen Facharztes in unser Krankenhaus. Ein stationärer Aufenthalt ist - nach Behandlung - vorerst nicht notwendig. Die stationäre Entbindung erfolgt erst einen Monat, doch die Krankenhasse lehnt ab und bezieht sich auf §8 KHEntgG, sowie das BSG Urteil B1 KR 2/12 R.

    Fall 2:

    Eine Patientin kommt mit Präeklampsie per Einweisung vom Facharzt ins KH. Stationäre Entbindung zwei Wochen später - Kasse weist, mit Verweis auf §8 KHEntgG ab und möchte, dass der Fall mit dem stationären zusammen abgerechnet wird.

    Meines Erachtens erfolgt in beiden Fällen unsere Abrechnung regelkonform und dürfte nicht abgewiesen werden.

    Wie seht ihr das?

    Muss man jetzt auch schon vorstationäre Behandlungen an den Anwalt geben?! :(

    Gruß

    Hallo zusammen,

    ich würde gerne herausfinden, wie sie mit der aktuellen Problematik in Sachen Rückforderung von Aufwandspauschalen wegen der sachlich-rechnerischen Prüfung umgehen.

    Problem:

    Massenrückforderungen v. AWP für Aufnahmen zwischen dem 01.01.2014 und 31.12.2015 (wurden fristgerecht angezeigt)

    Der Beschluss des BVerfG vom 26.11.2018 (AZ 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17 und 1 BvR 2207/17) fiel natürlich nicht zu Gunsten der KH aus, weshalb auf den ersten Blick die Rückforderung der AWP rechtmäßig ist.

    Meine Frage:

    Geben sie die Fälle in Klage und beruft euch auf Vertrauensschutz, der neuen Verjährungsfrist gemäß § 109 Abs. 5 SGB V / § 325 SGB V oder wird nur geprüft, ob die Fallgestaltung eher als Auffälligkeitsprüfung zu werten ist und zahlt die übrigen AWP zurück.

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    etwas Neues aus dem Bereich der Ablehnungen bei vorstationärer Behandlung.

    Patienten kommen per Rettungswagen in das Krankenhaus gefahren, eine stationäre Aufnahme ist nicht erforderlich, weshalb sie wieder "entlassen" werden. Die Krankenkasse lehnt diesen Fall, trotz Vorlage des RTW-Protokolls, ab und verweist auf die ambulante Notfallversorgung.

    Dies betrifft mehrere Krankenkassen und unterschiedliche Diagnosen. Zum einen haben wir beispielsweise Frustrane Kontraktionen ab 37 oder mehr SSW oder die Hyperventilation.

    Habt ihr ähnliche Probleme und wie verfahrt ihr damit?

    Vielen Dank für die zahlreichen Antworten :)

    Es gibt eine Änderung in dem Fall!

    Nach einem ausgiebigen Telefonat mit der Krankenkasse hat sich das eigentliche Problem in soweit verändert, dass es nur um die späte Entlassmeldung/Schlussrechnung geht. Diese sollte nämlich einen Tag nach Begehung versendet werden und nicht wie in unserem Fall, knapp eine Woche danach.

    Finde gerade nicht die Diskussionsrunde zu dieser Thematik, doch das wurde doch auch schon mal behandelt. Ist die KK hier im Recht?


    RA Berbuir : Über das Ergebnis Ihrer Verhandlung bin ich, trotz der Veränderung in meinem Fall, sehr gespannt!

    Breitmeier : Wir wären auch mit einer Datenkorrektur einverstanden, welche nicht zu unseren Gunsten ausfällt. Man kann sich schließlich nicht nur die Rosinen herauspicken!

    Hallo zusammen,

    ein wirklich leidiges Thema mit den Krankenkassen! Folgende Konstellation liegt bei mir vor und ich weiß nicht, ob der Klageweg erfolgsversprechend wäre, weshalb ich um Erfahrungsaustausch bitte.

    MDK prüft Fall (Prüfauftrag VWD)

    MDK stellt fest, dass eine andere HD hätte dokumentiert werden müssen.

    Die VWD ist medizinisch indiziert und wird abgesegnet.

    Ergebnis: Höhere DRG + VWD OK

    Durch die Änderung der HD ist die Rechnung nun um 1.500,€ höher und die Krankenkasse lehnt diese ab, mit Verweis auf "Zustellung Leistungsbescheid, keine Datenkorrektur... etc..."

    Viele Grüße

    Erstmal vielen Dank für Ihre Antworten.

    Ladybeth
    Hallo Ladybeth,
    genauso würde ich diesen Fall auch handhaben, doch die KK stellt sich dagegen. Leider kann man sich auf keinerlei Gesetzestexte beziehen, die unsere Handhabung festigen könnten.

    @D.D.Selter
    Hallo D.D.Selter,
    natürlich habe ich die Suchfunktion schon davor genutzt, doch die Beitrage stammen alle samt aus dem Jahre 2007. In diesem Jahr gab es nämlich ein eine Änderung. Leider fehlt seitdem ein Urteil des SG-Hamburg, in dem die Entscheidung zugunsten der Krankenhäuser ausfallen würde.

    Gibt es noch andere Gesetzestexte oder Urteile auf die man sich beziehen könnte?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe folgenden Fall zu klären:

    Eine kranke Mutter hat einen gesunden Säugling entbunden. Der Säugling bleibt deshalb über der oGVD im Krankenhaus. Wie wird dieser Fall nun abgerechnet? Die KK zahlen ja lediglich bis zu 6 Tagen und ab dann 45.-€.

    Gibt es bereits neue Beschlüsse seit 2007 (GKV-WSG)?

    Vielen Dank und freundliche Grüße